BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 101/09 vom 5. August 2010 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 850d Abs. 1 Satz 2 Bei der Bemessung des pfandfreien Betrages sind die gesetzlichen Unterhalts-pflichten des Schuldners in H366he des dem Unterhaltsberechtigten zustehenden Betrages zu ber374cksichtigen, auch wenn der Schuldner seiner Unterhaltspflicht nicht in vollem Umfang gen374gt. BGH, Beschluss vom 5. August 2010 - VII ZB 101/09 - LG Heilbronn AG Heilbronn - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Dem Schuldner wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we-gen der Vers344umung der Fristen zur Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 25. M344rz 2009 gew344hrt. Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der vorbezeichne-te Beschluss aufgehoben, soweit bei Bestimmung des pfandfreien Betrages nach 247 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO die weitere Unterhalts-pflicht lediglich in H366he des tats344chlich geleisteten Betrages be-r374cksichtigt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen. Die weitergehende Rechtsbeschwerde des Schuldners wird ver-worfen. Gegenstandswert: 1.062 200 - 3 - Gr374nde: I. 1 Der Gl344ubiger betreibt wegen seiner Unterhaltsanspr374che gegen den Schuldner, seinen Vater, die Zwangsvollstreckung. Er hat einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss erwirkt, in dem der dem Schuldner monatlich verbleibende pfandfreie Betrag auf 800 200 festgesetzt worden ist. Der Schuldner ist noch einem weiteren Kind kraft Gesetzes zum Unterhalt verpflichtet, und zwar nach dem 374bereinstimmenden Vortrag der Parteien in H366he von 250 200 monatlich. Au337erdem zahlt er in monatlichen Raten von 100 200 eine Geldstrafe ab. Wegen dieser sowie weiterer, hier nicht interessierender Betr344ge hat er be-antragt, den pfandfreien Betrag auf 1.200 200 zu erh366hen. Mit Beschluss vom 2. Februar 2009 hat der Rechtspfleger den pfandfreien Betrag auf 983 200 festge-setzt und im 334brigen den Antrag zur374ckgewiesen. Er hat dabei die Zahlung auf die Geldstrafe nicht und die weitere Unterhaltsverpflichtung des Schuldners nur in H366he von 172,20 200 anerkannt, da der Schuldner nur diesen Betrag monatlich im Durchschnitt tats344chlich geleistet hat. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Das Be-schwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen und hierzu in den Gr374nden ausgef374hrt, die Frage, ob im Rahmen des 247 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO der gesetzliche Umfang der Unterhaltspflicht oder der tats344chlich geleistete Be-trag ma337geblich sei, sei noch nicht h366chstrichterlich entschieden. Der Schuldner hat f374r die beabsichtigte Rechtsbeschwerde am 15. Mai 2009 um Prozesskostenhilfe nachgesucht und in der Begr374ndung aus-gef374hrt, die Rechtsbeschwerde st374tze sich darauf, dass das Beschwerdegericht 247 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO fehlerhaft angewandt habe. Der Senat hat mit Be-schluss vom 15. Oktober 2009, zugestellt am 21. Oktober 2009, f374r die Rechts- 2 - 4 - beschwerde Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit seiner am 27. Oktober 2009 unter Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags eingelegten und am 18. November 2009 ebenfalls unter Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags begr374ndeten Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner, den pfandfreien Betrag auf 1.160 200 heraufzusetzen. II. 1. Dem Schuldner war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Fristen zur Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde gem344337 247 233 ZPO zu gew344hren. Er war aus finanziellen Gr374nden ohne sein Verschulden verhindert, diese Fristen einzuhalten und hat die vers344umten Rechtshandlungen rechtzeitig nachgeholt. 3 2. Soweit sich die Rechtsbeschwerde dagegen wendet, dass das Be-schwerdegericht die vom Schuldner zu leistenden monatlichen Raten von 100 200 auf die Geldstrafe nicht gem344337 247 850f Abs. 1 Buchst. b ZPO bei der Festset-zung des pfandfreien Betrags ber374cksichtigt hat, ist sie nicht statthaft, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Insoweit hat das Beschwerdegericht die Rechtsbe-schwerde nicht zugelassen. 4 Die Zulassung wird im Tenor der angefochtenen Entscheidung zwar oh-ne Beschr344nkung ausgesprochen. Wie bei der Revision kann aber auch bei der Rechtsbeschwerde die Beschr344nkung der Zulassung in den Gr374nden der Ent-scheidung erfolgen (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - XI ZB 43/05, NJW-RR 2007, 932, 933). Das Beschwerdegericht f374hrt in den Gr374nden unter Bezugnahme auf 247 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO aus, die Rechtsbeschwerde werde zugelassen, da die Frage, ob der gesetzliche Umfang der Unterhaltspflicht oder 5 - 5 - der tats344chlich geleistete Betrag ma337geblich sei, noch nicht h366chstrichterlich entschieden sei. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde geht daraus mit ausreichender Klarheit hervor, dass das Beschwerdegericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf diesen Teil des Streitstoffs beschr344nken wollte. Eine weitergehende Zulassung war ersichtlich nicht beabsichtigt. Dieses Verst344ndnis der Zulassungsentscheidung liegt auch dem Prozesskostenhilfeantrag des Schuldners zugrunde. Die Beschr344nkung ist wirksam; sie bezieht sich auf einen tats344chlich und rechtlich selbst344ndigen abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes. 6 3. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig und begr374ndet, soweit sie sich da-gegen wendet, dass das Beschwerdegericht im Rahmen von 247 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO die Unterhaltsverpflichtung des Schuldners gegen374ber seinem wei-teren Kind nur in der tats344chlich geleisteten H366he ber374cksichtigt hat. 7 a) Das Beschwerdegericht f374hrt insoweit aus, dass 247 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO zwar von laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten spreche, dass dieser Wortlaut aber nur dazu diene, die gesetzlichen Unterhaltspflichten von vertragli-chen abzugrenzen; nur erstere sollten Ber374cksichtigung finden. Zudem m374ssten dem Unterhaltsberechtigten die dem Schuldner belassenen Betr344ge auch zugu-te kommen. Der Schuldner habe bisher durchschnittlich monatlich 172,20 200 auf-gewandt, um die Unterhaltsanspr374che zu erf374llen. Daf374r, dass er in Zukunft mehr bezahle, best374nden keine Anhaltspunkte, weshalb ihm auch nicht ein dar-374ber hinausgehender Betrag zu belassen sei. 8 b) Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 9 Bei der Bestimmung des pfandfreien Betrags nach 247 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO sind gesetzliche Unterhaltspflichten in H366he des vollen dem Unterhaltsbe- 10 - 6 - rechtigten zustehenden Unterhaltsbetrags zu ber374cksichtigen und nicht nur in H366he desjenigen Betrags, den der Schuldner tats344chlich leistet. 11 aa) In der Literatur besteht weitgehend Einigkeit, dass die gesetzliche Unterhaltspflicht nur ber374cksichtigt werden kann, wenn der Unterhalt tats344chlich geleistet wird (Musielak/Becker, ZPO, 7. Aufl., 247 850d Rn. 7 und PG/Ahrens, ZPO, 247 850d Rn. 29; Wieczorek/Sch374tze/L374ke, ZPO, 3. Aufl., 247 850d Rn. 37; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., 247 850d Rn. 22; Schuschke/Walker/Kessal-Wulf, ZPO, 4. Aufl., 247 850d Rn. 8). Umstritten ist, ob die Ber374cksichtigung nur in H366he der tats344chlichen Unterhaltszahlungen erfolgen kann (so M374nchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl., 247 850d Rn. 27; vgl. auch LG Berlin, DAmtsV 1976, 661) oder in H366he des gesetzlichen Anspruchs (so St366ber, Forderungspf344ndung, 15. Aufl., Rn. 1098, 1102 und bei Z366ller, ZPO, 28. Aufl., 247 850d Rn. 11, 11a; vgl. auch OLG Frankurt, NJW-RR 2000, 220, LG Detmold, Rpfleger 2000, 340). bb) Die zweite Ansicht ist richtig. 12 Daf374r sprechen Wortlaut sowie Sinn und Zweck von 247 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO. 13 Dem Schuldner ist "so viel zu belassen, als er 205 zur Erf374llung seiner lau-fenden gesetzlichen Unterhaltspflichten 205 bedarf". Die Ansicht des Beschwer-degerichts, damit sollten lediglich die gesetzlichen Unterhaltspflichten von ver-traglichen abgegrenzt werden, greift zu kurz. Die Norm stellt ohne Einschr344n-kung auf den Bedarf f374r die Erf374llung der den Schuldner treffenden Unterhalts-verpflichtung ab. Ihr kann nicht entnommen werden, dass f374r die Bestimmung des pfandfreien Betrags nur der Betrag ma337gebend sein soll, den der Schuld-ner tats344chlich leistet. 14 - 7 - Zweck der Regelung des 247 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist, dass die dem vollstreckenden Unterhaltsgl344ubiger vorrangigen oder gleichstehenden Gl344ubi-ger durch die Vollstreckung nicht benachteiligt werden (M374nchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl., 247 850d Rn. 27). Durch die Ber374cksichtigung des pfandfreien Betrags soll diesen weiteren Unterhaltsberechtigten die M366glichkeit er366ffnet werden, ihren Unterhaltsanspruch in gr366337tm366glichem Umfang realisieren zu k366nnen, entweder durch freiwillige Leistungen des Schuldners oder im Wege der Zwangsvollstreckung. Beides ist nur dann gew344hrleistet, wenn dem Schuld-ner der f374r die Erf374llung seiner Unterhaltspflicht erforderliche Betrag unge-schm344lert zur Verf374gung steht. Auch wenn er tats344chlich nur weniger leistet, muss den weiteren Unterhaltsberechtigten die M366glichkeit erhalten bleiben, ih-ren Unterhaltsanspruch durchzusetzen. Die Rechtsbeschwerde weist zutreffend darauf hin, dass das nicht der Fall w344re, wenn nur der tats344chlich geleistete Unterhalt bei der Bemessung des pfandfreien Betrags angesetzt w374rde. Denn dann w344re der Differenzbetrag zwischen dem geschuldeten und dem geleiste-ten Unterhalt der Pf344ndung unterworfen. Dadurch w374rde der die Zwangsvoll-streckung betreibende Unterhaltsgl344ubiger bevorzugt, obwohl 247 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO eine gleichm344337ige Befriedigung aller gleichberechtigten Unterhalts-gl344ubiger gew344hrleisten soll (vgl. Z366ller/St366ber, ZPO, 28. Aufl., 247 850d Rn. 11a). 15 cc) Ob sich die H366he der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuld-ners nach dem angemessenen Unterhalt im Sinne von 247 1610 Abs. 1 BGB rich-tet (so St366ber, Forderungspf344ndung, 15. Aufl., Rn. 1098, 1100) oder nach dem notwendigen Unterhalt (so Musielak/Becker, ZPO, 7. Aufl., 247 850d Rn. 7 und Wieczorek/Sch374tze/L374ke, ZPO, 3. Aufl., 247 850d Rn. 37), muss der Senat nicht entscheiden. Das gleiche gilt f374r die Frage, ob die Ber374cksichtigung weiterer Unterhaltsberechtigter voraussetzt, dass der Schuldner diesen tats344chlich zu-mindest teilweise Unterhalt gew344hrt (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., 247 850d Rn. 22 und OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 365) und f374r die Frage, ob 16 - 8 - Unterhaltsberechtigte jedenfalls dann nicht ber374cksichtigt werden m374ssen, wenn feststeht, dass sie ihre Anspr374che nicht geltend machen. 17 4. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist zur neuen Festsetzung des pf344ndungsfreien Betrages an das Be-schwerdegericht zur374ckzuverweisen. Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: AG Heilbronn, Entscheidung vom 02.02.2009 - 11 M 13995/08 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 25.03.2009 - 1 T 88/09 Ma -
Full & Egal Universal Law Academy