BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 101/12 vom 27. September 2012 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinn en Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 26. April 2012 au f- gehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsg e- ri chts Trier vom 18. Januar 2012 den Betroffenen in seinen Rec h- ten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die Stadt Trier hat dem Betroffenen die zur zweckentsprechenden Recht s- verfolgung notwendigen Auslagen in allen Instanzen zu erstatten. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Der Betroffene, ein armenischer Staatsangehöriger, reiste im September 2010 nach Deutschland ein. Nach erfolglosem Asylverfahren wurde er im D e- zember 2010 in die slowakische Republik abgeschoben. Am 17. Januar 2012 wurde er bei einem Diebstahlsversuch in Trier festgenommen; dabei gab er fa l- sche Personalien an. Am folgenden Tag hat das Amtsgericht Haft bis zum 16. April 2012 zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Beschwe rde, 1 - 3 - mit der der Betroffene nach erfolgter Abschiebung in die slowakische Republik beantragt hat, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung festzustellen, hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er den Fes t- stellungsantrag weiter. II. Das Beschwerdegericht meint, es sei ausreichend gewesen, dem B e- troffenen zu Beginn der richterlichen Anhörung die wesentlichen Gründe des Haftantrags mitzuteilen, da es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handle. Im Übrigen sei ihm der Haft antrag zu Beginn der Anhörung vorgelegt worden. Die erforderlichen Zustimmungen der Staatsanwaltschaften hätten im Zeitpunkt der Haftanordnung vorgelegen. Dass die Zustimmung der Staatsa n- waltschaft Detmold erst nach Stellung des Haftantrages erteilt worden sei, schade nicht. III. Die auch gegen die Zurückweisung eines Feststellungsantrags nach § 62 FamFG ohne Zulassung statthafte Rechtsbeschwerde (Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 314/10, FGPrax 2012, 44, 45) ist bereits deswegen b e- gründet, weil der Betroffene keine Möglichkeit hatte, bei der Anhörung vor dem Amtsgericht zum Vorliegen des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft De t- mold Stellung zu nehmen. Die Beteiligte zu 2 hatte im Haftantrag vom 17. Januar 2012 mitgeteilt, dass gegen den Betrof fenen ein (weiteres) Ermittlungsverfahren bei der Staat s- anwaltschaft Detmold wegen Diebstahls mit Waffen geführt werde; eine Antwort auf die Anfrage, ob die Staatsanwaltschaft das Einvernehmen zur Abschiebung erteile, liege noch nicht vor. Am Folgetag teil te die Beteiligte zu 2 unter Vorlage 2 3 4 - 4 - einer Bestätigung der Staatsanwaltschaft Detmold der Richterin am Amtsgericht per E - Mail mit, dass die Zustimmung zwischenzeitlich erteilt sei. Dem Protokoll der richterlichen Anhörung des Betroffenen vom 18. Januar 201 2 lässt sich j e- doch nicht entnehmen, dass er hierüber in Kenntnis gesetzt wurde. Dort ist l e- diglich festgehalten, dass ihm " die wesentlichen Gründe des Antrags bekannt gegeben " worden seien. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Betroffenen - was erforder lich gewesen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11, juris Rn. 9) - der Haftantrag vor der Anhörung in Kopie ausg e- händigt wurde. Denn den Ausführungen der Beteiligten zu 2 im Beschwerdeve r- fahren, wonach dem Betroffenen der Haftantrag vor der Verhandlung vorgelegt worden ist, lässt sich nicht entnehmen, dass ihm auch die den Haftantrag e r- gänzende E - Mail der Beteiligten zu 2 ausgehändigt oder zumindest bekannt gegeben wurde. Aus diesem Grund kann nicht ausgeschlossen werden, dass er nich t in der Lage war, sich zu den Angaben der beteiligten Behörde über das nun vorliegende Einvernehmen der Staatsanwaltschaft (vgl. § 417 Abs. 2 FamFG) zu äußern. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kommt es nicht allein darauf an, dass das Ein vernehmen der Staatsanwaltschaft tatsächlich vorlag und das Gericht hiervon Kenntnis hatte. Denn die den Haftantrag ergänzenden Ausführungen der Beteiligten zu 2 richten sich nicht nur an das Gericht, so n- dern auch an den Betroffenen (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Mai 2012 V ZB 167/11, NJW 2012, 2448); dieser muss Gelegenheit haben, hierzu in der g e- richtlichen Anhörung Stellung zu nehmen (Senat, Beschluss vom 29. Septe m- ber 2011 - V ZB 61/11, juris Rn. 9). 5 - 5 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des B e- schwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele Vorin stanzen: AG Trier, Entscheidung vom 18.01.2012 - 35 XIV 1/12.B - LG Trier, Entscheidung vom 26.04.2012 - 6 T 19/12 - 6
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