ECLI:DE:BGH:2019:160519BVZB101.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 101/18 vom 1 6. Mai 2019 in de r Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 24 Abs. 1; GBO § 22 Abs. 1 Ist eine zweigliedrige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesells chafter miteinander verheiratet sind, Eigentümerin eines in Deutschland belegenen Grundstücks und überträgt ein ausländisches Gericht in einer güterrechtli- chen Entscheidung einem Ehegatten den Gesellschaftsanteil des anderen, steht § 24 Abs. 1 ZPO der inte rnationalen Zuständigkeit und damit der Aner- kennung dieser Entscheidung in einem grundbuchrechtlichen Berichtigungs- verfahren nicht entgegen. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2019 - V ZB 101/18 - OLG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgericht shofs hat am 16. Mai 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und d ie R ichter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlan desgerichts - 13. Zivilsenat - vom 7. Juni 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entsch eidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerde verfahrens , an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Gründe: I. Die Beteiligten sin d deutsche Staatsangehörige und im Grundbuch als Eigentümer des in dem Eingang dieses Beschlusses näher bezeichneten , in Deutschland belege- nen Grundstückes eingetragen. Sie heirateten im Jahr 2002 i n Hamburg und lebten mit ihrem gemeinsamen Kind ab dem Jahr 2004 in häuslicher Gemein- schaft in Florida/USA. Bis März 2016 hatten sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den USA. Im April 2014 reichte die Beteiligte zu 1 bei dem C ircuit Court of the 17th J udic ial C ircuit in Florida/USA (im Folgenden: C ircuit C ourt) eine Schei- 1 - 3 - dungsklage ein, der sich der Beteiligte zu 2 anschloss. Im Zuge des Schei- dungsverfahrens stellte die Beteiligte zu 1 am 28. März 2016 einen Antrag ( m otio n for i nterim e quitable distributio n ), über den am 11. August 2016 münd- lich verhandelt und entschieden wurde. Vor dem Hintergrund einer für Oktober 2016 anberaumten Zwangsversteigerung des Grundstücks in Deutschland übertrug der Circuit Court den von dem Beteiligten zu 2 an der GbR gehalte nen 50 - Prozent - Anteil antragsgemäß auf die Beteiligte zu 1 . Nach der Entscheidung sollte mit dieser Übertragung die Beteiligte zu 1 alleinige Eigentümerin des Grundstücks sein und eine Berichtigung des Grundbuchs beanspruchen dürfen, ohne von einer Zustimm ung des Beteiligten zu 2 abhängig zu sein. Weiterhin wurde jede Willenserklärung des Beteiligten zu 2 ersetzt, die für die Übertra- gung der Gesellschafterstellung und die Grundbuchberichtigung erforderlich sei. Die endgültige Bewertung des Grundstücks und d er darauf lastenden Finanzie- rung sollten der Endentscheidung vorbehalten bleiben. Das von dem Beteiligten zu 2 gegen die Entscheidung vom 11. August 2016 eingelegte Rechtsmittel ( ot ion for clarification ) wurde zurückgewiesen. Mit nicht rechtskräftiger E nt- scheidung vom 1. August 2017 des Circuit Court wurde die Ehe der Beteiligten geschieden. Das Gericht bestätigte die Anordnung vom 11. August 2016 und wiederholte, dass alle für eine Übertragung der Gesellschafterstellung und die Grundbuchberichtigung erf orderlichen Willenserklärungen durch die Endent- scheidung ersetzt seien . Am 6. September 2016 hat die Beteiligte zu 1 bei dem Amtsgericht - Grundbuchamt - beantragt, das Grundbuch dahingehend zu berichtigen, dass der Beteiligte zu 2 aus der Gesellschaf t bürgerlichen Rechts ausgeschieden und sie alleinige Eigentümerin des Grundstücks sei. Das Amtsgericht hat die- sen Antrag zunächst zurück gewiesen . Der hiergegen von der Beteiligten zu 1 eingelegte n Beschwerde hat der Richter des Amtsgerichts abgeholfen und den 2 - 4 - Rechtspfleger für den Fall, dass nicht binnen zwei Wochen Beschwerde einge- legt werde, angewiesen, dem Eintragungsantrag der Beteiligten zu 1 stattzuge- ben. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und den Berichtigungsantrag zurück- gewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Berichtigungsantrag weiter. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts sind die Voraussetzungen einer Berichtigung des Grundb uchs gemäß § 22 Abs. 1 GBO nicht gegeben, da we- der eine Bewilligung des Beteiligten zu 2 in Bezug auf die Berichtigung der Ei- gentümereintragung vorliege noch die Unrichtigkeit des Grundbuchs aufgrund der Entscheidung des Circuit Court vom 11. August 2016 n achgewiesen sei. Soweit dessen Entscheidung darauf ge richtet sei, die Bewilligung des Beteilig- ten zu 2 entsprechend einer inländischen Verurteilung gemäß § 894 BGB i.V.m. § 894 ZPO zu ersetzen, könne dahinstehen, ob es insofern einer Vollstreckbar - erklärun g gemäß § 722 Abs. 1 ZPO bedürfe. Es fehle nämlich an der erforderli- chen internationalen Anerkennungszuständigkeit der US - amerikanischen Ge- richte gemäß § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bzw. nach § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. Für Streitigkeiten über das Ei gentum an einem in Deutschland b elegenen Grund- stück gelte entsprechend der insofern doppelfunktionalen und spiegelbildlich anwendbaren Regelung des § 24 ZPO eine ausschließliche Zuständigkeit deut- scher Gerichte. Die größere Sachnähe der Gerichte am Belegenheitsort eines Grundstücks lasse deren ausschließliche internationale Zuständigkeit insbe- sondere bei Klagen auf Grundbuchberichtigung gemäß § 894 BGB nach wie vor sachgerecht erschei nen, wie auch eine entsprechende Regelung für Immobili- arklagen in Art. 24 EuGVO zeige. Da ran ändere sich nichts dadurch, dass das 3 - 5 - Verfahren, das der ausländischen Entscheidung zugrunde liege , im Vorgriff auf die Vermögensverteilung zum Zeitpunkt der Scheidung dem Ausgleich des in der Ehe der Beteiligten erwirtschafteten Vermögens diene und es sich deshalb um eine ( isolierte ) Güterrechtssache handele . Hierfür sei das US - amerikanische Gericht wegen der dortigen Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens grundsätz- lich gemäß § 262 Abs. 1 FamFG örtlich und gemäß § 105 FamFG auch int erna- tional zuständig g ewesen . Da aber gemäß § 262 Abs. 2 FamFG daneben die Regeln über die ört liche Zuständigkeit nach der Zivilprozessordnung gelten würden, müsse auch für güterrechtliche Streitigkeiten die ausschließliche Zu- ständigkeit deutscher Gerichte gemäß § 24 ZPO berück sichtigt werden. Ent- sprechendes gelte, soweit die Entscheidung ihrem Inhalt nach ausdrücklich auf die Herbeiführung eines Eigentümerwechsels gerichtet und ihr deshalb Ge stal- tungswirkung zukomme . III. Die gemäß § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Üb rigen zulässige (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Der rechtliche Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts ist allerdings zutreffend . Soll das Grundbuch berichtigt werden (vgl. § 22 GBO), erfordert dies entweder eine - ggf. gerichtlich ersetzte - Berichtigungsbewilligung des von der Berichtigung Betroffenen (§ 19 GBO ; vgl. zu den zusätzlichen Voraussetzungen bei der Berichtigung der Ei gentümereintragung aufgrund einer Berichtigungs- bewilligung Demharter, GBO, 31. Aufl., § 22 Rn. 31 mwN) oder den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs. Da sich die Beteiligte zu 1 insoweit nur auf 4 5 - 6 - die Entscheidung des Circuit Court vom 11. August 2016 s tützen kann, schei- den beide Möglichkeiten der Grundbuchberichtigung - ungeachtet einer etwaig zusätzlich erforderlichen gesonderten Vollstreckbarkeitserklärung - von vorne- herein aus, wenn es bereits an der Anerkennungsfähigkeit der Entscheidung fehlt und i hr deshalb im Inland keine Rechtswirkung zukommt. Diese Prüfung obliegt hier dem Grundbuchamt bzw. den Rechtsmittelgerichten. Ob eine aus- ländische Entscheidung im Inland anzuerkennen ist, wird nämlich - von Aus- nahmen abgesehen (vgl. etwa § 107 FamFG zu der Anerkennung ausländi- scher Entscheidungen in Ehesachen ) - nicht in einem gesonderten Verfahren festgestellt. Vielmehr ha ben jedes mit dieser Vorfrage befasste Gericht und jede hiermit befasste Behörde selbständig zu prüfen, ob die rechtlichen Anerken- nungsv oraussetzungen erfüllt sind und keine Anerkennungshindernisse vorlie- gen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1975 - IV ZR 90/73, BGHZ 64, 19, 22; MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 328 Rn. 7). Dies gilt auch in Verfahren vor dem Grundbuchamt (vgl. Keidel/Zimmermann , FamFG, 19. Aufl., § 108 Rn. 11). 2. D ie Anerkennung der Entscheidung des amerikanischen Gerichts rich- tet sich hier nach § § 108, 109 FamFG. D emgegenüber ist die von dem Be- schwerdegericht alternativ angeführte zivilprozessuale Vorschrift des § 328 ZPO nicht anwendbar. Für die Abgrenzung kommt es darauf an, ob die auslän- dischen Normen eine den entsprechenden inländischen Vorschriften vergleich- bare Funktion haben (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1958 IV ZR 87/58, BGHZ 29, 137, 139; Geimer, Internation ales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 313) . Ob das von dem fremden Gericht angewandte Rechtsinstitut dem deutschen Recht in der konkreten Form bekannt ist, ist dabei unerheblich. D ie §§ 107 ff. FamFG sind deshalb anzuwenden, wenn die ausländische Entschei- d ung, wäre sie von einem deutschen Gericht gefällt worden, den Familiensa- chen bzw. der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnen wäre (vgl. Kei- 6 - 7 - del/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl., § 108 Rn. 7). So liegt es hier. Die von dem Circu i t Court getroffene Entscheidung stand im unmittelbaren Zusammenhang mit dem dort anhängigen Scheidungsverfahren der Beteiligten und führte in ei- nem Teilbereich, nämlich soweit es um die Anteile der Beteiligten an der GbR ging, zu einer Aufteilung des Vermögens der Eheleute. Dies ist im A usgangs- punkt vergleichbar mit ein em (güterrechtlichen, vgl. § 261 Abs. 2 FamFG) Ver- fahren gemäß § 1383 Abs. 1 BGB . Nach dieser Vorschrift kann das Familienge- richt im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer zwischen Ehegatten bestehenden Zugewinngemei nschaft auf Antrag des Gläubigers anord nen , dass der Schuldner bestimmte Gegenstände seines Vermögens dem Gläubiger unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung (vgl. § 1378 Abs.1 BGB) zu übertra- gen hat, wenn dies erforderlich ist, um eine grobe Unbilligke it für den Gläubiger zu vermeiden, und wenn dies dem Schuldner zugemutet werden kann. Vor die- sem Hintergrund handelt es sich - wovon auch das Beschwerdegericht aus- geht - um eine güterrechtliche Entscheidung des Circuit Court und damit um eine Familiensache i.S.d § 111 Nr. 9 i.V.m. § 261 FamFG. Offen bleiben kann, ob der Antrag der Beteiligten zu 1 auf Zuweisung des Anteils des Beteiligten zu 2 an der GbR nach deutschem Verfahrensrecht als güterrechtliche Folgesache i.S.d. § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FamFG zu qualifizieren wäre, über die im Ver- bund mit der Scheidung zu entscheiden gewesen wäre, oder ob es sich um ei- ne isolierte Güterrechtssache handelte, wovon das Beschwerdegericht ausgeht. In beiden Fällen finden die §§ 108, 109 FamFG, nicht aber § 328 ZPO Anw en- dung. 3. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, es fehle an der internationa- l en Zuständigkeit des Circuit Court, so dass eine Anerkennung ausscheide, ist unzutreffend. Ist eine zweigliedrige Gesellschaft bürgerlichen Rechts , deren Gesellschafter mit einander verheiratet sind, Eigentümerin eines in Deutschland 7 - 8 - belegenen Grundstücks und überträgt ein ausländisches Gericht in einer güter- rechtlichen Entscheidung einem Ehegatten den Gesellschaftsanteil des ande- ren, steht § 24 Abs. 1 ZPO der internationalen Zuständigkeit und damit der An- erkennung dieser Entscheidung in einem grundbuchrechtlichen Berichtigungs- verfahren nicht entgegen. a) Gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamG ist die Anerkennung einer ausländi- schen Entscheidung ausgeschlossen, wenn die Gerichte de s anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind. Insoweit findet das sogenannte Spiegelbildprinzip Anwendung. Demnach besteht die internationale Zuständig- keit des ausländischen Gerichts, wenn sie auch bei entsprechender Anwen- dung der deutschen Vorschriften begründet gewesen wäre (vgl. BGH, Be- schluss vom 10. Dezember 2014 XII ZB 463/13, BGHZ 203, 350 Rn. 25; Kei- del/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl., § 109 Rn. 3). b) Wie bereits ausgeführt und im Ausgangspunkt auch von dem Be- sch werdegericht nich t verkannt , betrifft die US - amerikanische Entscheidung einen Güterrechtsstreit zwischen den b eteiligten Ehegatten . Insoweit wäre die internationale Zuständigkeit des Circuit Court bei Anwendung des deutschen Rechts unproblematisch, wenn es sich bei der Güt errechtsstreitigkeit um eine sogenannte Verbu ndsache im Sinne des § 98 Abs. 3 FamFG handelte . Da im Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrags im Jahr 2014 beide Eheleute ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Florida hatten, war das US - Gericht für die Ent- sch eidungen im Scheidungsverfahren nach § 98 Abs. 1 Nr. 2 FamFG - spiegel- bildlich - international zuständig. Nach § 98 Abs. 3 FamFG erstreckt sich die Zuständigkeit nach Abs. 1 dieser Bestimmung im Fall des Verbunds von S chei- dungs - und Folgesachen auf die Sch eidungsfolgesachen . Gemäß § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FamFG sind Güterrechtssachen grundsätzlich als Folgesachen zu 8 9 - 9 - qualifizieren , wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache - hier: die Güterrechtssache - spätesten s zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird . Nichts anderes ergibt sich bei spie ge lbildlicher Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Voll- streckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ( Brüssel - IIa - VO ) . Die Zuständigkeit des Circuit Court für die Ehesache folgte dann aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Spiegelstrich 1 Brüssel - IIa - V O. Dies führte wiederum zu der internationalen Zuständigkeit auch für die Fol- gesache (vgl. MüKoFamFG/Rauscher, 5. Aufl., § 98 Rn. 105; Kei- del/Engelhardt, FamFG, 19. Aufl. , § 98 Rn. 35, Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl. , § 98 FamFG Rn. 25). c) An der internationalen Zuständigkeit des Circuit Court ändert e sich aber bei spiegelbildlicher Anwendung der deutschen Zuständigkeitsvorschriften auch dann nichts, wenn es sich um e ine isolierte Güter rechtsentscheidung han- delte . Von letzterem geht das Beschwerdegericht mit der Begründung aus, die ausländische Entscheidung sei gerade nicht für den Fall der Scheidung ergan- gen , sondern beanspruche ausdrücklich vorzeitige Gültigkeit. Ric htig ist inso- weit, dass es im deutschen Recht Güterrechtsverfahren i.S.d. § 111 Nr. 9, § 261 FamFG gibt, die nicht als Folgesache i.S.d § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FamFG zu qualifizieren und deshalb auch nicht im Verbund , sondern isoliert zu entscheiden sin d. Dies wird in Rechtsprechung und Literatur beispielsweise für Verfahren auf vorzeitigen Zu gewinnausgleich und vorzeitige Aufhebung der Zu- gewinngemeinschaft nach § § 1385, 1386 BGB angenommen. Diese Verfahren stellen z war wegen ihres Zusammenhang s mit der Zugewinngemeinschaft Gü- 10 - 10 - terrechtsverfahren im Sinne des § 261 Abs. 1 FamFG dar (vgl. nur Keidel/Giers, FamFG, 19. Aufl., § 261 Rn. 3; OLG Karlsruhe, FamRZ 2012, 1967). Eine Ent- scheidung im Verbund scheidet jedoch aus, da der vorzeitige Zugewinnaus- gleich nic ht nur für den Fall der Scheidung Geltung beansprucht (vgl. Kei- del/Weber, FamFG, 19. Aufl., § 137 Rn. 10; KG , FamRZ 2001, 166). Ob dies e Überlegungen auch bei der Prüfung der Anerkennungszuständigkeit nach § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG herangezogen werden könne n , kann im Ergebnis offen- bleiben. Entgegen der Auffassung de s Beschwerdegerichts wäre der Ci rcuit Court auch bei der Annahme einer isolierte n Güterrechtssache international zuständig. (1) Die internationale Zuständigkeit für eine isolierte Güterrecht ssache richtet sich nach § 105 FamFG. Hiernach sind die deutschen Gerichte in ande- ren als in den §§ 98 ff. FamFG genannten Fällen (international) zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist. Gemäß § 262 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist für Güterrech tssachen während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht (örtlich) ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist od er war. Diese Zuständigkeit geht gemäß § 262 Abs. 1 Satz 2 FamFG der ausschließlichen Zuständigkeit ein e s anderen Gerichts vor. Da zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags der Beteiligten zu 1 vom 28. März 2016 auf Übertragung des Anteils des Beteiligten zu 2 an der GbR das Scheidungs verfahren noch vor dem Circuit Court anhängig war, war dieses Ge- richt bei spiegelbildlicher Anwendung des § 262 Abs. 1 F amFG auch für die Entscheidung der Güterrechtssache ( ausschließlich ) örtlich und damit gemäß § 105 FamFG ebenfalls international zuständig. (2 ) Aus § 24 ZPO, wonach u.a. für Klagen, durch die das Eigentu m an unbeweglichen Sachen geltend gemacht wird , das Gericht ausschließlich zu- 11 12 - 11 - ständig ist, in dessen Bezirk die Sache belegen ist, ergibt sich en tgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nichts anderes. (a) Dies folgt zunächst bereits daraus, das s der Rückgriff auf diese all- gemeine zivilprozessuale Vorschrift nach der eindeutigen gesetzlichen Rege- lung des § 262 Abs. 1 FamFG ausgeschlossen ist. Aus § 262 Abs. 2 FamFG, auf den das Beschwerdegericht ver weist, ergibt sich nichts anderes. Hiernach best immt sich (nur) im Übrigen die Zuständigkeit nach der Zivilprozessord- nung mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften über den allgemeinen Ge- richtsstand an die Stelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt. Wenn - wie hier - eine Zuständigkeit gem äß § 262 Abs. 1 FamFG begründet ist, fehlt es an einem Bedürfnis für eine anderweitige Zuständigkeitsbestimmung. S oweit das Beschwerdegericht annimmt, die Vorschriften der Zivilprozessordnung und damit auch § 24 ZPO würden daneben Anwendung finden, wider spricht dies sowohl dem Wortlaut als auch dem Zweck der Vorschrift, die eine Konzentrati- on der Familiensachen bei dem Gericht der Ehesache bewirken soll (vgl. BT - Drucks. 16/6308, S. 262) . Der Familiengerichtsstand soll gestärkt werden, da dieses Gericht in der Regel das sachnächste und damit am besten geeignet ist, eine interessengerechte Lösung für Familienstreitigkeiten zu finden (vgl. MüKo - FamFG/Pasche, 3. Aufl., § 262 Rn. 4). Der ergänzende Hinweis des Beschwer- degerichts auf Art. 24 (erg.: Nr. 1) der Ve rordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die ge- richtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei- dungen in Zivil - und Handelssachen ( EuGVVO neu) geht bereits deshalb fehl, wei l die Verordnung nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. a auf Verfahren im Zusammen- hang mit den ehelichen Güterständen nicht anwendbar ist (vgl. hierzu EuGH , Beschluss vom 14. Juni 2017, Iliev, C - 67/17, EU:C:2017:459 Rn. 29 f., 33; sie- 13 - 12 - he auch bereits Urteil vom 27. Februar 1997, v an den Boogard, C - 220/95, EU:C:1997:91 Rn. 22 zu der entsprechenden Regelung in Art. 1 Nr. 1 EuGVÜ ) . (b ) Selbst wenn jedoch § 24 ZPO spiegelbildlich anwendbar wäre, lägen dessen Voraussetzungen, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, n icht vor. Von Eigentumsklagen i.S.d. § 24 ZPO werden grundsätzlich nur solche Klagen erfasst, bei denen es um eine rechtskräftige Entscheidung über das (behaupte- te) Grundstückseigentum (z.B. Eigentumsfeststellungsklage n ) geht oder um die Verfolgung eines A n spruchs , zu dessen Anspruchsvoraussetzungen das (be- hauptete) Grundstückseigentum gehört, wie dies beispielsweise bei Ansprü- chen gemäß § 985 BGB oder gemäß § 894 BGB der Fall ist (vgl. Zöl- ler/Schultzky, ZPO, 32 . Aufl., § 24 Rn. 8; PG/Bey, ZPO, 10. Aufl., § 24 Rn. 4; MüKoZPO/Patzina, 5. Aufl. § 24 Rn. 7 ; BeckOK ZPO/Tou ssa i nt, [1.12.2018], § 24 Rn. 5 f.; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 15. Aufl., § 24 Rn. 8). Demgegen- über fin det § 24 ZPO keine Anwendung auf Klagen, die erst auf die Verschaf- fung des Grundstücksei gentums gerichtet sind (Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Aufl., § 24 Rn. 9; PG/Bey, ZPO, 10. Aufl., § 24 Rn. 4; MüKoZPO/Patzina, 5. Aufl. , § 24 Rn. 7; BeckOK ZPO/Toussaint, [1.12.2018], § 24 Rn. 7; Musielak/ Voit/Heinrich, ZPO, 15. Aufl., § 24 Rn. 9). Hier hat d ie Beteiligte zu 1 vor dem Circuit Court j edoch keine Ansprüche aus bestehendem Eigentum an einem Grundstück geltend gemacht oder sich einer Eigentümerstellung berühmt. Dass Eigentümerin des Grundstücks die GbR war, wurde von ihr nicht in Frage ge- stellt. D er Antrag der Beteiligten zu 1 zielte auf Übertragung des Anteils des Beteiligten zu 2 an der GbR durch richterlichen Gestaltungsakt . Erst diese konstitutive - richterliche Entscheidung konnte den Übergang des Eigentums an dem Grundstück auf die Beteilig te zu 1 bewirken. Wenn nämlich einer von zwei Gesellschaftern aus der Gesellschaft ausscheidet und sein Gesellschafts- anteil dem einzigen verbleibenden Gesellschafter anwächst, wird er hierdurch 14 - 13 - zum Rechtsnachfolger der - erlöschenden - Ge sellschaft und dam it auch Eigen- tümer eines der Gesellschaft gehörenden Grundstücks, ohne dass es einer Auf- lassung bedarf (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juni 2018 - V ZB 252/17, Grund- eigentum 2018, 1400 Rn. 8 mwN). Damit diente der vor dem Circuit Court ge- stellte Antrag der B eteiligten zu 1 mittelbar der Verschaffung (auch) des Grund- stückseigentums , nicht jedoch der Klärung, wem das Eigentum an dem Grund- stück zustand. 4. D ie Entscheidung des Beschwerde gerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 74 Abs. 2 FamFG). a) Soweit der Circuit Court durch richterlichen Gestaltungsakt den Ge- sellschaftsanteil des Beteiligten zu 2 auf die Beteiligte zu 1 übertragen hat, be- durfte es keiner Vollstreckbarkeitserklärung durch einen gesonderten Beschluss gemäß § 110 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 95 Abs. 1 FamFG . Wie dargelegt führt die se Anteilsübertragung - die weiteren Voraussetzungen für eine Anerkennung der Entscheidung unterstellt - zu einem Erwerb des Eigentums des Grund- stücks durch die Beteiligte zu 1 und damit zur Unrichtigkeit des Grundbuchs i.S.d. § 22 Abs. 1 GBO, ohne dass es einer weiteren Vollstreckung bedarf. In- soweit besteht ein wesentlicher Unterschied zu der Entsch eidung eines deut- schen Familiengerichts gemäß § 1383 Abs. 1 BGB, mit der angeordnet wird, dass der eine Ehegatte (Schuldner) bestimmte Gegenstände seines Vermö- gens dem anderen Ehegatten ( Gläubiger ) unter Anrechnung auf die Ausgleichs- forderung (vgl. kommt nämlich keine dingliche, unmi ttelb ar übertragende Wirkung zu; sie be- gründet nur eine entsprechende Verpflichtung des Ausgleichsschuldners (vgl. Staudinger/ Thiele, BGB [2017], § 1383 Rn. 24; BeckOK BGB/Cziupka [1.2.2019], § 1383 Rn. 14 ; Palandt/Brudermüller, BGB, 78 Aufl., § 1383 Rn. 8). 15 16 - 14 - De shalb bedarf es - abweichend von der hier zu beurteilenden Entscheidung des Circuit Court - einer Vollstreckung ( § 95 Abs. 1 FamFG). Insoweit ist es al- lerdings - jedenfalls auf entsprechenden Antrag des Gläubigers - zulässig, wenn das Familiengericht neben der Anordnung die Verpflichtung des Schuldners ausspricht, die zur Übertragung des Vermögensgegenstandes erforderlichen Willenserklärungen abzugeben. Mit der Rechtskraft der Entscheidung gelten die Erklärungen dann als abgegeben (§ 95 Abs. 1 Nr. 5 FamFG i .V.m. § 894 ZPO). b) Eine andere Frage ist es, ob die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung und der Eintritt einer hierin ausgesprochene n Gestaltung d ie for- melle Rechtskraft der Entscheidung voraussetzt (so Staudinger/Spellenkamp, BGB [2016], § 108 FamFG Rn. 142 ff. mwN zum Streitstand; MüKo- ZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 328 Rn. 58), wie dies für eine Vollstreckbarkeitserklä- rung ausdrücklich vorgeschrieben ist ( vgl. § 110 Abs. 3 Satz 2 FamFG sowie § 723 Abs. 2 Satz 2 ZPO für das zivilprozessuale Ver fahren), oder ob bereits die Wirksamkeit der Entscheidung ausreicht ( so MüKoFamFG/Rauscher, 3. Aufl., § 108 Rn. 16; Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl., § 108 Rn. 8; Zöl- ler/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 328 Rn. 70). Dies bedarf hier keiner Vertiefung, da nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts das von dem Beteiligten zu 2 gegen die Entscheidung des Circuit Court vom 11. August 2016 eingelegte für die Rechtskraft der Entscheid ung spricht. D ass es bislang an Feststellungen des Beschwerdegerichts zu einem von der Beteiligten zu 1 zu führenden form- gerechten Nachweis (§ 29 Abs. 1 GBO) der Rechtskraft und der Echtheit der Entscheidung fehlt, ist unschädlich, da diese Feststellungen noch nachgeholt werden können. 17 - 15 - c ) Ob hinsichtlich des Erfordernisses einer Vollstreckbarkeitserklärung etwas anderes gilt, soweit der Circuit Court zusätzlich - über die Gestaltungser- klärung hinaus - jede Willenserklärung des Beteiligten zu 2 ersetz t hat, die für die Übertragung der Gesellschafterstellung und die Grundbuchberichtigung er- for derlich ist , bedarf keiner Entscheidun g. Hieraus ergäben sich keine für die Beteiligte zu 1 günstigere Rechtsfolgen . Deshalb kann auch die in der Literatur umstrit tene Frage offen bleiben , ob in den Fällen, in denen das Recht des aus- ländischen Staates eine dem § 894 ZPO (in familiengerichtlichen Verfahren: i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 5 FamFG ) vergleichbare Fiktion kennt, eine gesonderte Vollstreckbarerklärung erforderlic h ist ( bejahend MüKoZPO /Gottwald, 5 . Aufl., § 328 Rn. 183 mwN; verneinend Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 722 ZPO Rn. 17 mwN ). IV. Der Beschluss kann deshalb keinen Bestand haben und ist gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG aufzuheben. Die Sache ist zur anderweitigen Verhand- lung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, da der Senat in der Sache nicht selbst entscheiden kann; vielmehr bedarf es weiterer Feststellungen durch das Beschwerdegericht (§ 74 Abs. 5 und 6 FamFG). Ob 18 19 - 16 - die Rec htskraft und die Echtheit der Entscheidung des Circuit Court formge- recht nachgewiesen sind und sonstige Hindernisse der Anerkennung entgegen- stehen (vgl. § 109 Abs. 1 Nr. 4 [ordre public] , Abs. 4 Nr. 1 [Gegenseitigkeit] FamFG), hat es - von seinem Rechtsst andpunkt aus folgerichtig - bislang noch nicht geprüft . Stresemann Weinland Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 08.07.2017 - Alsterdorf Blatt 1030 - 80 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.06.2018 - 13 W 61/17 -
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