ECLI:DE:BGH:2018:060618BIV ZB10.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 10/17 vom 6. Juni 2018 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 517 Eine Berufung kann rechtzeitig eingelegt sein, wenn die Berufungsschrift vor Fristablauf an einem Telefaxgerät der Referendarabteilung des Berufungsg e- richts eingeht. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 - IV ZB 10/17 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der IV. Zivi lsenat des B undesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Rich ter Lehmann, die Richterin nen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 6. Juni 2018 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der B e- schluss des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. März 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 33.319,46 Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen die Verwe rfung seiner Berufung als unzulässig . Das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist dem Klä ger am 14. September 2016 zugestellt worden. Hier gegen hat er mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2016 Be rufung ein gelegt . Dieser Schriftsatz war an das Kamm ergericht unter dessen Anschrift Elßhol zstraße 30 - 33 , Berlin, adressiert und enthielt unterhalb d er Adresse den Zusatz " vorab per Fax: 1 2 - 3 - (030) 9013 - 2040 " . Dabei handelt es sich um die Faxnummer der Ref e- rend arabteilung bei dem Kammergericht, die im Gebäude der Senat s- verwaltung für Justiz und Verbraucherschutz in der Salzburger Straße 21 - 25 , Berlin, ansässig ist . Dort ist der Schriftsatz per Fax am Freitag, den 14. Oktober 2016, zwi schen 16.13 Uhr und 16.58 Uh r ein gegangen und am Morgen des 17. Oktober 2016 an die Gemeinsame Briefanna h- mestelle des Ka mmergerichts unter der Faxnummer (030) 9015 - 2200 weitergeleitet worden . Das Original des Schriftsatzes ging am 18. Okto - ber 2016 , die Berufungsbegründung am 9. Nove mber 2016 beim Ka m- mergericht ein. Nach einem am 1. Februar 201 7 zugestellten Hinweis des Ber u- fungsgerichts hat der Prozessbevollmächtigte des Kläger s mit am 10. Februar 2017 eingegangenem Schriftsatz seine Ansicht, dass die B e- rufungs schrift durch die Ü bermittlung unter der Faxnummer der Refere n- darabteilung rechtzeitig eingegangen sei, begrün det sowie hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt . Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurüc k- gewiesen und die Berufung als u nzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. II. Di e Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschluss es und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen z u- 3 4 5 6 - 4 - lässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chu ng erforderl ich. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrund recht auf Gewährung wirkungsvo l- len Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Recht s- staatsprinzip) , das es den Gerichten verbietet, den Bet eiligten den Z u- gang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unz u- mutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschw e- ren (vgl. Senatsbeschluss vom 8. März 2017 IV ZB 18/16 , ZEV 2017, 278 Rn. 5) . 2. Die Rechtsbeschwerd e ist auch begründet. a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Berufung s- schrift satz erst nach Fristablauf bei dem zuständigen Berufungsgericht eingegangen. Das hier an die Faxnummer der Referendarabteilung mit eigenem Sitz im Gebäude der Senat sverwaltung übersandte Fax sei w e- der räumlich noch funktionell dem Kammergericht als zuständigem Ber u- fungsgericht zugegangen. Mit der Organisation der Referendarausbi l- dung übe das Kammergericht keine Rechtsprechungstätig keit , sondern eine rein verwaltende Tätigkeit als Ausbildungsbehörde aus , so dass ein dort eingegangener Schriftsatz nicht als in die Verfügungsgewalt des G e- richtes in seiner Funktion als Rechtsmittelgericht in Zivilsachen gelangt behandelt werden könne. Eine gerichtliche organisatorische Re gelung, dass auch das Faxgerät der Referendarabteilung zu der Gemeinsamen Briefannahmestelle des Kammergerichts gehöre und die dortigen Ei n- gänge als Eingang bei der Geschäftsstelle des Gerichtes zu behandeln wären, gebe es nicht. 7 8 - 5 - b ) Das hält rechtlich er Nac hprüfung nicht stand. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für den rechtzeitigen Eingang eines fristgebundenen Schrif t- satzes darauf an, wann das zuständige Gericht die tatsächliche Verf ü- gungsgewalt über das eingegan gene Schriftstück erhalten hat ( Senat s- beschluss vom 23. Mai 2012 IV ZB 2/12, NJ W - RR 2012, 1461 Rn. 9 m . w . N . ; BGH, Be schluss vom 1. Juni 2016 XII ZB 382/15 , FamRZ 2016, 1355 Rn. 11 ) . Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines fristwahrenden Schriftstück s ist allein entscheidend, dass es innerhalb der Frist tatsäc h- lich in den Verfügungsbereich des zuständigen Gerichts gebracht worden und damit dem Zugriff des Absenders nicht mehr zugänglich ist (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 VI ZB 27/12, VersR 2013, 879 Rn. 12). Das Schriftstück ist bereits dann in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt, wenn der Gewahrsam des Gerichts begründet wird ( vgl. BGH, Urteile vom 21. Juni 1989 VIII ZR 252/88 , NJW - RR 1989, 1214 unter II 2 a [juris Rn. 19] ; vom 25. Janua r 1984 IVb ZR 43/82 , NJW 1984, 1237 unter 1 [juris Rn. 11] ; BVerfGE 57, 117 unter II 1 [juris Rn. 1 2 f. ] ) ; dabei kommt es nicht auf die fristgerechte Entgegennah me durch den zustä n- digen Bediensteten der Geschäftsstelle an (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1 989 aaO ; BVerfGE 69, 381 unter II 1 [juris Rn. 12] ) . Der Inhalt einer Sendung muss derart in den Machtbereich dieses Gerichts gelangt sein, dass es sich bei normaler Gestaltung seiner Verhältnisse Kenntnis von dem Inhalt der Sendung verschaffen kann (vgl. BGH, Be schluss vom 10. Februar 1994 VII ZB 30/93, NJW 1994, 1354 unter 1 a [juris Rn. 8] ). b b ) An diesen Grun dsätzen gemessen ist die Berufungsschrift hier m it dem Eingang auf dem der Referendarabteilung zugeordneten Faxg e- rät dem Berufungsge richt z u gegangen . Die Mitarbeiter der Refere n- 9 10 11 - 6 - dara b teilung haben damit Gewahrsam an dem Schriftsatz begründet. Diese Abteilung ist insoweit nicht anders als eine Geschäftsstelle Teil des Berufungsgerichts, da das Gericht mit dieser Einheit eine ihm übe r- tragene Aufgabe erfüllt. Mit dem Eingang in einer Abteilung des Ber u- fungsgerichts gelangte der Schriftsatz damit auch in die Verfügungsg e- walt des für dieses Rechtsmittelverfahren zuständigen Gerichts . Dies ist nicht vergleichbar mit Fällen, in denen Schriftsätze per Fax bei einer a n- deren Behörde, die nur beim Berufungsgericht angesiedelt ist, eingehen und damit noch nicht in die Verfügungsgewalt des Berufungsgerichts g e- langen (vgl. für die Oberjustizkasse: BGH, Beschluss vom 1. Juni 2016 XII ZB 382/15, FamRZ 201 6, 1355 Rn. 13; für das juristische Prüfung s- amt: OLG Köln, MDR 2016, 1114 [juris Rn. 13]). Soweit d as Berufungsgericht darauf ab stellt, ob der Schriftsatz e i- ner zur Postannahme zuständigen Person oder der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts übergebe n worden ist , ist dies nach der zitierten Rechtsprechung nicht erforderlich, um die Verfügungsgewalt des G e- richts über einen Schriftsatz zu begründen. Daher hängt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der Zugang bei Gericht weder davon ab, ob die Refe rendarabteilung Rechtsprechungsaufgaben erfüllt, noch ob sie im Gebäude des Berufungsgerichts untergebracht ist. Was auf einem der vom Berufungsgericht unterhaltenen Faxgeräte eingeht, ist in die Verantwortung der Verwaltung des Berufungsgerichts gelangt ; auf die weitere Verteilung an die den zuständigen Spruchkörpern zugeordneten Geschäftsstellen kommt es für die Wahrung einer Frist nicht an ( vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 2010 I - 20 U 206/09, juris Rn. 13). Die Auslagerung der Referendarabte ilung in das Gebäude der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucher schutz ist eine Maßnah me der internen Gerichtsorga nisation. Solche Maßnahmen, auf die der Bü r- 12 - 7 - ger keinen Einfluss hat, sind für den fristgerechten Eingang von Schrif t- stücken nicht entscheid end (vgl. BVerfG, NJW 2005, 3346, 3347 [juris Rn. 10] ) . Es kann hier offenbleiben, ob etwas ande res gilt, wenn ein Gericht den Zugang fristwahrender Schriftsätze un ter der verwendeten Faxn u m- mer ausdrücklich aus geschlossen oder einen anderen Faxanschlu ss als für solche Eingänge allein bestimmt bezeich net hat . Nach den Festste l- lun gen des Berufungsgerichts wa ren auf der Website des Berufungsg e- richts als Kontaktdaten zunächst der Präsident des Kammergerichts mit Anschrift, Telefon - und Faxnummer und sodann die Abteilung " Kamme r- gericht Rechtsreferendariat " mit ihren Daten aufgeführt . Ein ausdrückl i- cher Ausschluss der Einreichung fristwahren der Schriftsätze bei dieser Stelle oder ein Hinwe is, dass solche allein unter den zuerst genann ten Kontaktdaten einger eicht werden könn en, ergibt sich daraus nicht . Dem fristgerechten Eingang des Schriftsatzes beim Berufungsg e- richt steht auch nicht entgegen , dass bei diesem Gericht eine g emei n- same Briefannah mestelle besteht und das Faxgerät der Referendarabte i- lung ni cht z u dieser gehört . Auf die o rganisatorische n Regelung en dazu, welche Faxgerät e einer g emeinsamen Briefannahmestelle des Ber u- fungsge richts zugeordnet sind, kommt es an , wenn ein Schriftsatz am Faxgerät eines ande ren als des zuständigen G erichts eingeht ( vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2016 VII ZB 45/14, NJW - RR 2017, 306 Rn. 15 ) . Bei Eingang eines korrekt adressierten Schriftsatzes in einer A b teilung des zuständigen Gerichts stellt sich die Frage nach dem Inhalt dieser Regelungen dagegen nicht. 13 14 - 8 - 2. Ist danach die Berufungsschrift rechtzeitig eingegangen, durfte die Berufung nicht als unzulässig verworfen werden. Der Beschluss ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO ). Über den Antrag auf Wiede reinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist ist nicht mehr zu entscheiden. Mayen Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 01.09.2016 - 7 O 303/15 - KG Berlin, Entscheidung vom 03.03.2017 - 6 U 130/16 - 15
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