ECLI:DE:BGH:2018:191218BIVZB10.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV Z B 10/18 vom 19. Dezember 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. B rockmöller und Dr. Bußmann a m 19. Dezember 2018 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der B e- schluss des Landgerichts Nürnberg - Fürth 11. Zivil - kammer vom 6. Juni 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 4.316,21 Gründe: I. Der Kläger fordert von der Beklagten nach einem Widerspruch gegen das Zustandekommen einer im Jahr 2000 nach dem sogenannten Police nmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Fo l- genden: § 5a VVG a.F.) abgeschlossenen fondsgebundenen Lebensve r- sicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 1 BGB die Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge sowie die Herausga be von Nutzungen, die die Beklagte aus den B eiträgen gezogen haben soll . Nachdem der Kläger den Versicherungsvertrag zunächst gekündigt und die Beklagte daraufhin den Rückkaufswert ausgezahlt hatte , erklärte d er Kläger im Jahr 2015 den Wider spruch des Vertrages. Er meint, d as 1 2 - 3 - Widerspruchsrecht habe zum Zeitpunkt der Erklärung noch bestanden, weil die Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht zu laufen begonnen habe und § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nicht anwendbar sei. Der Kläger hat d ie bereicherungsrechtliche Forderung auf 4.316,21 ziffert und so be rechnet, dass er von der Summe der g e- zahlten Versicherungsb eiträge ein en Risikoanteil, de n erhaltene n Rüc k- kaufswert sowie Fondsverluste abgezogen und Nutzungen in Höhe von 3.728,39 hat . Das Amtsgericht hat die Klage wegen Verwirkung abgewiesen und den Streitwert auf 4.316,21 festgesetzt. Das Landgericht hat die Ber u- fung des Klägers verworfen, weil die B eschwer 600 über steige ; d er Streitwert sei auf 587,82 festzusetzen . Der Anspruch auf Herau s- gab e der Nutzungen werde als Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO geltend gemacht, da der Rückkaufswert nach den Tarifbedingungen der Lebensversicherung nicht die Beitrags anteile enthalten könne, aus d e- nen die Beklagte nach dem Vortrag des Klägers die Nutzunge n gezogen haben soll . Diese Beitragsanteile seien folglich im klägerischen Antrag enthalten und d er Nutzungsherausgabeanspruch bei der Berechnung des Streitwerts daher nicht zu berücksichtigen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das B e- rufungsgericht. 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Eine En t- 3 4 5 6 - 4 - scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforde r- lich. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt den Kläger wie sich au s den nachfo lgenden Ausführungen ergibt - in seinem Ve r- fahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), das es den G e- richten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahren s- ordn ung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Juni 2018 IV ZB 10/17, NJW - RR 2018, 957 Rn. 6 m.w.N. ). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landgericht die Berufung nicht als unzulässig verwerfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung beträgt 4.316,21 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), weil der vom Kläger geltend gemachte Nutzungsherausg a- beanspruch im Streitfall nicht als Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO zu qualifizieren ist. Verlangt ein Versicherungsnehmer gestützt auf einen Widerspruch nach § 5a VVG a.F. die bereicherungsrechtliche Rückabwicklun g eines Lebensversicherungsvertrages , ist ein in diesem Rahmen geltend g e- machter Anspruch auf Herausgabe von Nutzung en bei der Streitwertb e- rechnung zu berücksichtigen. Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO. Die Vorschrift bezweckt eine praktische, einfache und klare We r- termittlung, da von der Wertfestsetzung die sachliche Zuständigkeit der Gerichte und die Zulässigkeit von Rechtsmitteln abhängt ( vgl. Senatsb e- schluss vom 2. März 1994 IV ZR 270/93, juris Rn. 6; BGH, Beschl üsse vom 27. Juni 2013 III ZR 143/12, NJW 2013 , 3100 Rn. 8; vom 7. Ok - 7 8 9 - 5 - tober 1976 VII ZR 95/76, WM 1976, 1201; vom 6. Oktober 1960 VII ZR 42/59, NJW 1960, 2336; vom 23. November 1956 V ZR 32/55, NJW 1957, 103, 104; Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichs - Justiz - gesetzen, Band 2, Abteilung 1, 2. Aufl. S. 147; MünchKomm - ZPO/Wöst - mann, 5. Aufl. § 4 Rn. 1; Roth in Stein/Jonas, ZPO 23. Aufl. § 4 Rn. 1, 16; Kruis in Wieczorek/Schütze, ZPO 4. Aufl. § 4 Rn. 2, 18). Dieser Zweck einer Vereinfachung der B erechnung würde verfehlt, wenn es in Fällen der vorliegenden Art für die Streitwert ermittlung dar auf ankäme, ob und in welchem Umfang der eingeklagte Nutzungsherausgabea n- spruch in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dem weiter geltend gemac h- ten Anspruch auf R ückzahlung der Versicherungs beiträge steht, von di e- sem also sachlich rechtlich abhängt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. De - zember 2016 IX ZR 60/16, juris Rn. 2 m.w.N.) . Di e s kann hier von Fall zu Fall insbesondere danach variieren , mit welchem d e r Ansprüche der an den Versicherungsnehmer typischerweise ausgezahlte Rückkaufswert in welcher Höhe zu verrechnen ist. Hierfür kommt es nicht nur darauf an, wie die Frage nach der Verrechnung des Rückkaufswerts abstrakt - generell zu beantworten ist da zu werden in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung verschiedene P ositionen vertreten (vgl. OLG Karlsruhe VersR 2017, 1420 unter 1 [juris Rn. 3 ff.] m.w.N. ) . Es bestimmt sich , wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend an genommen hat , auch nach den Umständen des Einzelfall e s , deren rechtliche Bewertung unterschiedlich ausfallen kann . Auf dieser vielschichtigen Grundlage wäre es für die Parteien in derartigen Prozessen häufig kaum möglich, im Vorhinein zu erkennen, welches Gericht sachlich zuständig ist und ob ein Rechtsmittel zuläss i- gerweise eingelegt werden kann , wenn die volle oder teilweise (Nicht - ) Berücksichtigung des Nutzungsherausgabeanspruchs in sofern zu unte r- schiedlichen Ergebnissen führ t e; d ie insbesondere auch i n ihrem I nt e- 10 - 6 - resse gebotene praktische, einfache und klare Wertermittlung wäre nicht mehr ge währleistet . Der § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO zugrunde liegende Vereinfachungsgedanke spricht daher entscheidend dafür , d e n Nu t- zungsherausgabeanspruch des Versicherungsn ehmers in Fällen der vo r- liegenden Art unabhängig von den Umständen des Einzelfall e s bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen. 3. Die angefochtene Entscheidung ist daher g emäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Entsche idung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Mayen Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 23 .01.2018 - 15 C 5458/17 - LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 06.06.2018 - 11 S 1150/18 - 11
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