ECLI:DE:BGH:20 18:050718BVZB10.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 10/18 v om 5. Juli 2018 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBO § 29 Abs. 1, § 40 Abs. 1 a) Eine die entsprechende Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO rechtfertigende erbgangsgleiche Gesamtrech tsnachfolge ist gegeben, wenn aus einer zwe i- gliedrigen Personenhandelsgesellschaft ein Gesellschafter ausscheidet und es zu einer liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft und damit zu einer anwachsungsbedingten Gesamtrechtsnachfolge des anderen Ge sel l- schafters kommt. b) Diese Gesamtrechtsnachfolge ist grundbuchverfahrensrechtlich (§ 29 Abs. 1 GBO) jedenfalls dann nachgewiesen, wenn zum einen die notariell begla u- bigte Handelsregisteranmeldung beider Gesellschafter, aus der sich die zur Gesamtrechts nachfolge führende Rechtsänderung ergibt, oder eine notariell beglaubigte Ausscheidensvereinbarung der Gesellschafter vorgelegt werden und zum anderen das Ausscheiden des Gesellschafters sowie das Erlöschen der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen i st. c) § 40 Abs. 1 GBO findet entsprechende Anwendung, wenn in Vorbereitung der Übertragung eines Rechts zunächst nur eine Vormerkung in das Grun d- buch eingetragen werden soll. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 - V ZB 10/18 - OLG Köln AG Bonn - 2 - Der V. Zivi lsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 werden der Bes chluss des 2. Zivilsenats des Oberlandes gerichts Köln vom 8. Januar 2018 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bonn Grundbuchamt vom 17. August 2017 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Vollzug des Eintr a- gungsantrages der Beteiligten zu 1 und 2 vom 22. Mai 2017 nicht aus den Gründen der Zwischenver fügung vom 17. August 2017 zu verweigern. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 Gründe: I. Als Eigentümerin des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Wohnungseigentums ist im Wohnungsgrundbuch die G . I Invest GmbH & Co. KG (im Folgenden: die KG) eingetragen. Ausweislich des Handelsregi s- 1 - 3 - terauszugs des Amtsgerichts Bochum war en die Beteiligte zu 1 die einzig pe r- sönlich haftende Gesellschafterin der KG und die G . Beteiligungs - GmbH deren e inzige Kommanditistin. Unter dem 7. Apri l 2017 wurden im Ha n- delsregister das Ausscheiden der Kommanditistin, die Auflösung der KG sowie das Erl öschen ihrer Firma eingetragen. Zugleich wurde die KG im Handelsr e- gi s ter gelöscht. Mit notarieller Urkunde vom 11. Mai 2017 nahm die Beteiligte zu 1 ein von der Beteiligten zu 2 hinsichtlich des Wohnungseigentums abgeg e- benes notarielles Kaufangebot vom 28. April 2017 an. In der notariellen Ang e- botsurkunde war die Bewilligung einer Eigentums vormerkung durch die Beteili g- te zu 1 vorgesehen, deren Eintragung d ie Beteiligte zu 2 ebenso wie die Bete i- ligte zu 1 beantragte n . In der Anlage zu d i e se r notariellen Urkunde heißt es u n- ter anderem: Durch Vereinbarung haben die Kommanditistin und die Komplementärin der eingetragenen Eigentümerin die Anwachsung der Komman dit - Beteiligung auf die G . GmbH (= Beteiligte zu 1) mit Wirkung zum 1. April 2017 als einzigen verbliebenen Gesellschafter und die damit ve r- bundene Übernahme sämtlicher Aktiva und Passiva der Gesellschaft durch die G . GmbH entsprechend § 738 Abs. 1 S. 1 BGB, § 14 3 A bs. 1 S. 1, Abs. 2 HGB herbeigeführt. Durch die Gesamtrechtsnachfo l- ge ist nunmehr die G . GmbH (= Beteiligte zu 1) Eigentümer des vorgenannten Wohnungseigentums. Die entsprechende Berichtigung des Grundbuchs in Abteilung I wi rd h Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2017 hat der Verfahrensbevol lmächtigte der Beteiligten unter Vorlage je einer Ausfertigung der notariellen Urkunde n vom 28. April 2017 und vom 11. Mai 2017 die Eintragung einer Auflassun gsvorme r- kung in das Grundbuch beantragt. Durch Zwischenverfügung vom 17. August 2017 hat das Amtsgericht Grundbuchamt den Beteiligten aufgegeben, bi n- nen einer gesetzten Frist die Voreintragung der Beteiligten zu 1 als Eigentüm e- rin herbeizuführen. Die d agegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesg e- richt unter gleichzeitiger Verlängerung der Frist zur Behebung des Eintragung s- 2 - 4 - hindernisses zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möc h- ten die Beteiligten weiter die Aufhebung der Zwischenverfü gung erreichen. II. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in FGPrax 2018, 60 veröffentlicht ist, meint, für die Vornahme der beantragten Eintragung einer Vormerkung bedürfe es gemäß § 39 Abs. 1 GBO der Voreintragung der Beteiligten zu 1 im Wohnungsgrund buch . Eine solche Voreintragung sei nicht aufgrund einer entsprechenden Anwendung von § 40 Abs. 1 GBO entbehrlich. Selbst wenn durch das Ausscheiden der einzigen Kommanditistin der noch als Eigentümerin eingetragenen KG deren Gesellsc haftsanteil der Beteiligten zu 1 gemäß § 738 BGB angewachsen sei , rechtfertige dies k eine Ausnahme von dem Grundsatz der Voreintragung des Betroffenen . Voraussetzung hierfür sei, dass der Rechtsübergang im Wege der Gesamt rechtsnachfolge auf gesetzl i- cher Gr undlage und ohne weiteren Übertragungsakt stattfinde und zwar de s- wegen, weil der eingetragene Rechtsvorgänger sein Dasein eingebüßt habe. Soweit in der Rechtsprechung § 40 Abs. 1 GB O analog angewendet werde, sei diesen Fällen gemeinsam, dass wie bei der in § 40 Abs. 1 GBO allein genan n- ten Erbfolge ein Rechtssubjekt kraft Gesetzes in die Rechtsverhältnisse eines ande ren , untergegangenen Rechtssubjekts eintrete . Hiermit sei der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Das Ausscheiden der einzigen Kommanditist in aus der ursprünglich bestehenden KG führe nicht zu einer identitätswahrenden Änd e- rung der Personengesellschaft, sondern zu deren Auflösung und zu dem Erl ö- schen der Firma. Damit fehle es an dem Übergang des Rechtsverhältnisses kraft Gesetzes bzw. an eine m identitätswahrenden Formwechsel. 3 - 5 - III. Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO i . V . m . § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Zwischenverfügung des Grundbuc h- am ts sei zu Recht ergangen, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. 1. G emäß § 39 Abs. 1 GBO soll eine Eintragung nur erfol gen , wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als der Berechtigte eingetragen ist. E iner solchen Voreintragung, an der es hier fehlt und die zulässiger Gege n- stand einer Zwischenverfügung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO sein kann (vgl. nur BayObLG Z 1990, 51, 57; NJW - RR 2003, 12), bedarf es gemäß § 40 Abs. 1 GBO unter anderem dann nicht, wenn die Person, deren Recht durc h eine Ei n- tragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten ist und die Übe r- tragung oder die Aufhebung des Rechts eingetragen werden soll. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegericht s findet diese Vorschrift hier entsprechende Anwendung. 2. Dem steht zunächst nicht entgegen , wovon unausgesprochen auch das Beschwerdegericht zutreffend aus geht, dass die Beteiligten nicht die Ei n- tragung des Eigentums übergangs von der Beteiligten zu 1 auf die Beteiligte zu 2, sondern die in § 40 Abs. 1 GBO nicht ausdrücklich aufgeführte Eintragung einer Auflassungsvormerkung beantragt ha ben. § 40 Abs. 1 GBO ist nämlich entsprechend anzuwenden, wenn in Vorbereitung der Übertragung eines Rechts zunächst nur eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden soll ( ganz überwiegende Auffassung, vgl. KG, JFG 7, 328; KG, ZfIR 2011, 764; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., § 40 Rn. 26; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 40 Rn. 17; KEHE/Volmer, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 40 Rn. 13; MükoBGB/Kohler, 4 5 6 - 6 - 7. Aufl., § 885 Rn. 23; BeckOK GBO/Zeiser, Stand: 1. Mai 2018, § 40 Rn. 20; a.A. Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 885 Rn. 59). Dies ist gerechtfertigt, weil die Vormerkung allein dazu dient, die endgültige Übertragung vorzubereiten und zu sichern und sie in ihrem rechtlichen Bestand von dem Bestand des g e- sicherten Übertragungsanspruchs abhängig ist (vgl. hierzu nur KG, ZfIR 2011, 764; Meikel/Böttcher, GBO, 11. Aufl., § 40 Rn. 26). 3 . a) Das Beschwerdegericht verkennt auch nicht, dass ü ber den zu e n- gen Wortlaut hinaus § 40 Abs. 1 GBO n ach allgemeiner Auffassung in anderen Fällen einer (in der Form des § 29 GBO nachgewiesenen) erbgangsgleichen Gesamtrechtsnachfolge entsprechend anzuwenden ist . A nerkannt sind insoweit der Anfall des Ver eins - oder Stiftungsvermögens an den Fis kus nach §§ 46, 88 BGB , der Übergang des Vermögens inländischer Rechtsträger durch Umwan d- lung, Verschmelzung oder Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz , der Übe r- gang des Vermögens eines Ehegatten in gemeinschaftliches Eigentum au f- grund der Vereinbarung einer Gütergemei nschaft oder Eigentumsübergän ge nach § 2 Abs. 2 BImAG (siehe zum Ganzen Senat, Beschluss vom 30. Se p- tember 2010 - V ZB 219/09, BGHZ 187, 132 Rn. 22). b) E in e erbgangsglei che Gesamtrechtsnachfolge ist aber, anders als das Beschwerdegericht meint, auch dann gegeben, wenn aus einer zweigliedrigen Personen handels gesellschaft ein Gesellschafter ausscheidet und es zu einer liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft und damit zu einer anwac h- sungsbedingten Gesamtrechtsnachfolge des anderen Gesellschafte rs kommt. a a ) Zu der Parallelvorschrift des § 17 Abs. 1 ZVG, wonach die Zwangs - versteigerung nur angeordnet werden darf, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen oder wenn er Erbe des eingetragenen Eigent ü- 7 8 9 - 7 - mers ist, hat der Senat b ereits entschieden, dass eine erbgangsgleiche Unive r- salsukzession vorliegt, wenn eine zweigliedrige Erbengemeinschaft durch eine sog. Abschichtung aufgelöst wird. Die Abschichtungsvereinbarung führt nämlich nicht zu einer rechtsgeschäftlichen Auseinanderse tzung der Erbengemei n- schaft, die von § 17 Abs. 1 Fall 2 ZVG nicht erfasst wäre. Vielmehr hat eine A b- schichtungsvereinbarung zur Folge, dass die Erbengemeinschaft kraft Gese t- zes erl ischt und der verbleibende Erbe alleiniger Eigentümer der Nachlassg e- genständ e wird (vgl. Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 219/09, BGHZ 187, 132 Rn. 23 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 21. Januar 1998 IV ZR 346/96, BGHZ 138, 8, 11, 13). Deshalb darf die Zwangsversteigerung gegen den verbleibenden Erben angeordnet w erden, obwohl er nicht als Eige n- tümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. Diese Überlegungen gelten im Grundbuchverfahrensrecht entsprechend, so dass bei einer solchen Abschichtungsvereinbarung eine erbgangsgleiche Rechtsnachfolge vor liegt, die e ine analoge Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO rechtfertigt (vgl. Senat, B e- schluss vom 30. September 2010 - V ZB 219/09, BGHZ 187, 132 Rn. 20 ff .). b b ) Eine Gesamtrecht sna chfolge tritt auch ein, wenn aus einer zweiglie d- rigen Personen handels gesellschaft de r vorletzte Gesellschafter ausscheidet. Di es führt vorbehaltlich einer abweichenden Regelung der Gesellschafter zur liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft; das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Ge sellscha f- ter kraft Gesetzes über . Es kommt zur Anwachsung des Gesellschaftsverm ö- (vgl. zur Kommanditgesel l- schaft BGH, Urteil vom 15. März 2004 II ZR 247/01, NZG 2004, 611; B e- schluss vom 25. Mai 2009 II ZR 60/08, NJW - RR 2009, 1698 Rn. 6; Beschluss vom 9. November 2016 XII ZR 11/16, juris Rn. 8; Urteil vom 1. Juni 2017 VII ZR 277/15, NJW 2017, 3521 Rn. 38; siehe zur Gesellschaft bürgerlichen 10 - 8 - Rechts auch BGH, Urteil vom 12. Juli 1999 II ZR 4/98, NJW 1 999, 3557). Hierbei handelt es sich um ei nen allgemeinen, ungeschriebenem gesellschaft s- rechtli chen Grundsatz, den auch der Gesetzgeber aner ke nnt ( vgl. BT - Drucks. 13/8444 S. 66) und der in der Literatur nicht in Frage gestellt wird (vgl. B eckOK HGB /Lehmann - Richter, Stand 15.4.2018, § 131 Rn. 27 f.; MüKoHGB/Schmidt, 4. Aufl., § 131 Rn. 7, § 145 Rn. 34; Westermann/Wertenbruch, Handbuch Pe r- sonengesellschaften, 4. Aufl., Rz. I565, I1627 und I1702). Die Gesellschafter haben zudem die Möglichkeit , bereits in dem G esellschaftsvertrag ausdrücklich eine Regelung zu treffen, wonach im Falle des Aus scheidens eines Gesel l- schafters und Verbleiben s nur eines Gesellschafters das Vermögen der Gesel l- schaft ohne Liquidation im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den allein verb leibenden Ge sells chafter übergehen soll (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 II ZB 9/09, NJW 2010, 3100 Rn. 7 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ). Entsprechendes gilt bei einer späteren Übertragung sämtlicher Gesel l- schaftsanteile auf einen einzig en verbleibenden Gesellschafter (vgl. Senat, B e- schluss v om 7. Juni 2018 V ZB 252/17, juris Rn. 8 mwN ). c c ) Damit besteht strukturell eine Situation, die mit der mit einem Erbfall verbundenen Universalsukzession vergleichbar ist . Das mit § 40 Abs. 1 GBO verfolgte Anliegen des Gesetzgebers, den Beteiligten unnötige Kosten zu e r- sparen, weil die vorherige Eintragung der Erben weder zur Vereinfachung der Grundbuchführung noch durch Interessen Dritter geboten sei (vgl. Denkschrift zur GBO, in: Hahn/Mugdan , S. 164 zu § 39 GBO - E), rechtfertigt auch bei einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge die entsprechende Anwe n- dung der Vorschrift. 11 - 9 - IV. 1. Da das Beschwerdegericht hiernach die Beschwerde gegen die Zw i- schenverfügung zu Unrecht zurückgewie sen hat, sind seine Entscheidung und die Zwischenverfügung des Grundbuchamt s aufzuheben (§ 78 Abs. 3 GBO i . V . m . § 74 Abs. 5 FamFG). Das Grundbuchamt darf den Vollzug der Eintr a- gungen nicht aus den in der Zwischenverfügung genannten Gründen verwe i- gern. 2. Entscheidungsreif ist die Sache nicht, da das Grundbuchamt bislang von seinem Ausgangspunkt folgerichtig - nicht geprüft hat, ob die Beteiligten die für eine analoge Anwendung des § 40 Abs. 1 GBO vorausgesetzte Gesam t- rechtsnachfolge in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen haben. Ins o- weit weist der Senat für das weitere Verfahren darauf hin, dass ungeachtet von Mei nungsunterschieden in Einzelfragen in Rechtsprechung und Literatur ane r- kannt ist, dass die Gesamtrechtsnachfolge bei einer wie hier zweigliedrigen Personenhandelsgesellschaft grundbuchverfahrensrechtlich jedenfalls dann nachgewiesen ist, wenn zum einen die notariell beglaubigte Handelsregiste r- anmeldung beider Gesellschafter, aus der sich die zur Gesamtrechtsnachfolge führende Rechtsä nderung ergibt , oder eine notariell beglaubigte Ausscheiden s- vereinbarung der Gesellschafter vorgelegt werden und zum anderen das Au s- scheiden des Gesellschafters sowie das Erlöschen der Gesellschaft im Ha n- delsregister eingetragen ist (vgl. BayObLGZ 1993, 13 7, 139 ; OLG Dresden, Beschluss vom 27. September 2010 17 W 956/10, juris Rn. 19; KG, MDR 2013, 146; OLG Hamm , Beschluss vom 23. Januar 2013 - 15 W 427/11, juris Rn. 6; LG Schwerin, NotBZ 2001, 308, 309; B auer/von Oefele/Schaub, GBO, 3. Aufl., § 32 Rn. 20 ; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 32 Rn. 12; BeckOK GBO/Otto, Stand: 1. Mai 2018, § 32 Rn. 38; BeckOK GBO/Kral, Stand: 1. Mai 12 13 - 10 - 2018, Gesellschaftsrecht, Rn. 50; KEHE/Volmer, Grundbuchrecht, 7. Aufl., § 32 Rn. 21). V. Eine Kostenentscheidung ist nicht vera nlasst. Die Festsetzung des G e- genstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1 i . V . m . § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG. Stresemann Weinland Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 17.08.2017 - LG - 3890 - 2 - OLG Köln, Entscheidung vom 08.01.2018 - 2 Wx 270/17 - 14
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