BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 102/02 vom29. Oktober 2002in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2002 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechersund Dr. Wolstbeschlossen:Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 3. Zivilkammerdes Landgerichts Mainz vom 13. Juni 2002 wird auf Kosten des Beklagten alsunzulässig verworfen.Gründe: Gegen Beschlüsse der Landgerichte im Berufungsverfahren ist als Rechtsmittel zumBundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbeschwerde eröffnet. Eine solcheRechtsbeschwerde ist hier nicht statthaft, weil weder ihre Statthaftigkeit für diesenFall vom Gesetz ausdrücklich bestimmt ist noch das Landgericht dieRechtsbeschwerde in dem Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).Als Rechtsbeschwerde wäre die Beschwerde darüber hinaus- unzulässig, weil sienicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegtworden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluß vom 21. März 2002 IX ZB 18/02, ZIP 2002, 1003).Dr. DeppertDr. HübschDr. LeimertWiechersDr. Wolst
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