BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 102/06 vom 14. Juni 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1365 Abs. 1; ZVG 247 181 Stellt der Miteigentumsanteil an einem Grundst374ck das ganze Verm366gen eines im gesetzlichen G374terstand lebenden Ehegatten dar, bedarf sein Antrag auf Anord-nung der Teilungsversteigerung der Zustimmung des anderen Ehegatten. BGH, Beschl. v. 14. Juni 2007 - V ZB 102/06 - LG Koblenz AG Koblenz - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juni 2007 durch den Vorsit-zenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 werden der Be-schluss des Landgerichts Koblenz vom 5. Juli 2006 und der Be-schluss des Amtsgerichts Koblenz vom 3. April 2006 aufgehoben. Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Anordnung der Zwangsversteige-rung zur Aufhebung der Gemeinschaft an dem im Rubrum genann-ten Grundst374ck wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tr344gt der Beteiligte zu 1. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren betr344gt 10.000 200. Gr374nde: I. Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute und zu gleichen Teilen Mit-eigent374mer des im Rubrum bezeichneten Grundst374cks. Der Miteigentumsanteil stellt das gesamte Verm366gen des Beteiligten zu 1 dar. 1 - 3 - Auf Antrag des Beteiligten zu 1 hat das Amtsgericht die Zwangsversteige-rung des Grundst374cks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Beteiligten zu 2, die sie auf ihre fehlende Zustimmung zur Teilungsversteigerung gest374tzt hat, ist ebenso erfolglos geblieben wie ihre anschlie337end erhobene sofortige Beschwerde. Mit der von dem Landge-richt zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 2 ihren Antrag, den Anordnungsbeschluss aufzuheben, weiter. Der Beteiligte zu 1 beantragt die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 2 II. Das Beschwerdegericht meint, die aus 247 1365 Abs. 1 BGB folgende Verf374-gungsbeschr344nkung eines Ehegatten k366nne zwar im Wege der Erinnerung geltend gemacht werden, wenn deren Voraussetzungen - wie hier - im Verlauf des Be-schwerdeverfahrens unstreitig geworden seien. Die fehlende Zustimmung der Be-teiligten zu 2 stehe der Anordnung der Zwangsversteigerung jedoch nicht entge-gen. Der Antrag auf Durchf374hrung einer Teilungsversteigerung bed374rfe nicht der Zustimmung nach 247 1365 Abs. 1 BGB, da er keine Verf374gung 374ber das Grund-st374ck sei. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift komme nicht in Betracht, da es jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes zur 304nderung unterhaltsrechtli-cher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften (U304ndG) vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 301 - im Folgenden: Unterhaltsrechts-304nderungsgesetz) an einer planwidrigen Regelungsl374cke fehle. Der Gesetzgeber habe in Kenntnis der juristi-schen Diskussion um die Anwendbarkeit von 247 1365 Abs. 1 BGB auf den Tei-lungsversteigerungsantrag und obwohl Regelungsgegen-stand des Gesetzes auch die Zwangsversteigerung eines Familiengrundst374cks gewesen sei, davon abgese-hen, eine 247 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG entsprechende Regelung zu schaffen. Einer entsprechenden Anwendung von 247 1365 Abs. 1 BGB im Wege der richterlichen 3 - 4 - Rechtsfortbildung st374nden insbesondere Sinn und Zweck der Vorschrift des 247 749 Abs. 1 BGB entgegen, wonach der Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft jeder-zeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen k366nne. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung 374berwiegend nicht stand. 4 III. Die nach 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und zul344ssige Rechtsbeschwer-de ist begr374ndet, weil die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (247247 576 Abs. 1, 546 ZPO). 5 1. Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht allerdings an, dass hier auf die Erinnerung nach 247 766 ZPO zu pr374fen war, ob der Antrag auf Anordnung der Tei-lungsversteigerung des den Beteiligten geh366renden Grundst374cks nach 247 1365 Abs. 1 BGB der Zustimmung der Beteiligten zu 2 bedurfte. 6 Zwar k366nnen mit der Vollstreckungserinnerung nur Einwendungen geltend gemacht werden, die die formellen Voraussetzungen der Anordnung einer Zwangsversteigerung betreffen, w344hrend der Versteigerung entgegenstehende, aus dem Grundbuch nicht ersichtliche materielle Rechte grunds344tzlich im Wege der Drittwiderspruchsklage (247 771 ZPO) vor dem Prozessgericht geltend zu ma-chen sind (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juni 1985, IVb ZR 34/84, NJW 1985, 3066, 3067). Nach 247 28 Abs. 2 ZVG hat das Vollstreckungsgericht aber auch der Zwangsver-steigerung entgegenstehende, nicht aus dem Grundbuch ersichtliche Verf374gungs-beschr344nkungen von Amts wegen zu ber374cksichtigen, wenn sie ihm bekannt ge-worden sind. Mit der Erinnerung nach 247 766 ZPO kann daher ger374gt werden, das Vollstreckungsgericht habe unter Verletzung der 247247 180 Abs. 1, 28 Abs. 2 ZVG eine ihm bekannte Verf374gungsbeschr344nkung unber374cksichtigt gelassen. 7 - 5 - Hieraus folgt zugleich, dass eine gegen den Anordnungsbeschluss gerichte-te Erinnerung Erfolg haben muss, wenn eine der Teilungsversteigerung entgegen-stehende Verf374gungsbeschr344nkung des Antragstellers nach 247 1365 Abs. 1 BGB zwar nicht im Zeitpunkt der Anordnung der Versteigerung, jedoch - wie hier - im weiteren Verfahrensverlauf unstreitig wird. Da die Verpflichtung des Gerichts aus 247 28 Abs. 2 ZVG in jeder Lage des Verfahrens gilt, und da die Erinnerung ebenso wie die sofortige Beschwerde auf neue Tatsachen gest374tzt werden kann (247247 793, 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO), muss das Versteigerungsverfahren von Amts wegen aufgehoben oder einstweilen eingestellt werden, wenn zwischen beteiligten Ehegatten aus Anlass einer Erinnerung oder einer sofortigen Beschwerde unstrei-tig und damit bekannt wird, dass der Miteigentumsanteil des die Versteigerung betreibenden Ehegatten dessen ganzes Verm366gen darstellt (im Ergebnis ebenso f374r die vor Einf374gung von 247 28 Abs. 2 ZVG durch Gesetz vom 18. Februar 1998 bestehende Rechtslage: OLG Frankfurt FamRZ 1997, 1490, 1491; OLG Bremen Rpfleger 1984, 156; OLG Hamm Rpfleger 1979, 20, 22; OLG D374sseldorf NJW 1982, 1543; LG Bielefeld Rpfleger 1986, 271 mit zust. Anm. B366ttcher). 8 2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts durfte die Zwangs-versteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft der Beteiligten an dem ihnen ge-h366renden Grundst374ck aber nur mit Zustimmung der Beteiligten zu 2 angeordnet werden. 9 a) Rechtsfehlerfrei nimmt das Beschwerdegericht zwar an, dass die Vor-schrift des 247 1365 Abs. 1 BGB, wonach sich ein Ehegatte zu einer Verf374gung 374ber sein Verm366gen als Ganzes nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflich-ten kann, auf einen Teilungsversteigerungsantrag nicht unmittelbar anwendbar ist, weil es sich bei dem Antrag weder um eine Verf374gung 374ber das Grundst374ck noch um eine rechtsgesch344ftliche Verpflichtung dazu handelt (allg.M., vgl. BayObLG FamRZ 1979, 290, 291; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 524, 525; FamRZ 1997, 1490, 1491; OLG D374sseldorf NJW 1982, 1543; OLG Stuttgart FamRZ 1982, 401; 10 - 6 - OLG Hamm, Rpfleger 1979, 20; OLG Zweibr374cken, OLGZ 1976, 455, 457; KG NJW 1971, 711; OLG K366ln NJW 1968, 2250; OLG Koblenz, NJW 1967, 1139; Staudinger/Thiele, BGB [2000], 247 1365 Rdn. 46; Soergel/Lange, BGB, 12. Aufl., 247 1365 Rdn. 42; Erman/Heckelmann, BGB, 11. Aufl., 247 1365 Rdn. 14; Sudhof, FamRZ 1994, 1152, 1155; B366ttcher, Rpfleger 1985, 1, 3; vgl. auch RGZ 136, 353, 357 f.). b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Vorschrift des 247 1365 Abs. 1 BGB auf den Antrag eines Ehegatten auf Anordnung der Teilungs-versteigerung eines in seinem Miteigentum stehenden Grundst374cks aber entspre-chend anwendbar, wenn es sich bei dem Miteigentumsanteil um sein ganzes Verm366gen handelt. Eine Analogie ist zul344ssig und geboten, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungsl374cke enth344lt und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtli-cher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber w344re bei einer Interessenabw344gung, bei der er sich von den gleichen Grunds344tzen h344tte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem glei-chen Abw344gungsergebnis gekommen (vgl. Senat, BGHZ 120, 239, 252; BGHZ 105, 140, 143, BGH, Urt. v. 13. M344rz 2003, I ZR 290/00, NJW 2003, 1932, 1933). Diese Voraussetzungen sind gegeben. 11 aa) Das Zwangsversteigerungsgesetz enth344lt eine planwidrige Regelungs-l374cke, weil eine 247 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG entsprechende Regelung f374r den Fall fehlt, dass ein im gesetzlichen G374terstand lebender Ehegatte, dessen ganzes Verm366gen in einem Miteigentumsanteil an einem Grundst374ck besteht, die Tei-lungsversteigerung dieses Grundst374cks beantragt. Die Vorschrift des 247 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG, nach der der Vormund oder Betreuer eines Miteigent374mers den An-trag auf Teilungsversteigerung nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts stellen kann, tr344gt dem Umstand Rechnung, dass der Antrag auf Teilungsverstei-gerung einerseits keine Verf374gung 374ber ein Grundst374ck darstellt - andernfalls er- 12 - 7 - g344be sich die Erforderlichkeit der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts be-reits aus 247 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB -, andererseits aber zu einem Verlust des Grundst374ckseigentums f374hrt und es daher geboten erscheint, ihn wie eine Ver344u-337erung des Grundst374cks zu behandeln und an die Genehmigung des Vormund-schaftsgerichts zu binden (vgl. RGZ 136, 353, 358). (1) Dass keine vergleichbare Vorschrift in das Zwangsversteigerungsgesetz aufgenommen worden ist, als der Gesetzgeber mit dem Gesetz 374ber die Gleichbe-rechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des b374rgerlichen Rechts vom 18. Juni 1957 (Gleichberechtigungsgesetz - BGBl. I S. 609) durch die Neufassung von 247 1365 Abs. 1 BGB die Wirksamkeit der Verf374gung eines Ehegatten 374ber sein Verm366gen als Ganzes von der Zustimmung des anderen Ehegatten abh344ngig ge-macht hat, l344sst nicht den Schluss zu, der Antrag auf Teilungsversteigerung habe von der Verf374gungsbeschr344nkung des 247 1365 Abs. 1 BGB ausgenommen sein sollen. Die Begr374ndung zum Gleichberechtigungsgesetz enth344lt keinen Hinweis auf einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 2/224, S. 41). Da sich die Frage, ob das Zustimmungserfordernis des 247 1365 Abs. 1 BGB f374r einen Antrag auf Teilungsversteigerung gelten soll, auch nicht aufdr344ngte - im Gegensatz zu 247 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB kn374pft 247 1365 Abs. 1 BGB nicht an Verf374-gungen 374ber Grundst374cke, sondern an das Verm366gen als Ganzes an -, l344sst sich der unterbliebenen Erg344nzung von 247 181 ZVG keine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers entnehmen (344hnlich OLG Hamm Rpfleger 1979, 20, 21; OLG Frankfurt Rpfleger 1975, 330; OLG K366ln NJW 1968, 2250; OLG Koblenz NJW 1967, 1139, 1140). Hinzu kommt, dass eine Erg344nzung von 247 181 ZVG den Willen des Gesetzgebers vorausgesetzt und zum Ausdruck gebracht h344tte, dass die Zu-stimmungsbed374rftigkeit nach 247 1365 Abs. 1 BGB auch bei Verf374gungen 374ber ei-nen einzelnen Verm366gensgegenstand zum Tragen kommen sollte, sofern dieser das ganze Verm366gen des Verf374genden ausmacht. Diese Frage ist im Gesetzge-bungsverfahren aber offen geblieben und damit der Entscheidung durch die 13 - 8 - Rechtsprechung 374berlassen worden (vgl. Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages vom 12. April 1957 zu Drucks. 3409/53 S. 6 sowie Janke, Die Ver-waltungsbeschr344nkung des 247 1365 Abs. 1 BGB bei der Aufhebung einer Gemein-schaft im Wege der Zwangsversteigerung, S. 39). Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber mit dem Gleichberechtigungsgesetz die Folgefrage, ob der Antrag auf Teilungsversteigerung eines einzelnen Verm366-gensgegenstandes das Zustimmungserfordernis des 247 1365 Abs. 1 BGB ausl366st, regeln wollte. (2) Bei dieser - bewussten oder unbewussten - planwidrigen L374cke ist es ungeachtet der Erg344nzung der Vorschrift des 247 180 ZVG um die Abs344tze 3 und 4 durch das Unterhaltsrechts-304nderungsgesetz geblieben, wonach das Zwangsver-steigerungsverfahren zur Aufhebung einer zwischen Ehegatten oder fr374heren E-hegatten bestehenden Gemeinschaft an einem Grundst374ck auf Antrag des die Auseinandersetzung nicht betreibenden Ehegatten einstweilen einzustellen ist, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gef344hrdung des Wohls eines ge-meinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Entgegen einer teilweise und auch vom Beschwerdegericht vertretenen Auffassung (OLG Frankfurt FamRZ 1997, 1490, 1492; Sudhof, FamRZ 1994, 1152, 1155; Gottwald, FamRZ 2006, 1075, 1078; vgl. auch M374nchKomm-BGB/Koch, BGB 4. Aufl., 247 1365 Rdn. 59) kann der neuge-schaffenen Regelung nicht entnommen werden, dass das Interesse des die Zwangsversteigerung betreibenden Ehegatten an der Aufhebung der Gemein-schaft nur in diesem Fall hinter familienrechtlichen Gesichtspunkten zur374cktreten muss. Eine solche Schlussfolgerung verkennt den Regelungsgegenstand des Un-terhaltsrechts-304nderungsgesetzes. 14 Mit dem Gesetz wollte der Gesetzgeber in erster Linie eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts aus dessen Entscheidungen zur Scheidungsrechtsre-form von 1976 umsetzen, n344mlich im Unterhaltsrecht getrennt lebender und ge-schiedener Ehegatten jede Regelung zu vermeiden, die sich f374r die Entwicklung 15 - 9 - der Kinder nachteilig auswirken k366nnte (vgl. BVerfGE 57, 361, 382 f. sowie Senat, Beschl. v. 22. M344rz 2007, V ZB 152/06 226 zur Ver366ffentlichung bestimmt). Dies hat mit der Verf374gungsbeschr344nkung des 247 1365 Abs. 1 BGB ebenso wenig zu tun wie das weitere Ziel des Gesetzes, 204L374cken und Unklarheiten223 zu beseitigen, "f374r die von der gerichtlichen Praxis bisher keine befriedigenden L366sungen entwickelt werden konnten" (vgl. BT-Drucks. 10/2888, S. 1). Bei der Frage, ob 247 1365 Abs. 1 BGB auf den Teilungsversteigerungsantrag eines Ehegatten entsprechend anzu-wenden ist, gab es in der gerichtlichen Praxis n344mlich weder Unklarheiten noch einen sonstigen Regelungsbedarf. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hatte sich zu diesem Zeitpunkt - von einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung des Kammergerichts (NJW 1971, 711) abgesehen - eine fast einheitliche Meinung herausgebildet, die eine solche analoge Anwendung von 247 1365 Abs. 1 BGB f374r zul344ssig und geboten hielt (vgl. BayObLG FamRZ 1979, 290 f.; FamRZ 1985, 1040; OLG Celle FamRZ 1961, 30; OLG Karlsruhe FamRZ 1964, 573 u. 1970, 194; OLG Koblenz NJW 1967, 1139 f. u. Rpfleger 1979, 202; OLG K366ln NJW 1968, 2250 f. u. 1971, 2312; OLG Hamburg NJW 1970, 952 f.; OLG Schleswig SchlHA 1972, 184 f.; OLG Frankfurt Rpfleger 1975, 330 f.; OLG Zweibr374cken OLGZ 1976, 455 ff.; OLG Hamm Rpfleger 1979, 20 f.; OLG Celle Rpfleger 1981, 69 f.; OLG D374sseldorf NJW 1982, 1543; OLG Stuttgart FamRZ 1982, 401; OLG Bremen Rpfleger 1984, 156 f.). H344tte der Gesetzgeber beabsichtigt, diese gefes-tigte gerichtliche Praxis zu 344ndern, w344re zudem eine diesbez374gliche Erl344uterung in der Begr374ndung zum Gesetzentwurf zu erwarten gewesen. Mit der Erg344nzung von 247 180 ZVG um die Abs344tze 3 und 4 beabsichtigte der Gesetzgeber, anders als das Beschwerdegericht offenbar meint, auch keine abschlie337ende Neuregelung des Komplexes "Zwangsversteigerung eines Famili-engrundst374cks". Andernfalls w344re unverst344ndlich, dass die 304nderung des Zwangs-versteigerungsgesetzes im allgemeinen Teil der Begr374ndung des Regierungsent-wurfs zum Unterhaltsrechts-304nderungsgesetz keine Erw344hnung findet (BT-Drucks. 16 - 10 - 10/2888 S. 1 ff. u. 11). Die 304nderung von 247 180 ZVG wird auch in der Einzelbe-gr374ndung nicht als grundlegende Regelung f374r den bei der Teilungsversteigerung von Familiengrundst374cken bestehenden Interessenkonflikt dargestellt, sondern lediglich als Erweiterung der M366glichkeit, eine solche Teilungsversteigerung im Interesse eines gemeinschaftlichen Kindes einstweilen einzustellen. Ausweislich der Begr374ndung sollte hierdurch das Anliegen des Gesetzes "abgerundet" werden, (ehemalige) Ehepartner bei der Durchsetzung ihrer Anspr374che anzuhalten, in be-sonderer Weise auf die Interessen gemeinschaftlicher Kinder R374cksicht zu neh-men (vgl. BT-Drucks. 10/2888 S. 35 f.). bb) Der Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung eines Grund-st374cks ist unter Ber374cksichtigung des Schutzzwecks von 247 1365 Abs. 1 BGB so weit mit der Ver344u337erung eines Grundst374cksanteils vergleichbar, dass eine ent-sprechende Anwendung der Vorschrift geboten ist (ebenso die ganz hM, vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1013, 1014; 1985, 1040, 1041; 1979, 290, 291; OLG Cel-le FamRZ 1961, 30; OLG Karlsruhe FamRZ 1964, 573 u. 1970, 194; OLG Koblenz NJW 1967, 1139 f. u. Rpfleger 1979, 202; OLG K366ln NJW 1968, 2250 u. 1971, 2312; NJW-RR 1989, 325 u. 2005, 4; OLG Schleswig SchlHA 1972, 184 f.; OLG Frankfurt Rpfleger 1975, 330 u. FamRZ 1999, 524, 525; OLG Zweibr374cken OLGZ 1976, 455; OLG Hamm Rpfleger 1979, 20; OLG Celle, Rpfleger 1981, 69; OLG Stuttgart FamRZ 1982, 401; OLG D374sseldorf NJW 1982, 1543 u. FamRZ 1995, 309; OLG Bremen Rpfleger 1984, 156; Staudinger/Thiele, BGB [2000], 247 1365 Rdn. 46; Soergel/Lange, BGB 12. Aufl., 247 1365 Rdn. 42; Erman/Heckelmann, BGB 11. Aufl., 247 1365 Rdn. 14; Palandt/Bruderm374ller, BGB, 66. Aufl., 247 1365 Rdn. 8; Bamberger/Roth/Mayer, BGB, 247 1365 Rdn. 19 204Teilungsversteigerung223; St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 180 Rdn. 3.13; B366ttcher, ZVG, 4. Aufl., 247 180 Rdn. 49; Stei-ner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwal-tung, 9. Aufl., 247 180 Rdn. 20; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsver-waltungsrecht, 2. Aufl., S. 349; Hamme, Die Teilungsversteigerung, 2. Aufl., Rdn. 17 - 11 - 22; Janke, Die Verwaltungsbeschr344nkung des 247 1365 Abs. 1 BGB bei der Aufhe-bung einer Gemeinschaft im Wege der Zwangsversteigerung, S. 190 ff.; B366ttcher, Rpfleger 1986, 271; Meyer-Stolte, Rpfleger 1984, 157; Mock, FPR 1997, 141, 142; Weinreich, FuR 2006, 403; Wever, FamRZ 2003, 565, 567; a.A: KG NJW 1971, 711; M374nchKomm-BGB/Koch, 4. Aufl., 247 1365 Rdn. 59; Gottwald, FamRZ 2006, 1075, 1079). (1) 247 1365 Abs. 1 BGB soll die wirtschaftliche Grundlage der Familie vor einseitigen Ma337nahmen eines Ehegatten sch374tzen und zugleich den Zugewinn-ausgleichsanspruch des Ehegatten sichern (Senat, BGHZ 35, 135, 136 f.; 40, 218, 219; 43, 174; BGH, Urt. v. 23. Juni 1983, IX ZR 47/82, NJW 1984, 609, 610). Die-ser Zweck w344re gef344hrdet, wenn die von einem Ehegatten betriebene Teilungs-versteigerung eines Grundst374cks nicht der Zustimmung des anderen Ehegatten bed374rfte. Der Teilungsversteigerungsantrag verursacht eine Rechts344nderung, die der Ver344u337erung des Miteigentumsanteils im Ergebnis gleichkommt und die wirt-schaftliche Grundlage der Ehe und Familie sowie den Zugewinnausgleich des an-deren Ehegatten daher in 344hnlicher Weise gef344hrdet. Er stellt n344mlich die einzige erforderliche Rechtshandlung dar, um ein Teilungsversteigerungsverfahren zu betreiben. Dieses f374hrt ohne weiteres Zutun des Antragstellers zum Zuschlag an den Meistbietenden und damit, soweit der antragstellende Ehegatte das Grund-st374ck nicht ausnahmsweise selbst ersteht, zu dem Verlust des Miteigentumsan-teils (247247 90 Abs. 1, 180 Abs. 1 ZVG). 18 (2) Gegen eine entsprechende Anwendung von 247 1365 Abs. 1 BGB l344sst sich nicht anf374hren, dass der Schutz der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie durch die - sich auch auf die verm366gensm344337igen Belange der Eheleute beziehen-de - Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft (247 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) hinreichend gesch374tzt sei, und dass der Gef344hrdung des Zugewinnausgleichs durch die Erwirkung eines Arrests zur Sicherung des Anspruchs auf Sicherheits-leistung nach 247 1389 BGB entgegengetreten werden k366nne (so aber KG NJW 19 - 12 - 1971, 711; vgl. dazu n344her Janke, Die Verwaltungsbeschr344nkung des 247 1365 Abs. 1 BGB bei der Aufhebung einer Gemeinschaft im Wege der Zwangsversteigerung, S. 59 ff.). Die aufgezeigten M366glichkeiten w344ren bei drohenden Verf374gungen 374ber einen Verm366gensgegenstand, der das gesamte Verm366gen eines Ehegatten aus-macht, in gleicher Weise gegeben. Wenn der Gesetzgeber gleichwohl einen weite-ren und unmittelbarer wirkenden Schutz in Form des Zustimmungserfordernisses nach 247 1365 Abs. 1 BGB geschaffen und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass die genannten Anspr374che nicht ausreichen, um den angestrebten Schutz zu ge-w344hrleisten, kann eine entsprechende Anwendung von 247 1365 Abs. 1 BGB nicht unter Hinweis auf diese anderen Rechtsschutzm366glichkeiten abgelehnt werden. (3) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts spricht auch das Recht des Bruchteilseigent374mers, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu k366nnen (247 749 Abs. 1 BGB), nicht gegen die Zustimmungsbed374rftigkeit eines Teilungsversteigerungsantrags. Zwar genie337t das Interesse des Teilhabers an ei-ner sofortigen Aufhebung der Gemeinschaft grunds344tzlich Vorrang vor den Inte-ressen der 374brigen Teilhaber an der Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegen-stands. Das schlie337t die M366glichkeit der Beschr344nkung dieses Rechts durch spe-ziellere Regelungen aber nicht aus (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., 247 749 Rdn. 4). Ebenso wie das Recht eines Ehegatten, einen Miteigentumsanteil zu ver344u-337ern (247 747 Satz 1 BGB), unmittelbar durch 247 1365 Abs. 1 BGB beschr344nkt wird, rechtfertigt der Schutz der wirtschaftlichen Grundlage von Ehe und Familie und des Zugewinnausgleichsanspruchs des anderen Ehegatten eine Beschr344nkung des Rechts aus 247 749 Abs. 1 BGB. Dabei ist auch zu ber374cksichtigen, dass das Aufhebungsinteresse des die Teilungsversteigerung beantragenden Ehegatten nicht in jedem Fall zur374ckstehen muss. Entspricht die Aufhebung der Gemeinschaft einer ordnungsgem344337en Verwaltung, so kann das Vormund-schaftsgericht entsprechend 247 1365 Abs. 2 BGB die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert. 20 - 13 - (4) Schlie337lich fehlt es, anders als die Beschwerdeerwiderung meint, nicht deshalb an der Vergleichbarkeit des gesetzlich geregelten und des hier zu beurtei-lenden Sachverhalts, weil ein etwaiger dritter Miteigent374mer oder der Gl344ubiger eines Ehepartners, der dessen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft ge-pf344ndet hat, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen und damit die Teilungsversteigerung betreiben k366nnte (247 753 Abs. 1 Satz 1 BGB). 21 Die Vorschrift des 247 1365 Abs. 1 BGB soll die Ehepartner untereinander vor einseitigen Verf374gungen sichern, die geeignet sind, die wirtschaftliche Grundlage der Familie oder den Zugewinnausgleichsanspruch zu gef344hrden. Das Zustim-mungserfordernis f374hrt aber nicht zu einem umfassenden Schutz vor Minderungen des Familienverm366gens und damit insbesondere nicht zu einer Einschr344nkung von Rechten, die Dritten an dem Verm366gen eines Ehepartners zustehen. So kann sich ein Ehegatte der Zwangsvollstreckung in das Verm366gen des anderen Ehegatten nicht deshalb widersetzen, weil es sich dabei um dessen ganzes Verm366gen im Sinne von 247 1365 Abs. 1 BGB handelt (BGHZ 143, 356, 361; BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2005, VII ZB 50/05, NJW 2006, 849, 850). Ebensowenig soll durch die Vorschrift in das Recht eines Dritten, als Teilhaber einer Gemeinschaft jederzeit deren Aufl366sung verlangen zu k366nnen, eingegriffen werden. 22 cc) Entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht (OLG Frankfurt FamRZ 1997, 1490, 1492 f.; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsverstei-gerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., S. 1053; Sudhof, FamRZ 1994, 1152, 1155 f.) steht eine fehlende Zustimmung des anderen Ehegatten nach 247 1365 Abs. 1 BGB nicht erst der Erteilung des Zuschlags, sondern schon der An-ordnung und Durchf374hrung des Zwangsversteigerungsverfahrens entgegen. 23 - 14 - (a) Zum einen entspricht es der Konzeption des Gesetzes, dass der Zwangsversteigerung entgegenstehende Rechtspositionen grunds344tzlich zur Ver-fahrensaufhebung oder 226 einstellung f374hren, also ein Verfahrenshindernis bilden (vgl. 247 28 Abs. 1 ZVG sowie Janke, Die Verwaltungsbeschr344nkung des 247 1365 Abs. 1 BGB bei der Aufhebung einer Gemeinschaft im Wege der Zwangsverstei-gerung, S. 98). Demgem344337 bedarf nach 247 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG bereits der Ver-steigerungsantrag des Vormunds oder Betreuers der Genehmigung des Vor-mundschaftsgerichts. 24 Vor allem aber spricht der Gesichtspunkt der Verfahrenswirtschaftlichkeit gegen die Auffassung, die Zustimmung nach 247 1365 Abs. 1 BGB m374sse erst im Zeitpunkt des Zuschlags vorliegen (ebenso: OLG Koblenz NJW 1967, 1139, 1140; OLG K366ln NJW 1968, 2250; OLG Frankfurt Rpfleger 1975, 330, 331; OLG Hamm Rpfleger 1979, 20, 21; OLG D374sseldorf NJW 1982, 1543; OLG Bremen Rpfleger 1984, 156, 157; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 524, 525; Soergel/Lange, BGB 12. Aufl., 247 1365 Rdn. 42; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwal-tungsrecht, 2. Aufl., S. 349). M374sste die nach 247 1365 Abs. 1 BGB erforderliche Zustimmung erst im Zeitpunkt des Zuschlags vorliegen, setzte der Antrag des auf-hebungswilligen Ehegatten ein Zwangsversteigerungsverfahren in Gang, bei dem f374r alle Beteiligten ungewiss w344re, ob es zu einem Zuschlag kommen kann, weil stets damit zu rechnen w344re, dass der andere Ehegatte seine Zustimmung ver-weigert und deren Ersetzung nach 247 1365 Abs. 2 BGB scheitert. Das gesamte, h344ufig langwierige und mit erheblichen Kosten verbundene Zwangsversteige-rungsverfahren w374rde damit in einer Vielzahl von F344llen ohne jeden Nutzen durchgef374hrt werden. Eine solche un366konomische Verfahrensweise h344tte der Ge-setzgeber nicht gew344hlt, sondern - in Anlehnung an die Vorschrift des 247 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG - bereits den Antrag des Ehegatten dem Zustimmungserfor-dernis des 247 1365 Abs. 1 BGB unterworfen. 25 - 15 - (b) Die Annahme, die fehlende Zustimmung nach 247 1365 Abs. 1 BGB bilde nicht nur ein Zuschlags-, sondern ein Verfahrenshindernis, steht nicht im Wider-spruch zur Rechtsprechung des Senats, wonach eine gem344337 247247 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 ErbbRVO notwendige Zustimmung des Grundst374ckseigent374mers zur Ver-344u337erung des Erbbaurechts im Falle der Zwangsversteigerung dieses Rechts erst bei der Entscheidung 374ber den Zuschlag erteilt oder ersetzt sein muss (BGHZ 33, 76). Der Unterschied erkl344rt sich aus dem anders gearteten Schutzzweck der Norm. Das Zustimmungserfordernis nach 247 5 Abs. 1 ErbbRVO soll verhindern, dass dem Grundst374ckseigent374mer ein neuer Erbbauberechtigter aufgezwungen wird, der nicht die Gew344hr f374r eine ordnungsgem344337e Erf374llung der sich aus dem Erbbaurechtsinhalt ergebenden Verpflichtungen bietet. Die Zustimmung des Grundst374ckseigent374mers zu einer Ver344u337erung des Erbbaurechts kann demge-m344337 erst verlangt werden, wenn der Erwerber feststeht. Im Zeitpunkt der Anord-nung der Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts ist die Person des Erstehers naturgem344337 unbekannt. Dies hat zur Folge, dass das Verfahren bis zum Schluss der Versteigerung durchgef374hrt und der Grundst374ckseigent374mer erst dann Gele-genheit erhalten kann und muss, sich 374ber die Erteilung oder Versagung der Zu-stimmung zu dem Zuschlag an den Meistbietenden schl374ssig zu werden (vgl. Se-nat, BGHZ 33, 76, 91; OLG Zweibr374cken, OLGZ 1976, 455, 458). 26 3. Der Anordnung der Teilungsversteigerung des den Beteiligten geh366ren-den Grundst374cks steht somit - da der Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 1 des-sen gesamtes Verm366gen darstellt und mangels abweichender Feststellungen vom Bestehen des gesetzlichen G374terstandes auszugehen ist (vgl. Senat, BGHZ 10, 266, 267) - die Verf374gungsbeschr344nkung des Beteiligten zu 1 aus 247 1365 Abs. 1 BGB entgegen. Da die Beteiligte zu 2 dem Teilungsversteigerungsantrag nicht zugestimmt hat und keine Anhaltspunkte daf374r ersichtlich sind, dass ihre Zustim-mung innerhalb angemessener Frist durch das Vormundschaftsgericht ersetzt 27 - 16 - werden k366nnte, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Antrag des Beteiligten zu 1 zur374ckzuweisen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 91 Abs. 1 ZPO. Die Vorschrift ist an-wendbar, da 374ber die Kosten besonderer Rechtsbehelfe im Zwangsversteige-rungsverfahren nach den 247247 91 ff. ZPO zu befinden ist, wenn die Beteiligten - wie Antragsteller und Antragsgegnerin hier - in einem kontradiktorischen Verh344ltnis zueinander stehen (vgl. Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, WM 2007, 947; Beschl. vom 22. M344rz 2007, V ZB 152/06 - zur Ver366ffentlichung be-stimmt). Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf 247 3 ZPO. 28 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Koblenz, Entscheidung vom 29.03.2006 - 21 K 6/06 - LG Koblenz, Entscheidung vom 05.07.2006 - 2 T 354/06 u. 400/06 -
Full & Egal Universal Law Academy