BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 102/06 vom 6. M344rz 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers sowie die Richterinnen Her-manns, Dr. Milger und Dr. Hessel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 4. September 2006 aufgehoben. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtes Pinneberg vom 12. Mai 2006 ge-w344hrt. Der Beschwerdewert wird auf 2.862,27 200 festgesetzt. Gr374nde: Das Rechtsmittel des Beklagten hat Erfolg. 1 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 238 Abs. 2 Satz 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist nach 247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO auch zul344ssig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordert. 2 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Es kann dahingestellt blei-ben, ob das Berufungsgericht ohne weitere Sachaufkl344rung annehmen durfte, der Beklagte habe die Berufungsfrist nicht gewahrt. Denn dem Beklagten ist jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren, weil er glaub- 3 - 3 - haft gemacht hat, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, die Berufungs-frist einzuhalten (247247 233, 236 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesge-richthofs muss der Rechtsanwalt bei der 334bermittlung fristwahrender Schrifts344t-ze f374r eine wirksame Ausgangskontrolle sorgen. Hierzu geh366rt bei einer 334ber-mittlung per Telefax die Anordnung, dass die Frist erst dann gel366scht werden darf, wenn sich der Absender anhand des ausgedruckten Sendeberichts von der erfolgreichen 334bermittlung des Schriftsatzes 374berzeugt hat (BGH, Be-schluss vom 17. November 1992 226 X ZB 20/92, NJW 1993, 732, unter II 1; Be-schluss vom 24. M344rz 1993 226 XII ZB 12/93, NJW 1993, 1655, unter II 2 b). Dass der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten diesen Anforderungen gerecht ge-worden ist, ist durch die eidesstattliche Versicherung der B374roangestellten und den vorlegten Sendebericht belegt. Die Kanzleiangestellte F. B. hat eidesstattlich versichert, dass sie am 16. Juni 2006 von der Berufungsschrift eine Kopie zur Versendung per Fax gefertigt und die Kopie gegen 17.55 Uhr korrekt in das Faxger344t einge-legt habe, was sie auch dem Umstand entnehme, dass der Sendebericht wie 374blich auf der R374ckseite der ersten Seite ausgedruckt sei. Sie habe die Beru-fungsfrist in der Akte erst nach dem Ausdruck des Sendeberichts, der die er-folgreiche 334bermittlung der Berufungsschrift an das Landgericht best344tigt habe, gestrichen. 4 - 4 - 5 Sollte gleichwohl nicht feststellbar sein, dass die Berufungsschrift vom Ger344t des Berufungsgerichts empfangen und ausgedruckt worden ist, ist die Vers344umung der Berufungsfrist vom Beklagten jedenfalls nicht zu vertreten und ihm deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren. Ball Wiechers Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Pinneberg, Entscheidung vom 07.04.2006 - 63 C 269/05 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 04.09.2006 - 9 S 70/06 -
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