BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 100/07 V ZB 101/07 V ZB 102/07 vom 13. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zur374ck-gewiesen. Gr374nde: Der von den Antragstellern beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt eine hinreichende Erfolgsaussicht, 247 114 ZPO. 1 Das Landgericht hat zwar die Rechtsbeschwerde gegen seine Beschl374s-se vom 1. August 2007 (2 T 112/07, 2 T 113/07 und 2 T 114/07) zugelassen. Gleichwohl ist eine Rechtsbeschwerde unzul344ssig. 2 Soweit die Beteiligte zu 1 gegen diese am 7. August 2007 zugestellten Beschl374sse mit Schreiben vom 15. August "sofortige Beschwerde" eingelegt hat, w344re die damit gemeinte Rechtsbeschwerde zwar innerhalb der Monatsfrist des 247 575 Abs. 1 ZPO bei Gericht eingegangen. Das Rechtsmittel ist aber ent-gegen 247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zu-gelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Den mit Schreiben vom 2. Oktober eingereichten Prozesskostenhilfeantrag konnte die Beteiligte zu 1 zwar selbst stellen. Er ist aber nicht innerhalb der Monatsfrist des 247 575 Abs. 1 ZPO bei Gericht eingegangen, so dass die Rechtsbeschwerde auch von einem beim 3 - 3 - Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt nicht mehr mit Aussicht auf Er-folg h344tte eingelegt werden k366nnen. 4 Soweit davon auszugehen ist, dass auch der Beteiligte zu 2 die Rechts-beschwerde f374hren m366chte und daf374r Prozesskostenhilfe erstrebt, fehlt ihm in-folge der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber sein Verm366gen grunds344tzlich die Antragsbefugnis, 247 80 Abs. 1 InsO. Antragsbefugt bliebe er allerdings inso-weit, als es um die Frage der Aussetzung nach 247 249 ZPO geht. In diesem Um-fang h344tte aber eine Rechtsbeschwerde jedenfalls in der Sache keinen Erfolg, da - wie das Vollstreckungsgericht schon zutreffend dargelegt hat - die betrei-bende Gl344ubigerin infolge ihrer dinglichen Stellung das Zwangsversteigerungs-verfahren auch nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens weiter betreiben darf. Die f374r die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendige Erfolgsaus-sicht ist auch nicht deswegen zu bejahen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen und damit die Kl344rung einer Rechtsfrage f374r erforderlich gehalten hat. Zwar ist die Aufarbeitung ungekl344rter Rechtsfragen grunds344tzlich nicht im Prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmen, sondern dem Verfahren in der Sache vorzubehalten. Doch scheitert die Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe hier schon an Formalien bzw. (im Verh344ltnis zum Beteiligten zu 2) an Umst344nden, deren rechtliche Bewertung keinem Zweifel unterliegen. Die Rechtsfragen, derentwegen das Beschwerdegericht das Rechtsmittel zuge-lassen hat, spielen f374r die Beurteilung der Erfolgsaussicht keine Rolle. 5 Schlie337lich ist Prozesskostenhilfe f374r die Beteiligte zu 1 nicht im Hinblick darauf zu bewilligen, dass ihr gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde bzw. des Prozesskostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung 6 - 4 - in den vorigen Stand nach 247 233 ZPO zu gew344hren w344re. Ein Wiedereinset-zungsgrund ist n344mlich weder dargetan noch sonst ersichtlich. Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG G366rlitz, Entscheidung vom 20.03.2007 - 4 K 459/03 - LG G366rlitz, Entscheidung vom 01.08.2007 - 2 T 112/07 -
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