BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 102/08 vom 11. Februar 2010 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 794 Abs. 1 Nr. 5 a.F. Eine 1972 von einem Notar aufgenommene Urkunde, in der sich der Schuldner verpflichtet, an den Gl344ubiger Unterhalt in H366he der Bruttobez374ge eines ledigen Regierungsrates der Besoldungsgruppe A, letzte Dienstaltersstufe (14) der Saar-l344ndischen Besoldungsordnung gem344337 Gesetz Nr. 935 zuz374glich Ortszuschlag I. b, Stufe 1 zu zahlen, gen374gt jedenfalls dann nicht mehr den Bestimmtheitsanfor-derungen f374r vollstreckbare Urkunden im Sinne von 247 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, wenn die zum Zeitpunkt der Klauselerteilung geltende Besoldungsordnung keinen Ortszuschlag mehr enth344lt. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - VII ZB 102/08 - LG Saarbr374cken AG Saarlouis - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Halfmeier und Leupertz beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Schuldnerin werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbr374cken vom 3. November 2008 und der Beschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 2. Sep-tember 2008 aufgehoben. Die Zwangsvollstreckung aus der zugunsten der Gl344ubigerin erteil-ten Vollstreckungsklausel vom 28. Mai 2008 f374r die am 3. M344rz 1972 zu UR-Nr. des Notars E. P. , S. , er-richtete Urkunde wird f374r unzul344ssig erkl344rt. Die Gl344ubigerin tr344gt die Kosten des Verfahrens. Gr374nde: I. Die Schuldnerin wendet sich gegen die Erteilung einer Vollstreckungs-klausel f374r eine notarielle Urkunde. 1 Gem344337 notarieller Urkunde vom 3. M344rz 1972 schenkten und 374bertrugen der mittlerweile verstorbene Vater der Schuldnerin und die Gl344ubigerin (Mutter der Schuldnerin) dem Bruder der Schuldnerin und der Schuldnerin selbst je-weils als Miteigent374mer zu 275 das Grundeigentum an verschiedenen Flurst374- 2 - 3 - cken. Des Weiteren vereinbarten die Beteiligten unter IV. C. der Urkunde Fol-gendes: "Die Erwerber verpflichten sich, ihrer Mutter (205) an jedem Mo-natsersten, beginnend am Monatsersten nach dem Tode des Va-ters (205) und endend mit der Wiederverheiratung bzw. dem Tode der Berechtigten, einen Betrag zu zahlen, welcher den Bruttobe-z374gen eines ledigen Regierungsrates der Besoldungsgruppe A, letzte Dienstalterstufe (14) der Saarl344ndischen Besoldungsord-nung gem344337 Gesetz Nr. 935 (z.Zt. 2.189,87 DMark) zuz374glich Ortszuschlag I. b, Stufe 1 (z.Zt. 306,- DMark) entspricht, insge-samt also z.Zt. 2.495,87 DMark. Die Erwerber, als Gesamtschuldner haftend, unterwerfen sich we-gen der Zahlung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde. Sie gestatten, dass der Berechtigten auf Anforderung vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde erteilt wird." Der Gl344ubigerin wurde am 28. Mai 2008 eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Sie betreibt we-gen eines Unterhaltsr374ckstands f374r den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2008 in H366he von 57.246 200 die Zwangsvollstreckung in ein Grundst374ck, dessen Bucheigent374merin die Schuldnerin ist. 3 Die gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel gerichtete Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht zur374ckgewiesen. Die sofortige Beschwer-de der Schuldnerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Ziel, die Zwangs-vollstreckung f374r unzul344ssig erkl344ren zu lassen, weiter. 4 - 4 - II. 5 Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist aufzuheben. Auf die sofortige Beschwerde der Schuld-nerin ist der Beschluss des Amtsgerichts ebenfalls aufzuheben und die Zwangsvollstreckung aus der zugunsten der Gl344ubigerin am 28. Mai 2008 er-teilten Vollstreckungsklausel f374r die notarielle Urkunde vom 3. M344rz 1972 f374r unzul344ssig zu erkl344ren. 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, das Amtsgericht sei im Er-gebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die von dem zust344ndigen Notar erteilte vollstreckbare Ausfertigung nicht zu beanstanden sei. Die Vollstre-ckungsf344higkeit der vereinbarten Zahlungspflicht sei nicht wegen fehlender Be-stimmtheit der H366he des geschuldeten Betrages zu verneinen. Dieser k366nne ohne Weiteres und ohne Schwierigkeiten mit Hilfe 366ffentlich zug344nglicher Quel-len ermittelt werden. Er ergebe sich aus der Bundesbesoldungstabelle der Bun-desbesoldungsordnung A, Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz, auf die in dem Saarl344ndischen Besoldungsgesetz Nr. 626 vom 9. Mai 1958 Bezug ge-nommen werde. 6 2. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 7 Die Regelung in IV. C. der notariellen Urkunde vom 3. M344rz 1972 wird jedenfalls im Zeitpunkt der Erteilung der Vollstreckungsklausel den Anforderun-gen an die Bestimmtheit von Vollstreckungstiteln nicht mehr gerecht. 8 a) Nach 247 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO in der bis zum 31. Dezember 1998 gel-tenden und hier gem344337 247 22 Abs. 4 EGZPO anwendbaren Fassung (im Fol-genden: a.F.) findet die Zwangsvollstreckung aus einer von einem Notar aufge- 9 - 5 - nommenen Urkunde 374ber einen Zahlungsanspruch statt, wenn diese die Zah-lung einer bestimmten Geldsumme zum Gegenstand hat. Bestimmtheit in die-sem Sinne liegt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der geschuldete Geldbetrag bestimmt angegeben ist oder sich jedenfalls aus f374r die Vollstreckungsorgane allgemein zug344nglichen Quellen bestimmen l344sst. Es gen374gt, wenn die Berechnung mit Hilfe offenkundiger, insbesondere aus dem Bundesgesetzblatt oder dem Grundbuch ersichtlicher Umst344nde m366g-lich ist. Dies gilt auch f374r eine Vollstreckungsklausel, bei der sich der geschulde-te Betrag aus der Anwendung einer Wertsicherungsklausel ergibt, die auf den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex f374r die Lebenshaltungskos-ten abstellt (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2004 - IXa ZB 73/04, NJW-RR 2005, 366 m.w.N.). b) Ob ein Anspruch in H366he der jeweils ma337geblichen Besoldung eines Bundes- oder Landesbeamten einer speziellen Besoldungsgruppe und Dienst-altersstufe bestimmt im Sinne des 247 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO a.F. ist, ist bislang h366chstrichterlich nicht entschieden und in der Rechtsprechung der Instanzge-richte und in der Literatur umstritten. 10 aa) In der Literatur wird 374berwiegend die Meinung vertreten, dass die Bezugnahme auf die Grundverg374tung eines Bundesbeamten einer bestimmten Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe ohne Ber374cksichtigung von Zuschl344-gen und Zulagen sowie sonstigen variablen Gr366337en der Bezugsperson zul344ssig sei, da die Berechnung mittels offenkundiger, insbesondere aus dem Bundes-gesetzblatt ersichtlicher Umst344nde m366glich sei (Musielak/Lackmann, ZPO, 7. Aufl., 247 704 Rdn. 8; Pohlmann, NJW 1973, 199, 200; Rosenberg/ Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl., S. 108 f.; Stein/Jonas/ M374nzberg, ZPO, 22. Aufl., vor 247 704 Rdn. 153; Wieczorek/Sch374tze/He337, ZPO, 3. Aufl., 247 704 Rdn. 11; Winkler, Beurkundungsgesetz, 16. Aufl., 247 52 Rdn. 22, 11 - 6 - der auch die Bezugnahme auf das Grundgehalt eines Landesbeamten ausrei-chen l344sst). Seien neben dem Grundgehalt allerdings weitere Bestimmungsfak-toren wie Zuschl344ge genannt oder bed374rfe es einer unter Umst344nden durch Jahre hindurch vorzunehmenden wiederholten Berechnung der prozentualen Ver344nderungen, sei die Bestimmtheit zu verneinen. Auch hinsichtlich des Grundgehalts eines Landesbeamten wird die Bestimmtheit teilweise verneint, da dieses im Gegensatz zu demjenigen eines Bundesbeamten nicht aus allge-mein zug344nglichen Quellen berechenbar sei (Stein/Jonas/M374nzberg, aaO, Rdn. 153 Fn. 681; wohl auch Pohlmann, aaO, S. 200). bb) Teilweise wird in Rechtsprechung und Literatur eine Bezugnahme auf die H366he des Gehalts eines Beamten einer bestimmten Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe f374r g344nzlich unzul344ssig erachtet (OLG K366ln, FamRZ 1986, 1018 f.; OLG N374rnberg, NJW 1957, 1286 f.; Schuschke/Walker/ Schuschke, ZPO, 4. Aufl., vor 247247 704-707 Rdn. 14; 344hnlich Reul, MittBayNot 2005, 265, 271; Sauer, Bestimmtheit und Bestimmbarkeit im Hinblick auf die vollstreckbare notarielle Urkunde, 1986, S. 66 ff.). Dies wird mit der Unverein-barkeit mit dem im Vollstreckungsrecht geltenden Grundsatz der Formalisierung begr374ndet (vgl. auch Mes, NJW 1973, 875, 879, und M374ller-Frank, MittRhNotK 1975, 355, 395 f., die unabh344ngig von der allgemeinen Zug344nglichkeit der Be-rechnungsfaktoren eine eindeutige Erkennbarkeit f374r alle an der Vollstreckung Beteiligten fordern, an der es angesichts der Kompliziertheit des Besoldungs-rechts fehle). 12 cc) Ob ein Anspruch in H366he der jeweils ma337geblichen Bez374ge eines Bundes- oder Landesbeamten einer speziellen Besoldungsgruppe und Dienst-altersstufe den Anforderungen des 247 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO a.F. gen374gt, bedarf in dieser Allgemeinheit keiner Entscheidung. Auch kann dahingestellt bleiben, ob die Regelung unter IV. C. der notariellen Urkunde vom 3. M344rz 1972 zum 13 - 7 - damaligen Zeitpunkt bestimmt genug gewesen ist. Der hier ma337gebliche Betrag in H366he der Bruttobez374ge "eines ledigen Regierungsrates der Besoldungsgrup-pe A, letzte Dienstaltersstufe (14) der Saarl344ndischen Besoldungsordnung ge-m344337 Gesetz Nr. 935 zuz374glich Ortszuschlag I. b, Stufe 1", erf374llt jedenfalls zum Zeitpunkt der Klauselerteilung die Voraussetzungen an das Vorliegen einer be-stimmten Geldsumme im Sinne des 247 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO a.F. entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht. Die Urkunde enth344lt zwar eine Bezugsgr366337e, dadurch ist jedoch nicht der jeweils zu vollstreckende Betrag festgelegt worden. Die Vollstreckung kann erst nach dem Tod des Vaters stattfinden. Der Betrag, der ab diesem Zeitpunkt ma337geblich ist, ist nicht bestimmt. Das Saarl344ndische Besoldungsgesetz und die zugeh366rige Besoldungsordnung haben sich seit der Unterwerfungserkl344rung grundlegend ge344ndert. Deshalb k366nnen die Vollstreckungsorgane den geschul-deten Betrag nicht mehr ohne weiteres ermitteln. 14 Das Saarl344ndische Besoldungsgesetz in seiner ersten Fassung (Gesetz Nr. 626 vom 9. Mai 1958, Amtsblatt des Saarlandes 1958, S. 459) wurde nach seinem Erlass mehrfach ge344ndert, unter anderem durch das in der notariellen Urkunde erw344hnte Gesetz Nr. 935 vom 12. Juli 1971, zuletzt durch das Gesetz Nr. 1691 vom 1. Juli 2009. Die in der notariellen Urkunde in Bezug genomme-ne, dem Gesetz Nr. 935 zugrunde liegende Saarl344ndische Besoldungsordnung ist durch zahlreiche Gesetzes344nderungen l344ngst 374berholt. Nach heutigem Stand, das hei337t nach zwischenzeitlich 46 Gesetzes344nderungen (Stand Okto-ber 2009) hat sich das Bruttogehalt eines Regierungsrates A 13 nach der dem Saarl344ndischen Besoldungsgesetz zugrunde liegenden Besoldungsordnung unter anderem dahingehend ge344ndert, dass der Ortszuschlag abgeschafft wur-de (vgl. Saarl344ndisches Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntma- 15 - 8 - chung vom 10. Januar 1989, zuletzt ge344ndert zum 1. Juli 2009 und der zugeh366-rigen Besoldungsordnung A). 16 Ob das aus der aktuell geltenden Besoldungsordnung ermittelbare Brut-togehalt eines Regierungsrates nach dem Willen der an der Errichtung der no-tariellen Urkunde Beteiligten der zu zahlende Unterhaltsbetrag sein soll, ist un-klar, weil der Ortszuschlag weggefallen ist. Bei einer derartigen strukturellen Ver344nderung kann eine Kl344rung nicht durch die Vollstreckungsorgane erfolgen. Zwar ist es grunds344tzlich auch Aufgabe des jeweiligen Vollstreckungsorgans, die n366tige Bestimmung selbst vorzunehmen, soweit dies aus dem Titel ein-schlie337lich etwaiger Entscheidungsgr374nde selbst oder aufgrund allgemein zu-g344nglicher, leicht und sicher feststellbarer anderer Urkunden, auf die der Titel verweist, m366glich ist (BGH, Beschluss vom 4. M344rz 1993 - IX ZB 55/92, BGHZ 122, 16, 18). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Was die Par-teien vereinbart h344tten, wenn ihnen bekannt gewesen w344re, dass der Ortszu-schlag wegfallen w374rde, ist der Urkunde nicht ohne weiteres zu entnehmen. Erforderlich ist hierf374r ihre Auslegung unter Heranziehung au337erhalb der Ur-kunde und der in Bezug genommenen Besoldungsordnung liegender Umst344n-de, die zu unterschiedlichen Ergebnissen f374hren kann. Hierf374r bed374rfte es unter anderem der Pr374fung, ob etwa der Ortszuschlag nunmehr Teil des Bruttoge-halts ist und welchen Einfluss dies auf die Ermittlung des geschuldeten Betra-ges hat. Diese Pr374fung obliegt im Hinblick auf das formalisierte Vollstreckungs-verfahren nicht den Vollstreckungsorganen. - 9 - III. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91 Abs. 1 ZPO. Kniffka Kuffer Bauner Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Saarlouis, Entscheidung vom 02.09.2008 - 15 M 1471/08 - LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 03.11.2008 - 5 T 492/08 -
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