BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 102/08 vom 7. Juni 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2011 durch den Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden , die Richterin nen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie d ie Ric h ter Dr. Achilles und Dr. Schneider beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der B eklagten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 26. September 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht z u- rückverwi e sen. Beschwerdewert: 521 Gründe: I. Die Beklagte, die ihren Sitz in F . hat, verfolgt den Zweck, das Sondereigentum ihrer Gesellschafter zu vermieten. Die gesamte Ve rwa l- tung und Abwicklung der Mietverhältnisse erfolgt über die von d er Beklagten hierzu beauftragte M . gesellschaft mbH (im Folgenden: M . - GmbH) mit Sitz in L . . Die Klägerinnen wa ren Mieterinnen einer Wohnun g der Beklagten in M . . Im vorliegenden Rechtsstreit, der wechselseitige Ansprüche der Pa r- teien aus dem (beendeten) Mietverhältnis zum Gegenstand hat, sind die Kläg e- rinnen im Wesentlichen unterlegen. In der Kostengrundentscheidung des 1 2 - 3 - rechtskräftigen U r teils des Amtsgerichts Hanau vom 5 . Juni 2007 wurde den Klägerinnen aufe r legt, 81% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. D as Amtsgericht hat in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. April 2008 die von den Klägerinnen an die Beklagte zu ersta t tende n Kosten auf 227,06 g e- mäß der Kostenquote geltend gemachten Fahrt - und Abwesenheitsko s ten ihres in L . ansässigen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 521,91 nicht für erstattungsfähig erachtet. Die gegen den Kostenfestse t zungsbeschluss des Amtsgerichts von der Beklagten erhobene sofortige Beschwerde hat das Lan d- gericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr über den ang e f ochtenen Beschluss hinausgehendes Kostenfes t setzungsbegehren weiter. II. Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausg e- führt: Die Beklagte habe keinen Anspruch auf Erstattung derje nigen Kosten, die durch die Tätigkeit ihres in L . ansässigen Rechtsanwalts en t standen seien. Nach § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs atz 1 ZPO seien Reisekosten eines A n- walts, der - wie hier - nicht bei dem Prozessgericht zugelassen sei und am Ort des Prozess gerichts auch nicht wohne , (nur) insoweit zu erstatten, als diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig seien. Die Fr a- ge der Notwendigkeit entscheide sich daran, ob eine verständige und wir t- schaf t lich vernünftige Partei die kostenauslös ende Maßnahme ex ante als 3 4 5 6 - 4 - sachdienlich habe ansehen d ürfen . Dabei dürfe die Partei ihr berechtigtes Int e- resse verfo l gen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie treffe jedoch die Obliegenheit, unter mehreren gleic hg e- arteten Maßnahmen die k ostengünstigste auszuwählen. Danach sei die Zuzi e- hung e i nes am Wohn - oder Geschäfts ort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen. Problematisch sei vorliegend, dass die Beklagte in F . ansässig sei, allerdings ihre komplette Immobilienverwa l tung von der in L . ansässigen Firma M . GmbH a usführen lasse. Dies führe jedoch nicht dazu, dass die Reisekosten des von dort beauf tragten und zum Gerichtsort in H . reisenden Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu e r- statten seien. Von einer wirtschaftlich vernünftig denkenden Partei müsse e r- wartet werden, dass sie sich von der von ihr beauftragten Verwaltungsgesel l- schaft alle notwendigen Informationen besorge, um die sie selbst betreffenden Mietpr o zesse führen zu können. Somit wäre es sachdienlich gewesen, einen am G e schäftssitz der Beklagten ansässigen Anwalt zu beauftra gen. Im Zuge vorhandener modern er Kommunikationsmittel w äre die Informationsbescha f- fung se i tens der Beklagten auch zumutbar gewesen. Im Ergebnis dürfe es nicht zu Lasten des wirtschaftlich schwächeren Mieters gehen, wenn es der Vermi e- ter für erforder lich halte, weit ab von seinem Geschäftssitz und dem Mietobjekt Drittunterne h men mit Verwaltungsaufgaben zu betrauen. 2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs atz 2 ZPO umfassen die von der unte r- legenen Partei zu tragenden Kosten auch die Reisekosten eines Recht sa n- walts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts zugelassen ist und am Ort der Prozesspartei auch nicht w ohnt, nur insoweit, als die Beauftragung zur zwecken t sprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig 7 8 - 5 - war. Macht die obsiegende Part ei Reis e kosten eines Rechtsanwalts geltend, der - wie hier - eine Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht verklagt wird, und der weder am Gerichtsort noch am Wohn - oder Geschäftsort der Pa r- tei ansässig ist ("Rechtsa n walt am dritten Ort"), sind d iese Kosten regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn - oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (st. Rspr.; z.B. BGH, B e- sc hluss vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, NJW - RR 2007, 1561 Rn. 13 mwN). Eine von d iesen wiedergegebenen Grundsätzen abweichende Beurte i- lung ist jedoch dann geboten, wenn es sich um eine Sache handelt, deren v o- rangegangene unternehmensinterne Bearbeitung an einem Ort erfolgt ist, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zw eigniederlassung unterhält. In einem solchen Fall sind die Reiseko s ten, die dem Unternehmen durch die Beauftragung eines am Bearbeitungsort ansässigen Rechtsanwalts en t standen sind, nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie sonst im Fall der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsa n walts (BGH, B e schluss vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, aaO Rn. 14). Ausgehend von dieser Rechtsprechung hätte das Beschwerdeg e richt die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des von der Beklagten ei n ges chalteten Rechtsanwalts nicht verneinen dürfen, denn im Streitfall liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor. Zwar gehört die die Mietverhäl t nisse der Beklagten betreuende M . - GmbH in L . nicht zum Unternehmen der Beklagten, sondern ist e i ne eige ne Rechtspersönlichkeit, die von der Beklagten mit der Verwaltung und Abwicklung der mit ihr bestehenden Mietverhältnisse beauftragt wurde . Sämtl i- che mit der ( rechtlichen ) Abwicklung dieser Mietverhältnisse zusammenhä n- genden Fragen können daher hinsichtlic h ihrer tatsächlichen Grundlagen au s- schließlich von der M . - GmbH beantwortet werden. Es k ann indes für die E r- stattungsfähigkeit der Reisekosten des Anwalts, der für seinen Vortrag im Pr o- 9 10 - 6 - zess auf diese tatsächlichen Grundlagen angewiesen ist, keinen Unt e r schied machen, ob die diese T atsachen verwaltende Stelle Unternehmensteil der Pr o- zessparte i ist oder von dieser extern beauftragt wurde. Vor diesem Hi n tergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte einen am Sitz des verwalte n den Unternehmens ans ässigen Rechtsanwalt beauftragt hat ( vgl. LG Düsseldorf, NJW 2 007, 2706). D enn im Rahmen des Kostenerstattungsrech ts kommt es darauf an, wie eine Partei die sie betreffenden Angelegenheiten tatsächlich o r- ganisiert , und nicht darauf, welche Organisation unt er Erstattungsgesichtspun k- ten zweckmäßiger oder günstiger gewesen wäre ( vgl. Senatsb e schluss vom 20. Mai 2008 - VIII ZB 92/07, NJW - RR 2009, 283 Rn. 7; BGH, B e schluss vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, aaO Rn. 15; j e weils mwN). Nicht zu überzeugen vermag die vom Beschwerdegericht zur Begrü n- dung seiner Auffassung angestellte Überlegung, die vorgenommene Begre n- zung der Kostenerstattung sei notwendig, weil sich der möglicherweise wir t- schaftlich schwächere Prozessgegner ansonsten im Falle se i nes Unterliegens u nkalkulierbaren Kostenerstattungsansprüchen geg e nübersähe. Das Gesetz schützt die Parteien auch sonst nicht davor, dass sich ihr im Falle eines Rechtsstreits bestehendes Kostenrisiko durch in der Sphäre des Gegners li e- gende Umstände wie etwa durch eine von ihm vorgenommene Abtretung des streitigen Anspruchs oder durch eine Verlegung seines Wohn - oder Geschäft s- sitzes erhöht (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, aaO Rn. 16). 11 - 7 - III. D er Beschluss des Beschwerdegerichts ist daher aufzuheben; die S a che ist zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 3 ZPO), damit die erforderlichen Feststellungen zur Höhe der über den Betrag von 227,06 festzusetzenden Kosten getroffen werden kö n- nen. Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: AG Hanau, Entscheidung vom 29.04.2008 - 35 C 111/04 - LG Hanau, Entscheidung vom 26.09.2008 - 3 T 251/08 - 12
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