BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 102/13 vom 7. Mai 2014 in dem K ostenfest set zungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 1, § 104 a) Die Kosten der Beauftragung der Verwalterin einer Wohnungseigentümergemei n- schaft mit der V erteidigung gegen eine Beschlussanfechtungsklage werden als Aufwand für die allgemeine Prozessführung von dem prozessu alen Kostenersta t- tungsanspruch nicht erfasst. Erstattungsfähig sind nur die Kosten der Termin s- wahrnehmung. b) Im Kostenfestsetzungsverfah ren ist ein materieller Kostenerstattungsanspruch nur zu berücksichtigen, wenn über Bestand und Höhe des Anspruchs kein Streit b e- steht. Ansonsten ist er in diesem Verfahren nicht zu prüfen. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - V ZB 102/13 - LG Dresden AG Che mnitz - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 7. Mai 2014 durch d ie V orsi t- zende Richter in Dr. Stresemann , d en Richter Dr. Lemke und die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch , Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 12. Juni 2013 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Festsetzung weitere r abgelehnt worden ist. Auf die sof ortige Beschwerde des Klägers werden unter Zurüc k- weisung des weitergehenden Rechtsmittels der 2. Kostenfestse t- zungsbeschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 4. Oktober 2011 abgeändert und die den Beklagten von dem Kläger zu erstatte n- festgesetzt. Die Kosten de r Rechtsmittelverfahren tragen die Beklagten zu 75% und der Kläger zu 25%. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt - 3 - Gründe : I. Der Kläger focht mehrere Beschlüsse der Wohnungseigentümergemei n- schaft an, der die Parteien angehören. Die Beklagten ließen sich durch die Verwalt erin der Anlage vertreten, die dafür Stunde erhalten sollte . D ie Klage war nur teilweise erfolgreich. In dem recht s- kräftigen Urteil wurden de m Kläger 70 % der Kosten des Rechtsstreits aufe r- legt. Die Beklagten haben beantragt, als zu erstattende Kosten des Recht s- streits 19,35 Arbeitsstunden der Verwaltung zu dem vereinbarten Stundensatz ( = 1.451,25 vier Schreibe n der Verwaltung an die Beklagten ( = 69,90 s- tenquote des Urteils festzusetzen. Das Amtsgericht hat dem Antrag entspr o- chen. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das Landgericht die zu e r- stattenden Kos ten auf 124,95 e- lassenen Rechtsbeschwerde möchte n die Beklagte n die Wiederherstellung der Kostenfestsetzung durch das Amtsgericht erreichen. II. Das Beschwerdegericht hält den Festsetzungsantrag für weitgeh end u n- begründet. Die geltend gemachten Auslagen für Briefe der Verwaltung an die Beklagten beträfen deren interne Kommunikation. Kosten hierfür seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erstattungsfähig. Die Sonde r- vergütung sei ebenfalls n icht zu erstatten. Es handele sich um allgemeinen 1 2 3 - 4 - P rozessaufwand, der nicht ersatzfähig sei. Ersatzfähig seien nur die Kosten für die Wahrnehmung des Gerichtstermins durch die Verwalterin. Ob den Bekla g- ten ein materiell - rechtlicher Kostenerstattungsanspruc h gegen den Kläger z u- stehe, sei im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen . III. Diese Erwägungen treffen im Wesentlichen zu. Das Beschwerdegericht hat lediglich übersehen, dass die Beklagte n sich nicht nur bei einem, sondern bei zwei Gerichtsterm ine n durch die Verwalt erin der Wohnungseigentümerg e- meinschaft ha ben vertreten lassen und Erstattung auch für die Wahrnehmung des zweiten Termins verlangen k önnen . 1. Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch, dessen vereinfachter Geltendmachung das Ko s tenfestsetzungsverfahren nach § 104 ZPO dient, steht den Beklagten nur hinsichtlich der Kosten der Vertretung bei den Gericht s- terminen in dem vorausgegangenen K lageverfahren zu. Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann die (teilweise) obsiegende Partei vo n der (te ilweise) unterl e- genen Partei im Umfang der in der Kostengrundentscheidung festgelegten E r- stattungspflicht Ersatz der zur Rechtsverfolgung oder wie hier Rechtsverte i- digung notwendigen Kosten verlangen. a) aa) Zu diesen Kosten gehört der allgemeine A ufwand für die Prozes s- führung nicht. Das ergibt sich mittelbar aus § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach der erstattungsberechtigten Partei nicht jeder Zeitaufwand für d i e Prozessfü h- rung, sondern nur derjenige ersetzt wird, der für die Wahrnehmung von G e- richtster minen und die Anreise zu diesen Terminen entsteht (Musielak/ Lackmann, ZPO , 1 1 . Aufl., § 91 Rn. 39) . D er Aufwand für die Durchsicht der 4 5 6 - 5 - Schriftsätze des Gegners und die Reaktion hierauf ist dagegen nicht ersta t- tungsfähig (BGH, Urteil vom 9. März 1976 - VI ZR 98/75, BGHZ 66, 112, 114; KG, MDR 1985, 414 f.; OLG Stuttgart, Justiz 2000, 87; OLG Naumburg, NJW - RR 2012, 430, 432; ähnlich BSG, Urteil vom 24. April 1996, 5 RJ 44/95, juris Rn. 16 f. ; weiter e Einzelheiten bei Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rn. 13 . Das gilt auch dann, wenn die Partei einen Dritten mit dieser Aufgabe betraut (OLG Köln, MDR 2012, 1491, 1492; OLG Koblenz, NJW - RR 2012, 916, 917 aE für nicht gesondert erstattungsfäh i- ge Sachaufklärung durch einen R echtsanwalt) . Etwas anderes gilt nach § 9 1 Abs. 2 S atz 1 ZPO, wenn die P artei mit der Prozessführung einen R echtsanwalt beauftra g t, und nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Beauftragung Dritter mit Aufgabe n , die die Partei nicht selbst wahrnehmen kann, für die Prozessführung aber durchführen lassen muss, wie z.B. die Einholung eines Sachverständige n- gutachtens (OLG Köln, MDR 2012, 1491, 1492) . bb) Danach ist hier nur der Zeitaufwand erstattungsfähig, den die Verwa l- t erin auf die Wahrnehmung der Gerichtsterm ine verwandt hat. Der im Übrigen geltend gemachte Zeitaufwand betrifft die allgemeine Prozessführung der B e- klagten und ist unabhängig davon nicht erstattungsfähig, ob sie ihn selbst b e- trieben oder damit die Verwaltung beauftragt haben. Für den ersten G erichtstermin hat das Beschwerdegericht den Beklagten der in der Kostengrundentscheidung festgelegten Q uote von 70 % zuerkannt. Das ist nicht zu beanstanden. Die B eklagten haben zwa r dargelegt, dass die Verwalt erin für diesen Termin 4,5 Stunden angesetzt hat. Dieser Zeitaufwand umfasst aber nicht nur den eigentlichen G erichts t ermin, sondern auch die Vo r- bereitung auf den T er min und d ie Abfassung des Bericht s an die Be klagten 7 8 - 6 - über den T ermin . Beides ist nicht erstattun gsfähig. Den erstattungsfähigen Au f- wand hat das Beschwerd e gericht nach § 287 ZPO mit zwei Stunden ges chätzt. Diese Schätzung ist im R echtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt übe r- prüfbar und in diesem Rahmen nicht zu bean standen. Zu beanstanden ist aber, dass das Berufungsgericht den Beklagten nicht auch die Kosten für die Wahrnehmung des zweiten umfangreicheren G e- richtstermins in dem Verfahren zuerkannt hat. Die se Kosten sind nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO ebenso zu e rsetzen wie die Kosten für die Wahrnehmung des ersten Termins . Der Senat schätzt sie nach § 287 ZPO auf drei Stunden. Die Verwalt erin hat hierfür 3,5 Stunden angesetzt. Darin ist aber auch die Vo r- bereitung auf den Termin enthalten . Der Aufwand hierfür ist nicht erstattungsf ä- hig. Ihn schätzt der Senat auf eine halbe Stunde, da die Verwalt erin nach der Vorbereitung auf den ersten Termin schon weitgehend vorbereitet war und der zweite Termin nach dem Protokoll umfangreicher war als der erste. Damit sind den Be Umfang der Kostenquote von 70 % zu erstatten. b) Nicht erstattungsfähig sind die Kosten der Unterrichtung der einzelnen beklagten Wohnungseigentümer durch die Verwalt erin . Sie stellen Kosten der internen Kommunikation dar , die nach der Rechtsprechung des Senats grun d- sätzlich nicht erstattungsfähig sind (Senat, Beschluss vom 14. Mai 2009 V ZB 172/08, NJW 2009, 2135 Rn. 11) . Eine Ausnahme hat der Senat für die Kosten der Erstunterrichtu ng in dem Fall anerkannt, dass die Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft von der erhobenen Klage selbst betroffen ist oder zu befürchten ist, sie werde die Wohnungseigentümer nicht ordnung s- gemäß unterrichten (Senat, Beschluss vom 14. Mai 2009 V Z B 172/08, NJW 2009, 2135 Rn. 12) . Diese Ausnahmef ä ll e lieg en hier nicht vor. 9 10 - 7 - 2. An diesem Ergebnis änderte es nichts, wenn den Beklagten gegen den Kläger ein materiell - rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zust ü nde. Di e- ser ist, wie das Beschwerdegerich t zutreffend angenommen hat, im Kostenfes t- setzungsverfahren nicht zu berücksichtigen und deshalb auch nicht zu prüfen. Ihn müssten die Beklagten gesondert einklagen. a) Die Frage ist allerdings umstritten. Teilweise wird angenommen, e in materiell - recht licher Kostenerstattungsanspruch sei im Kostenfestsetzungsve r- fahren zu berücksichtigen ( KG, NJW - RR 1989, 329, 330; OLG Frankfurt/Main, WuM 1990, 457, 458; LG Nürnberg - Fürth, ZWE 2010, 282 f. ; Rie c ke/Schmid/ Abramenko, WEG, 3. Aufl., § 50 Rn. 7 ; wohl auch N iedenführ in Niedenführ/ Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 28 Rn. 221 ). Nach anderer Ansicht, der das Beschwerdegericht folgt, ist das nicht der Fall ( OLG Koblenz, NJW - RR 2002, 71 9 ; OLG Brandenburg, JurBüro 2009, 143, 144; LG Köln, ZWE 2012, 59; Zölle r/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 104 Rn. 21 Stichwort materiell - rechtlicher Kostenerstattungsanspruch ) . b) Der Senat entscheidet die Frage im zweiten Sinne. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind materiell - rechtliche Einwände gegen den prozessualen Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; vielmehr sind diese vorrangig mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (BG H , Beschl ü ss e vom 22. November 2006 - IV ZB 18/06, NJW - RR 2007, 422 Rn. 8 und vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 79/06, NJW - RR 2010, 718 Rn. 9 ). Die Feststellung zwischen den Parteien streitiger Tatsachen und die Entsche i- dung komplizierter Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und 11 12 13 14 - 8 - mangels der dafür not wendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich (Senat, Beschluss vom 23. März 2006 - V ZB 189/05, NJW 2006, 1962 Rn. 4). Nur Ein wände, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne weiteres klären lassen, können ausnahmsweise auch im Kostenfestse t- zungsverfahren erhoben und beschieden werden (Senat, Besch luss vom 23. März 2006 V ZB 189/05, aaO; BGH, Beschl ü ss e vom 22. November 2006 - IV ZB 18/06, NJW - RR 2007, 422 Rn. 9 und vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 79/06, NJW - RR 2010, 718 Rn. 10 ). Demen tsprechend ist auch die Au f- rechnung im Kostenfestsetzungsverfahr en nur zu berücksichtigen, wenn über den Bestand und die Höhe der Gegenforderung und die Aufrechnungslage kein Streit besteht (Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 104 Rn. 9). Für die B e- rücksichtigung eines materiellen Kostenerstattungsanspruch s i m Kostenf estse t- zungsverfahren gilt nichts anderes. b b) Der von den Beklagten geltend gemachte materielle Kostenersta t- tungsanspruch ist danach nicht berücksichtigungsfähig. Ohne Tatsachenaufkl ä- rung lässt sich hier nur feststellen, dass der Kläger eine teilweise unbegründete Klage erhoben hat. Die Erhebung einer nicht oder nur teilweise begründeten Klage allein löst indessen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keinen materiell - rechtlichen Kostenerstattungs anspruch aus; e s hat vielmehr mit der Kostenfol ge der §§ 91, 92 und 97 ZPO sein Bewenden (Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rn. 12 mwN) . Dass er unabhängig hier von Pflichten verletzt und dadurch einen Schadensersatza n- spruch ausgelöst hat (dazu Senat, Urteil vom 16. Januar 2 009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rn. 17 und Beschluss vom 17. Oktober 2013 - V ZB 28/13, juris Rn. 10) oder dass er wohnungseigentumsrechtlich zur Tragung von Kosten verpflichtet ist (dazu Senat, Beschluss vom 17. November 2011 - V ZB 134/11, 15 - 9 - NJW 2012, 115 2 Rn. 9) , hat der Kläger nicht eingeräumt. Diese Frage lässt sich deshalb nur in einem ordentlichen Klageverfahren klären . Sie ist darum im Ko s- tenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen . 3. Den B eklagten sind deshalb über den bereits zuerkannten B etrag hi n- aus nur 70 % weiterer drei Stunden für die Vertretung im zweiten Gerichtste r- min 70 mit de n bereits zuerkannte ergibt sich ei n fest zu setz ende r Erstattung s- b e trag von 312, 3 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 04.10.2011 - 18 C 1864/10 WEG - LG Dresden, Entscheidung vom 12.06.2013 - 2 T 793/11 - 16 17
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