ECLI:DE:BGH:2016:271016BVZB102.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 102/15 vom 27. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Ka zele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 19. Juni 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entsche idung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers gegen ein amtsgerichtl i- ches Urteil mangels Postulationsfähigkeit des Klägers als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - II. Das nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i .V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufung s- gericht. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen B e- schlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juni 2016 - V ZB 17/15, juris Rn. 6; Beschluss vom 20. November 2014 - V ZB 204/13, ZWE 2015, 97 Rn. 4; Beschlus s vom 17. Juli 2014 - V ZB 157/13, juris Rn. 3; Beschluss vom 15. Mai 2012 - V ZB 282/11, WuM 2012, 404 Rn. 3; Beschluss vom 7. Mai 2009 - V ZB 180/08, JurBüro 2009, 442 f.; Beschluss vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030, jeweils mwN). Diese An forderungen gelten auch für Beschlüsse, mit denen das Ber u- fungsgericht die Berufung als unzulässig verwirft. Denn nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht fes tgestellt hat. Fehlen ta t- sächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Berufungsgerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im verfahrensrechtlichen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2014 - V ZB 204/13, ZWE 2015, 97 Rn. 4 mwN). So liegt es hier. Eine Sachdarstellung fehlt. Ausreichende tatsächliche Angaben lassen sich dem Beschluss auch nicht im Übrigen entnehmen. Er en t- 2 3 4 - 4 - hält hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen weder eine Bezugnahme auf das Urteil des Amtsgerichts noch auf andere (konkret bezeichnete) Aktenb e- standteile, aus denen sich mit hinreichender Sicherheit erschließen könnte, welchen Sachverhalt das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde g e- legt hat. Dies gilt auch für die in Bezug genommene Hinweisverfügung, die i h- rerseits keine hinreichenden Ang aben enthält, insbesondere keine Darstellung des Verfahrensgegenstandes, des Verfahrensablaufs und des genauen Gege n- standes und Inhalts des offenbar in einem Parallelverfahren eingeholten Gu t- achtens. III. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Ge richtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Mangels tatsächlicher Feststellungen zum Sach - und Streitstand hat der Senat den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfa h- rens nach der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts bestimmt. Stresemann Brückner Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Marl, Entscheidung vom 15.12.2014 - 34 C 48/09 - LG Dortmund, Entscheidung vom 19.06.2015 - 1 S 33/15 - 5
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