ECLI:DE:BGH:2018:200918BVZB102.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 102/16 vom 20. September 2018 in de r Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 2 Abs. 14 Nr. 2 Ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr nach § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG liegt vor, wenn sich d er Ausländer der Abschiebung in sein Heimatland durch Ausreise in einen anderen Staat entzieht, in dem er nach Zurückweisung seines Asyla n- trags kein Aufenthaltsrecht hat, und später nach Deutschland zurückkehrt und einen Asylantrag unter variierten Persona lien stellt, ohne offenzulegen, dass es sich um einen Folgeantrag nach § 71 AsylG handelt. BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 102/16 - LG Paderborn AG Warburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2018 durch die Vo rsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Warburg vom 25. Mai 2016 und der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 6. Juli 2016 den Betroffenen insoweit in seinen Rechten verletzt haben , als die Sicherungshaft bis zum 5. Juli 2016 angeordnet und über den 31. Juli 2016 hinaus aufrechte rhalten und vollzogen worden ist. Von den gerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Betroffene 2 7 %. Die Dolmetscherkosten und die übrigen G e- richtskosten werden nicht erhoben. Der Rhein - Hunsrück - Kreis trägt 7 3 % der außergerichtlichen Kost en des Betroffenen in allen Instanzen . Im Übrigen trägt sie dieser selbst. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt - 3 - Gründe : I. Der Betroffene, ein armenischer Staatsangehöriger, beantragt e am 15. Oktober 2014 bei der Außenst elle Trier des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (fortan Bundesamt) Asyl. Mit Rücksicht auf die Prüfung seines Asy l- antrags durch das Bundesamt erteilten ihm die zuständigen Ausländerbehörden befristete Duldungen. Da er in Belgien bereits viermal erf olglos Asyl beantragt hatte, lehnte das Bundesamt m it rechtskräftigem Bescheid vom 21. Januar 2016 den Asylantrag ab . Es forderte den Betroffenen unter Androhung seiner Abschiebung nach Armenien auf, Deutschland innerhalb einer Woche nach B e- kanntgabe der E ntscheidung zu verlassen. Dieser Aufforderung leistete der B e- troffene ebenso wenig Folge wie einer weiteren Aufforderung durch die beteili g- te Behörde vom 17. Februar 2016. Er tauchte unter und wurde am 25. Mai 2016 in Nordrhein - Westfalen vorläufig festgeno mmen. Bei seiner Festnahme führte er eine n Ankunftsnachweis der Stadt Bielefeld vom 13. April 2016 bei sich, in dem er als R . T . , geboren am 27. Juni 1986 in Spitak, ausgewi e- sen war. Es stellte sich heraus, dass er am 13. April 2016 be i der Zentralen Ausländerbehörde in Bielefeld erneut Asyl beantragt hatte. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht gegen den B e- troffenen mit Beschluss vom 25. Mai 2016 Haft zur Sicherung seiner Abschi e- bung nach Armenien bis zum 25. August 2016 angeordnet. Die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 6. Juli 2016 zurückg e- wiesen. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Betroffene nach Ablauf des Haftzeitraums die Rechtswidrigkeit seiner Inhaftierung festgestellt wissen. Di e beteiligte Behörde beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 1 2 - 4 - II. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, dass der Haftantrag jedenfalls im Hinblick auf seine schriftliche Ergänzung durch einen Schriftsatz vom 24. Juni 2016 und die ergänzenden Angaben der beteiligten Behörde in der mündlichen Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht die erforderlichen A n- gaben enthält. Es hält den Haftantrag auch für begründet. Der Betroffene sei aufgrund der Ausweisung durch das Bundesamt vollziehbar ausrei sepflichtig. Daran ändere der erneute Asylantrag als Zweitantrag gemäß § 71a AsylG nichts. Es bestehe der Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 N r. 5 , § 2 Abs. 14 Nr. 2 A ufenth G. Der Betroffene habe nach Ablehnung seines Asylantrags durch das Bundesamt die ihm zugewiesene Wohnung verlassen und in Bielefeld unter Angabe von A lias p ersonalien ein neues Asylgesuch gestellt. In diesem Verha l- ten lägen gleichzeitig konkrete Vorbereitungshandlungen von vergleichbarem Gewicht, um sich der mit dem Bescheid angekündigten bevorstehenden A b- s chiebung zu entziehen. Indem er seinen Aufenthaltsort nach unbekannt ve r- lassen und unter Angabe falscher Personalien einen neuen Asylantrag gestellt habe, habe er hinreichend deutlich gemacht, sich der Abschiebung durch Flucht entziehen z u wolle n . Das sei nicht anders zu beurteilen, sollte der Betroffene tatsächlich , wie er behaupte, zunächst freiwillig aus Deutschland nach Belgien ausgereist sei n , um sodann in Bielefeld unter Angabe anderer Personalien ein weiteres Mal Asyl zu beantragen. Ob daneben auch der Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 N r. 2 Aufenth G gegeben sei, bedürfe keiner Entscheidung. Die beteiligte Behörde habe die Abschiebung des Betroffenen mit der gebotenen Beschleunigung betrieben. Es stehe fest, dass sie die Haftanor d- n ung am 27 . Mai 2016 erhalten und noch am gleichen Tage die zuständige Clearingstelle in Rheinland - Pfalz gebeten habe, das Rückübernahmeverfahren bei den a rmeni sch en Behörden einzuleiten. Diese Stelle habe den Antrag am 3 4 - 5 - 31. Mai 2016 an die armenische Botsch aft in Berlin weitergeleitet. Sie habe am 22. Juni und 4. Juli 2016 telefonisch an die Erledigung des Ersuchens erinnert. Eine Entscheidung der armenischen Behörden liege aber noch nicht vor. Ve r- zögerungen durch die armenische Botschaft habe die beteiligte Behörde nicht zu vertreten. Auch die Haftdauer sei nicht zu beanstanden. Zwar gelte die Zusti m- mung Armeniens zur Rücküberstellung des Betroffenen dorthin nach Art. 11 Abs. 2 des Rücknahmeübereinkommens zwischen der EU und Armenien nach Ablauf von zwölf Kalendertagen nach Eingang des Ersuchens als erteilt. An sich müsse es deshalb auch möglich sein, die Abschiebung des Betroffenen bis zum 20. Juli 2016 durchzuführen. Hier sei aber zu berücksichtigen, dass die armenischen Behörden von dem in dem Rücknahmeü bereinkommen vorges e- henen Verfahren abgewichen seien und zunächst die interne Klärung mit den zuständigen Behörden in Armenien abgewartet hätten ohne präzise anzugeben, wann die Entscheidung genau zu erwarten sei. Vor diesem Hintergrund e r- scheine die beant ragte Haft bis zum 25. August 2016 weiterhin erforderlich. III. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nur teilweise stand. 1. Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen bis zum 5. Juli 201 6 in seinen R echten verletzt, weil sie auf einem unzulässigen Hafta n- trag beruhte und dieser Mangel erst durch die Entscheidung des Beschwerd e- gerichts am 6. Juli 2016 geheilt worden ist. a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüf ende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anford e- 5 6 7 8 - 6 - rungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzun gen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die fü r die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte a n- sprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 12 ff. und vom 30. Mä rz 2017 - V ZB 128/16, NVwZ 2017, 1231 Rn. 6 jeweils mwN). b) Diesen Anforderungen genügte der Haftantrag der beteiligten Behö r- de, worauf das Beschwerdegericht die se zu Recht hingewiesen hat, in wesen t- lichen Punkten nicht. Die Behörde hatte in dem Hafta ntrag unter anderem die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung darzulegen (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG). Dazu heißt es in dem Haftantrag nur, die beantragte Dauer der Di ese allgemein gehaltenen Ausführungen sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ) , unzureichend (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 10, vo m 12. Oktober 2016 - V ZB 8/15, juris Rn. 7 und vom 20. September 2017 V ZB 74/17, juris Rn. 7 ). c ) D er Mangel ist erst durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts am 6. Juli 2016 geheilt worden. aa) Mängel des Haftantrags können behoben werden, indem die Behö r- de von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt und dadurch die Lück en in ihrem Haftantrag schließt oder indem der Haftrichter 9 10 11 - 7 - selbst die Voraussetzungen zur Durchführbarkeit der Ab - oder Zurückschiebung des Auslände rs und zu der dafür erforderlichen Haftdauer in seiner Entsche i- dung feststellt (§ 26 FamFG, vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff.). Diese Heilung kann auch noch während des Beschwerdeverfahrens erfol gen (Senat, Beschlüsse vom 17. November 2016 - V ZB 90/16, juris Rn. 9 und vom 25. Januar 2018 - V ZB 71/17, FGPrax 2018, 136 Rn. 5). Zwingende weitere Voraussetzung für eine rechtmäßige Haftanordnung ist in einem solchen Fall, dass der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört wird (Senat, Beschlüsse vom 15. September 2016 - V ZB 30/16, juris Rn. 9 mwN, vom 17. November 2016 - V ZB 90/16, aaO und vom 25. Januar 2018 - V ZB 71/17, aaO). bb) Die Heilung wirkt aber nicht zurück , sondern nu r für die Zukunft (S e- nat, Beschlüsse vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 und vom 11. Januar 2018 - V ZB 62/17, Asylmagazin 2018, 182 = juris Rn. 13) . Sie tritt nicht schon mit der Ergänzung des Haftantrags durch die beteiligte B ehörde oder der Anhörung des B etroffene n durch das Beschwerdegericht, sondern erst mit dessen Entscheidung ein (Senat, Beschluss vom 25. Jan u ar 2018 - V ZB 71/17, FGP r ax 2018, 136 Rn. 6). Die Haftanordnung des Amtsgerichts blieb deshalb mangels zulässigen Hafta ntrags bis zur Entscheidung des B e- schwerdegerichts am 6. Juli 2016 rechtswidrig. 2. Das Beschwerdegericht d urfte zwar die Fortdauer der Haft anordnen, jedoch nicht über den 31. Juli 2016 hinaus. a) Bei der Entscheidung über die Beschwerde des Betroff enen lagen die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft zur Sicherung seiner Abschi e- bung nach Armenien bis zum 31. Juli 2016 vor. 12 13 14 - 8 - aa) Der Mangel des Haftantrags war zu diesem Zeitpunkt geheilt, zwar nicht schon durch die immer noch nicht ausreichende ergänzende Stellun g- nahme der Behörde vom 24. Juni 2016, wohl aber durch die Feststellungen des Beschwerdegerichts, zu denen es den Betroffenen, wie geboten, selbst erneut persönlich angehört hat. bb) Ohne Erfolg wendet sich der Betroffene gegen die Anna hme des B e- rufungsgerichts, der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG habe vorgelegen. Diese tatrichterliche Würdigung des Beschwerd e- gerichts ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüfbar und in diesem Rahmen ni cht zu beanstanden. (1) Der Betroffene meint, der von dem Beschwerdegericht zugrunde g e- legte konkrete Anhaltspunkt für das Vorliegen von Fluchtgefahr nach § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG sei nicht, jedenfalls nicht entsprechend den Anford e- rungen des § 26 Fa mFG festgestellt. Es fehlten Feststellungen dazu, welche Aliaspersonalien er bei der erneuten unerlaubten Einreise nach Deutschland verwendet habe und woraus sich die Täuschungsabsicht ergebe. Die unte r- schi edlichen Schreib weisen seines N amens könnten ebens o gut Folge eines Fehler s bei der Transkription aus dem Armenischen sein. Das trifft nicht zu. Aus dem Ankunftsnachweis, den die Stadt Bielefeld dem Betroffenen nach seiner erneuten unerlaubten Einreise nach Deutschland am 13. April 2016 erteilt hat, e rgibt sich, dass der Betroffenen die Personalien . T . Annahme des Beschwerdegerichts, dass der Betroffene damit über seine Ide n- t i tät getäuscht hat, ist nicht zu beanstanden. Zwe ifelhaft ist zwar, ob sich das allein aus einem Vergleich der transkribierten Personalien ableiten ließe, o b- wohl der jetzt verwendete Vorname R . mit den im Verfahren über seinen 15 16 17 18 - 9 - ersten Asylantrag in Deutschland verwendeten Vornamen Ro . bzw. Rom . keine phonetische Ähnlichkeit hat und ein Transkriptionsfehler bei der Aufna h- m e der unterschiedlichen Geburtsdaten der Erklärung bedürfte. Ein Anhalt s- punkt für Fluchtgefahr nach § 2 Abs. 14 Nr. 2 AufenthG liegt aber auch vor, wenn sich der Ausländer der A bschiebung in sein Heimatland durch Ausreise in einen anderen Staat entzieht, in dem er nach Zurückweisung seines Asyla n- trags kein Aufenthaltsrecht hat, und später nach Deutschland zurückkehrt und einen Asylantrag unter variierten Personalien stellt, ohne offenzulegen, dass es sich um einen Folgeantrag nach § 71 AsylG handelt. So liegt es nach den von dem Beschwerdegericht aufgrund der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen festgestellten Umständen hier . D ies er hat sich bei seiner unerlaubten Wie dereinreise nach Deutschland nicht als Wi e- derankömmling in Deutschland vorgestellt, der er in Wirklichkeit war, sondern, ohne das vorangegangene gescheiterte Asylverfahren in Deutschland zu e r- wähnen, als Neuankömmling , der er nicht war. Bei diesem Vorgehen genügen schon geringe Abweichung en bei den Personalien wie ein anderer Vorname und ein verändertes Geburtsdatum, um bei einem Personenabgleich - jedenfalls zunächst - unentdeckt zu bleiben. Dieses Verhalten des Betroffenen durfte das Beschwerdegericht des halb als eine Täuschung über die Identität werten. (2) Nicht zu beanstanden ist weiter, dass das Beschwerdegericht in dem Gesamtverhalten des Betroffenen nach der Bekanntgabe des Ablehnungsb e- scheids auch einen konkreten Anhaltspunkt für das Vorliegen vo n Fluchtgefahr nach § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG gesehen hat. Danach liegt ein solcher A n- haltspunkt vor, wenn der Ausländer, um sich der bevorstehenden Abschiebung zu entziehen, sonstige konkrete Vorbereitungshandlungen von vergleichbarem Gewicht vorgenommen hat , die nicht durch Anwendung unmittelbaren Zwangs überwunden werden können. Dieser Tatbestand erfasst die sonstigen im Ve r- 19 20 - 10 - antwortungsbereich eines Ausländers liegenden konkreten Vorbereitungshan d- lungen, die auf die Verzögerung bzw. Verhinderung der ihm bevorstehenden Rückführung ausgerichtet sind und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Rückführung stehen. Vor aussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist, dass die Handlungen des Ausländers gleichermaßen Ausdruck einer mögl i- chen Entziehungs absicht sind wie bei den in § 2 Abs. 14 Nr. 1 bis 5 AufenthG beschriebenen Fallgruppen (Senat, Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 69/16, FGPrax 2016, 279 Rn. 4). Diese Voraussetzungen sind auch e r- füllt, wenn sich der Ausländer - wie der Betroffene hi er - der Abschiebung in sein Heimatland durch Ausreise in einen anderen Staat entzieht, in dem er nach Zurückweisung seines Asylantrags kein Aufenthaltsrecht hat, und später nach Deutschland zurückkehrt und einen Asylantrag unter variierten Personalien ste llt, ohne offenzulegen, dass es sich um einen Folgeantrag nach § 71 AsylG handelt. Der Ausländer erreicht so, dass er bei einem Registerabgleich nicht auffällt, als neuer Asylantragsteller behandelt und als Folge dessen - bis zur Entdeckung der Täuschung - nicht aufgrund des existierenden Ablehnungsb e- scheids abgeschoben wird. cc) Einen Verstoß gegen das Beschleunigungsverbot hat das Beschwe r- degericht zutreffend verneint. (1 ) Die Abschiebungshaft muss auch während des Laufs der Drei - Monats - Frist des § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und die Abschiebung ohne unnötige Verzögerung betrieben werden; dies ergibt sich schon daraus, dass die Haft gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf die kürzest mögliche Dauer zu besch ränken ist. Die Sicherung s- haft darf deshalb nur aufrechterhalten oder verlängert werden, wenn die Behö r- de die Abschiebung des Betroffenen ernstlich betreibt, und zwar - gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - mit der größtmöglichen Beschleunigung. 21 22 - 11 - Da bei ist ihr die Bearbeitung durch die ausländischen Behörden nicht zuz u- rechnen; ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot kann sich aber daraus ergeben, dass die Ausländerbehörde ihrerseits nicht alle notwendigen Anstre n- gungen unternommen hat, um Ersatzpa piere zu beschaffen. In diesem Fall darf die Haft aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht aufrechterhalten werden. Welche Maßnahmen in welchem zeitlichen Abstand von der Einreichung des Antrags an geboten sind, bestimmt sich nach den Umständen des Einzel falls (Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - V ZB 25/13, juris Rn. 6, 8 f. und vom 29. Juni 2017 - V ZB 40/16, InfAuslR 2017, 450 Rn. 22 ). (2 ) Diesen Anforderungen genügte das von dem Beschwerdegericht festgestellte Vorgehen der beteiligten Behörde. (a) Den Ausländerakten ist zwar nur die Weiterleitung der Reaktion der armenischen Botschaft zu entnehmen. Auf die in den Ausländerakten dokume n- tierten Vorgänge ist die Prüfung aber nur beschränkt, wenn das Beschwerdeg e- richt keine eigenen Feststellungen getroffen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2013 - V ZB 24/13, EzAR - NF 57 Nr. 31 Rn. 15, 17 f.). Hier hat das Beschwerdegereicht aufgrund der Angaben des Vertreters der beteiligten B e- hörde bei der erneuten persönlichen Anhörung des Betroffenen eig ene Festste l- lungen getroffen, die für die Prüfung zugrunde zu legen sind. (b) Danach hat die beteiligte Behörde der für die Abwicklung der Rüc k- nahme mit den armenischen Behörden zuständigen Clearingstelle den Vorgang am 27. Mai 2016 vorgelegt, die das E rsuchen am 31. Mai 2016 an die armen i- sche Botschaft in Berlin gesandt hat. Nach Art. 11 Abs. 2 des für die Durchfü h- rung der Abschiebung des Betroffenen nach Armenien maßgeblichen Abko m- mens der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rücknahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 19. April 2013 (ABl. EU Nr. L 289 23 24 25 - 12 - S. 13 ff.; fortan Abkommen) gilt die Zustimmung der armenischen Behörden zu dem Rücknahmeersuchen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gemäß Art. 3 oder 4 des Abkommens al s erteilt, wenn innerhalb der hier einschlägigen Frist von zwölf Kalendertagen keine Antwort eingegangen ist. Ob das bedeutet, dass die beteiligte Behörde oder die Clearingstelle dem Beschleunigungsgebot nur genügen konnten, wenn sie unmittelbar am nächste n Werktag nach Ablauf der Frist - hier am 15. Juni 2016 - bei der armenischen Botschaft vorstellig wu r- den, erscheint zweifelhaft, muss aber nicht entschieden werden. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass und aus welchen Gründen die beteiligte Behörde von de r armenische n Botschaft bei einer frühere n Nachfrage eine andere Antwort erha l- ten hätte, als die auf ihre Nachfrage am 22. Juni 2016, nämlich, dass man sich n Gemessen daran war es auch ausreichend, am 4. Juli 2016 erneut nachz ufragen. b ) Das Beschwerdegericht hätte die Haft indessen bis zum 31. Juli 2016 begrenzen müssen. aa) Die Haft ist , wie bereits ausgeführt, nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf den kürzest möglichen Zeitraum zu begrenzen. Stellt sich im B e- schwerdev erfahren heraus, dass die Abschiebung, deren Sicherung die ang e- ordnete Haft dient, in einem kürzeren Zeitraum als dem ursprünglich ermittelten zu erreichen ist, ist die Haft nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. dem Rechtsgedanken von § 426 Abs. 1 FamFG von Amts wegen auf den nach dem Ergebnis der Feststellungen im Beschwerdeverfahren benötigten Zeitraum zu begrenzen und im Übrigen aufzuheben (Senat, Beschlüsse vom 20. Oktober 2016 - V ZB 167/14, NVwZ 2017, 733 [Ls.] = juris Rn. 13 , vom 1. Juni 2017 - V Z B 39/17, InfAuslR 2017, 347 Rn. 8 und vom 29. Juni 2017 V ZB 40/16, InfAuslR 2017, 450 Rn. 24 ). 26 27 - 13 - bb) Diesen Anforderungen ist das Beschwerdegericht hier nur teilweise gerecht geworden. (1) Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass das deutsche Rü ckna h- meersuchen der armenischen Botschaft spätestens am 24. Juni 2016 , dem D a- tum der Antwort - E - Mail auf die Nachfrage der beteiligten Behörde bzw. der Clearingstelle vom 22. Juni 2016 , vorgelegen haben muss. Unter Berücksicht i- gung der 12 - Kalendertage - Regel ung in Art. 11 Abs. 2 des Abkommens und e i- nes Zeitraums für die Erteilung eines Reisedokuments für den Betroffenen und die Durchführung des Flugs nach Armenien ist es zu dem Zwischenergebnis gelangt, dass die Abschiebung des Betroffenen bis zum 20. Juli 20 16 durchz u- führen sein müsste. Das Beschwerdegericht durfte weiter berücksichtigen, dass die armenisch e Botschaft tats ä chlich für ihre Prüfung bislang mehr als zwölf Kalendertage benötigt und diese Prüfung ungeachtet des Umstands fortgesetzt hatte, dass die Frist nach Art. 11 Abs. 2 des Abkommens an sich schon am 14. Juni 2016 abgelaufen war und dass sich deshalb weitere Verzögerungen ergeben konnten. (2) Eine tatsächliche Grundlage dafür , die zu erwartenden Verzögeru n- gen mit insgesamt etwa fünf Wochen an zusetzen, ergeben die Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht. Das Beschwerdegericht hat sich zulässige r- weise (dazu Senat, Beschluss vom 30. Juni 2016 - V ZB 143/14, FGPrax 2016, 277 Rn. 7) an den Angaben in der Fallsammlung der Clearingstellen für Arm e- nien orientiert. Danach nimmt die Beschaffung der Reisedokumente für die A b- r Grundlage und unter Berücksichtigung eines zeitlichen Puffers für allfällige Ve r- zögerungen (dazu: Senat, Besc hluss vom 20. Oktober 2016 - V ZB 167/14, NVwZ 2017, 733 [Ls.] = juris Rn. 13) konnte das Beschwerdegericht die Haft nur bis zum 31. Juli 2016 aufrechterhalten. Für den Zeitraum danach war sie 28 29 30 - 14 - entsprechend § 426 FamFG aufzuheben. Es war zwar nicht auszusch ließen, dass sich weitere Verzögerungen ergaben. Dem durfte das Beschwerdegericht aber nicht mit ein er Aufrechterhaltung der Haft Rechnung tragen, für die es ke i- ne tragfähige Tatsachengrundlage gab. Vielmehr ist die Haft in solchen Fällen auf den Zeitraum zu begrenzen, den der festgestellte Sachverhalt ergibt . Wenn sich später abzeichnet, dass wider Erwarten mehr Zeit benötigt wird, kann Ve r- längerung der Haft beantragt werden. 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abg e- sehen. Strese mann Schmidt - Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Warburg, Entscheidung vom 25.05.2016 - 41 XIV (B) 2/16 - LG Paderborn, Entscheidung vom 06.07.2016 - 5 T 206/16 - 31
Full & Egal Universal Law Academy