BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZB 1/03 vom27. März 2003in der AufgebotssacheNachschlagewerk:neinBGHZ:neinBGHR: ja BGB § 927a)Eine juristische Person kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit ihrem Rechtan einem Grundstück, das sich seit mehr als 30 Jahren im Eigenbesitz eines an-deren befindet, nicht ausgeschlossen werden, wenn sie nicht aufgelöst ist und ih-re Organe festzustellen sind.b)Eine erweiternde Auslegung, nach der ein Aufgebot auch ohne Einhaltung dieserVoraussetzungen bei Grundstücken im Beitrittgebiet möglich ist, kommt selbstdann nicht in Betracht, wenn es sich um ein ehemals volkseigenes Grundstückhandelt, dessen wahrer Eigentümer enteignet worden ist.BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZB 1/03 - LG Potsdam AG Brandenburg - 2 - - 3 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. März 2003 durch denVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof.Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntschbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 13. Zivilkammerdes Landgerichts Potsdam vom 2. Dezember 2002 wird aufKosten der Antragstellerin zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wirdauf 3.000 nrnGründe I.Gegenstand des Aufgebotsverfahrens ist das im Grundbuch von B. Blatt 405, Flur 2, Flurstück 364, gebuchte Grundstück. Dieses stand bis zumJahre 1981 im Eigentum von W. S. und wurde 1981 enteig-net, wobei in das Grundbuch Eigentum des Volkes und als Rechtsträger derRat der Gemeinde B. eingetragen wurden. Seit dem 3. April 1997 istdie BVVG Bodenverwertungs- und verwaltungsgesellschaft mbH (BVVG) alsEigentümerin eingetragen.Die Antragstellerin trägt vor, das Grundstück sei von der im Grundbucheingetragenen Eigentümerin nicht in Besitz genommen, sondern stets als Teil - 4 -des an das Grundstück angrenzenden Anwesens ihres von ihrem Vater be-erbten Großvaters angesehen und behandelt worden. Nach Kriegsende sei dasAnwesen einschließlich des aufzubietenden Grundstücks im Auftrag und inVollmacht ihres Großvaters von K. T. verwaltet worden.Nachdem der Vater der Antragstellerin im Jahre 2000 mit einem Rück-übertragungsantrag nach dem Vermögensgesetz am Fehlen seiner dinglichenBerechtigung und mit einem Aufgebotsantrag an dem fehlenden Nachweis sei-nes Eigenbesitzes von 30 Jahren gescheitert war, hat die Antragstellerin, aufdie ihr Vater seine Rechte übertragen hat, erneut ein Aufgebotsverfahren be-antragt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen einge-legte sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegenrichtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde.II.Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Antrag zurückzuweisen,weil die BVVG als Eigentümerin eingetragen ist und ein Aufgebotsverfahrennur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 927 Abs. 1 Satz 3 BGB an-geordnet werden dürfe. Es könne auch nicht darauf abgestellt werden, daß derfrühere Eigentümer S. verstorben oder verschollen sei. Dieser Ge-sichtspunkt könne nur bei einer analogen Anwendung der Vorschrift Berück-sichtigung finden. Einer solchen Analogie stehe aber entgegen, daß es ange-sichts der Sondervorschriften für das Beitrittgebiet an einer planwidrigen Lückefehle.III. - 5 -Die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde ist unbegründet.1. Nach § 927 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Eigentümer eines Grund-stücks zwar im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlos-sen werden, wenn das Grundstück 30 Jahre im Eigenbesitz eines anderen ge-standen hat. Das genügt aber nach § 927 Abs. 1 Satz 3 BGB nur, wenn beiStellung des Antrags entweder kein Eigentümer oder ein Nichteigentümer (Se-natsurt. v. 25. November 1977, V ZR 102/75, WM 1978, 194, 195) im Grund-buch eingetragen ist. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Im Grundbuchist nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts dieBVVG als Eigentümerin eingetragen. Daß diese Eintragung unrichtig wäre,trägt die Antragstellerin nicht vor. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich, da dasGrundstück der BVVG nach § 7 Abs. 5 VZOG zugeordnet werden konnte. Istder wahre Eigentümer im Grundbuch eingetragen, setzt ein Aufgebot aber au-ßer dem Eigenbesitz auch voraus, daß der Eigentümer gestorben oder ver-schollen ist. Bei juristischen Personen kann das nur bei deren Auflösung an-genommen werden (Staudinger/Pfeifer, BGB, [1995] § 927 Rdn. 11; Süß, AcP151 [1951], 18, 24). Es mag auch erwogen werden können, eine juristischePersonen als verschollen anzusehen, wenn nicht festzustellen ist, wer ihre Or-gane und wie diese Personen zu erreichen sind. Das bedarf aber keiner Ent-scheidung. Diese Voraussetzungen liegen bei der BVVG nicht vor.2. Auf diese Voraussetzungen kann entgegen der Ansicht der Antrag-stellerin nicht verzichtet werden. Dies wäre nur im Wege einer erweiterndenAuslegung möglich. Eine solche Auslegung der Vorschrift setzt voraus, daß dieAnwendung der Erfordernisse des § 927 Abs. 1 Satz 3 BGB auf Fälle wie den - 6 -vorliegenden den Vorstellungen des Gesetzgebers widerspricht (Pa-landt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., Einl. v. § 1 Rdn. 38). Das ist indessen, wie dasBeschwerdegericht zu Recht festgestellt hat, nicht der Fall.a) Der Gesetzgeber hat in § 927 BGB das Aufgebot gegen den einge-tragenen wahren Eigentümer bewußt nur für den Fall zugelassen, daß er ver-storben (oder verschollen) ist. Zu seinen Lebzeiten und ohne verschollen zusein könne das Grundbuch auch mit seiner Mitwirkung in Ordnung gebrachtwerden (Motive III, S. 329 f. zu § 873). An diesem Zweck ist § 927 Abs. 1Satz 3 BGB ausgerichtet.b) Auch die besondere Lage in dem in Artikel 3 des Einigungsvertragsgenannten Gebiet rechtfertigt keine andere Beurteilung.aa) Hier war und ist es zwar oft schwierig, den Eigentümer eines Grund-stücks festzustellen. Das gibt aber keine Veranlassung, § 927 Abs. 1 BGB er-weiternd auszulegen. Die Schwierigkeiten ergeben sich bei in Privateigentumstehenden Grundstücken in der weit überwiegenden Zahl der Fälle daraus, daßdie Aktualisierung der Grundbücher in der DDR vernachlässigt worden ist undinfolgedessen in zahlreichen Grundbüchern als Eigentümer noch inzwischenverstorbene oder juristische Personen eingetragen sind, die nicht bestehenoder zumindest keine funktionsfähigen Organe haben. In diesen Fällen sind dieweiteren Voraussetzungen für das Aufgebotsverfahren nach § 927 Abs. 1Satz 3 BGB regelmäßig erfüllbar. Ist der im Grundbuch eingetragene wahreEigentümer aber weder verstorben noch verschollen, haben sich auch im Bei-trittsgebiet keine Schwierigkeiten ergeben, mit diesem Kontakt aufzunehmenund die Besitz- und Eigentumslage zu klären. Es besteht deshalb kein Grund, - 7 -in solchen Fällen von den Vorgaben des § 927 Abs. 1 Satz 3 BGB abzugehen.Der Gesetzgeber hat dies jedenfalls nicht zum Anlaß genommen, die Bestim-mungen über das Aufgebot zu erweitern. Er hat sich vielmehr ganz bewußt da-gegen entschieden und stattdessen ein anderes, die Eigentumsrechte scho-nenderes Instrument entwickelt: den gesetzlichen Vertreter des Eigentümers(BT-Drucks. 12/6228 S. 72 f. gegen BT-Drucks. 12/5553 S. 188, 212 f.). Er hatdieses Rechtsinstitut mit dem Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz vom14. Juni 1992 (BGBl. I S. 1257) zwar zunächst nur für staatlich verwaltete(§ 11b VermG) und für Bodenreformgrundstücke (Art. 233 § 16 Abs. 3 EGBGBin der bis zum 20. Dezember 1993 geltenden Fassung) vorgesehen, mit demRegisterverfahrenbeschleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. IS. 2182) aber in Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB auf alle Grundstücke im Beitrittge-biet ausgedehnt. Mit § 114 SachenRBerG hat er allerdings zugunsten desGrundstückseigentümers ein besonderes Aufgebotsverfahren zum Ausschlußvon Miteigentumsanteilen nach § 459 ZGB eingeführt. Er hat aber keine be-sonderen Vorschriften über das Aufgebot gegen den Grundstückseigentümererlassen, sondern die Befugnisse des gesetzlichen Vertreters (oder Pflegers)des Grundeigentümers in § 17 SachenRBerG bewußt eingeschränkt, um einenleichtfertigen Umgang mit den Rechten des Grundstückseigentümers zu ver-hindern (BT-Drucks. 12/5992 S. 116 zu § 16 E). Eine Ausweitung der Möglich-keit des Aufgebots gegen den Eigentümer, wie sie der Antragstellerin vor-schwebt, würde die Rechte des Grundstückseigentümers nicht sichern, son-dern gerade deshalb gefährden, weil in der früheren DDR fremde Grundstückeoft in Besitz genommen wurden, ohne daß der Grundstückseigentümer darüberinformiert worden wäre oder sich hiergegen hätte wehren können. Eine solcheGefährdung der Rechte des Grundstückseigentümers lag dem Gesetzgeberfern. - 8 -bb) Bei ehemals volkseigenen Grundstücken kommt hinzu, daß nicht dieFeststellung von Volkseigentum als solche Schwierigkeiten bereitete, sonderndie Feststellung, wem welches ehemals volkeigene Grundstück auf Grund derZuordnungsvorschriften des Einigungsvertrags und der diesen ausfüllendenVorschriften zugefallen ist. Diesen Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber durchdie Einführung einer gesetzlichen Verfügungsbefugnis des heutigen § 8 VZOGRechnung getragen. Seit deren Einführung durch das Gesetz vom 22. März1991 (BGBl. I S. 766) ist eine Verfügung über jedes ehemals volkseigeneGrundstück auch zu einem Zeitpunkt möglich geworden, in dem die Zuord-nungslage nicht durch einen Zuordnungsbescheid eindeutig geklärt war.IV.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.Wenzel Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch
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