BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 103/02 vom21. Mai 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2003 durch dieRichter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesenbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 2 wird der Beschlußdes Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshutvom 19. Juli 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kostendes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen.Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nichterhoben.Gründe: I.Nach Abschluß eines Teilvergleiches in der Berufungsinstanz und an-schließender übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien hat dasBerufungsgericht die Kosten des Rechtsstreits durch Beschluß gemäß § 91 aZPO den Klägern auferlegt und den Streitwert für das Verfahren auf 14.837 DMfestgesetzt. Den Gegenstandswert für den Kostenbeschluß hat es auf19.401,02 DM festgesetzt. - 3 -Mit Kostenfestsetzungsbeschluß vom 4. März 2002 hat das Amtsgerichtdie von den Klägern als Gesamtschuldner an die Beklagte zu 2 zu erstattendenKosten des Berufungsverfahrens auf 2.576,06 nrnne-weils eine 13/10 Prozeßgebühr, Verhandlungsgebühr und Vergleichsgebührzugrunde gelegt. Dabei ist es für die Verhandlungsgebühr von einem Streitwertvon 19.401,02 DM ausgegangen.Auf die sofortige Beschwerde der Kläger hat das Landgericht durch dieEinzelrichterin den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts abgeändertund die der Beklagten zu 1 zu erstattenden Kosten auf 1.042,52 nrGegen diese Entscheidung richtet sich die vom Landgericht wegengrundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3ZPO) zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 2, mit der sie Wieder-herstellung der amtsgerichtlichen Kostenfestsetzung begehrt.II.Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und Zurückverweisung an das Beschwerdegericht.Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 13. März 2003 (IX ZB134/02, NJW 2003, 1254, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) dargelegthat, ist die Rechtsbeschwerde nach einer Zulassung durch den Einzelrichter derKammer zwar statthaft, weil auch diese Zulassungsentscheidung durch denEinzelrichter wirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ist.Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der Aufhebung,weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters(Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Senat schließt sich der genann- - 4 -ten Entscheidung des IX. Zivilsenats an. Die Einzelrichterin durfte nicht selbstentscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihr bejahten grund-sätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mitdrei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Wie in der genanntenEntscheidung ausgeführt ist, ist der erkennende Senat durch § 568 Satz 3 ZPOnicht gehindert, den Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters zuberücksichtigen. Denn es kann nicht Sinn dieser Vorschrift sein, eine andern-falls nur im Wege der Verfassungsbeschwerde mögliche Überprüfung durchdas Rechtsbeschwerdegericht auszuschließen (ebenso Senatsbeschluß vom6. Mai 2003 - VIII ZB 128/02, zur Veröffentlichung bestimmt).Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Beschwerdegericht zu be-rücksichtigen haben, daß die Beklagte zu 2 im Zeitpunkt der Klageerhebungbereits aus der ursprünglich mit dem Beklagten zu 1 gemeinsam bewohntenWohnung ausgezogen und nach Potsdam verzogen war, so daß die früherenichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen den Beklagten zu 1 und 2 nichtmehr bestand und schon aus diesem Grund die Beauftragung eines eigenenRechtsanwalts durch die Beklagte zu 2 gerechtfertigt sein konnte (vgl.BVerfGE 81, 387, 390 m.w.Nachw.). - 5 -III.Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskostenmacht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.Der Beschwerdewert wird auf 1.533,54 nrDr. Hübsch Dr. Beyer Dr. LeimertWiechers Dr. Frellesen
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