BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 103/06 vom 26. April 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Ha337, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 18. September 2006 aufgehoben. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist gew344hrt. Gr374nde: I. Die Beklagte wendet sich dagegen, dass das Berufungsgericht ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwehrt hat, nachdem sie die Beru-fungsbegr374ndungsfrist vers344umt hat. 1 Die Kl344gerin macht gegen die Beklagte Zahlungsanspr374che aus einem Bauvorhaben geltend. Das Landgericht hat der Klage zum Teil stattgegeben. Das Urteil ist dem Prozessbevollm344chtigten der Beklagten am 9. Mai 2006 zu-gestellt worden. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 8. Juni 2006 Berufung eingelegt. Mit einem per Fax 374bermittelten, nicht unterschriebe-nen Schriftsatz vom 10. Juli 2006 hat die Beklagte beantragt, die Frist zur Beru-fungsbegr374ndung bis zum 10. August 2006 zu verl344ngern. Dieser Schriftsatz ist in unterschriebener Form am 12. Juli 2006 beim Berufungsgericht eingegangen. 2 - 3 - Mit Verf374gung vom 12. Juli 2006 hat das Berufungsgericht die Beklagte darauf hingewiesen, dass die per Fax 374bersandte Antragsschrift nicht unterzeichnet war. Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2006 hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Berufungsbegr374ndungsfrist beantragt. Dem Schriftsatz, der eine anwaltliche Versicherung des Prozessbevollm344chtigten der Beklagten enth344lt, war eine eidesstattliche Versicherung der Angestellten H. beigef374gt. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag als unbegr374ndet zur374ckgewiesen und die Berufung der Beklagten gem344337 deren Hilfsantrag in eine Anschlussberufung umgedeutet. Gegen die Zur374ckweisung des Wieder-einsetzungsantrags richtet sich die Rechtsbeschwerde. 3 II. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Das Berufungsgericht hat dem Wiedereinsetzungsantrag zu Unrecht nicht entsprochen. 4 1. Das Berufungsgericht f374hrt aus, den Prozessbevollm344chtigten der Be-klagten treffe ein dieser gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden. Aus der eidesstattlichen Versicherung der Angestellten H. ergebe sich, dass sie dem Rechtsanwalt K. die Unterschriftenmappe mit den von ihr gefertigten Fris-tensachen 374bergeben und sodann von ihm zur374ckerhalten habe, um die sich in der Unterschriftenmappe befindlichen Schriftst374cke fristwahrend per Fax zu 374bersenden. Dies bedeute, dass der Anwalt seiner Angestellten mit der Unter-schriftenmappe zugleich den Fristverl344ngerungsantrag zum bestimmungsge-m344337en Versand 374berlie337, obwohl dieser von ihm versehentlich nicht unter-zeichnet worden war. Unter diesen Umst344nden stelle sich das 334bersehen der 5 - 4 - fehlenden Unterschrift durch die Angestellte H. nur als ein zus344tzliches Ver-schulden dar, welches das Anwaltsverschulden unber374hrt lasse. 6 2. Diese 334berlegungen halten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Zwar ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es grunds344tzlich als ein Verschulden eines Prozessbevollm344chtigten anzusehen ist, wenn er einen bestimmenden Schriftsatz nicht unterzeichnet und diesen sodann an eine Angestellte zur Absendung 374bergibt. 7 Ein solches Verschulden steht einer Wiedereinsetzung allerdings aus-nahmsweise dann nicht entgegen, wenn im Rahmen der B374roorganisation durch eine allgemeine Arbeitsanweisung (z. B. Kontrolle der Unterzeichnung ausgehender Schrifts344tze vor deren Versendung) Vorsorge daf374r getroffen wur-de, dass bei normalem Verlauf der Dinge die Frist - trotz des Versehens des Rechtsanwalts - mit Sicherheit gewahrt worden w344re (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 - XII ZB 215/05, NJW 2006, 1205, 1206; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, NJW 1996, 998, 999; BVerfG, Beschluss vom 26. April 2004 - 1 BvR 1819/00, NJW 2004, 2583, 2584; BVerfG, Be-schluss vom 14. Dezember 2001 - I BvR 1009/01, NJW-RR 2002, 1004, 1005). Diesen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht nicht ausreichend beachtet. 8 Der Begr374ndung des Wiedereinsetzungsantrags, der anwaltlichen Versi-cherung und der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Angestellten H. ist noch ausreichend zu entnehmen, dass im B374ro des Prozessbevollm344chtigten der Beklagten hinreichende Vorsorge daf374r getroffen war, dass bei normalem Lauf der Dinge eine Fristvers344umung wegen fehlender Unterschrift trotz des Versehens des Anwalts vermieden worden w344re. Diese Vorsorge hat im konkre-ten Fall deswegen nicht greifen k366nnen, weil die ansonsten zuverl344ssige Ange-stellte vor Absendung des Telefaxes die Ordnungsm344337igkeit des Schriftsatzes 9 - 5 - einschlie337lich der Unterzeichnung durch den Anwalt nicht pflichtgem344337 374ber-pr374ft hat. Dieses Verschulden der Angestellten ist der Beklagten nicht zuzu-rechnen. Ihr war daher die beantragte Wiedereinsetzung zu gew344hren. Dressler Ha337 Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 05.05.2006 - 4 O 600/03 - OLG Rostock, Entscheidung vom 18.09.2006 - 1 U 111/06 -
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