BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 103/11 vom 29. März 2012 in dem Zwangsversteigerungs verfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Rä ntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Passau vom 31. März 2011 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverf ahrens beträgt . Gründe : I. Die Beteiligten zu 2 und 3 waren Miteigentümer des im Eingang des B e- schlusses bezeichneten G rundstücks. Die Beteiligte zu 4 betreibt aus sechs Grundschulden die Zwangsversteigerung des Grundstück s. D ie Anordnung der Zwangsversteigerung wurde am 31. Oktober 2007 in da s Grundbuch eingetr a- gen. Mit Beschluss vom 12. August 2008 wurde der Verkehrswert des Grun d- Am 4. Mai 2009 wurden die Aufteilung des beschlagnahmten Grun d- stücks in Wohnungseigentumseinheiten gemäß § 8 WEG und die Beteiligte zu 1 (Rechtsbeschwerdeführerin) als Erwerberin der im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Räume in das Grundbuch eingetragen. Zuvor hatte die B e- teiligte zu 4 auf Bitten des beurk undenden Notars dem Grundbuchamt einen Grundschuldbrief übersandt, welchen das Grundbuchamt zur Vollziehung d er Aufteilung angefordert hatte. 1 2 - 3 - Auf Anfrage des Vollstreckungsgericht s teilte die Beteiligte zu 4 mit, dass sie den Verfügungen über das Grund s t ück nicht zustimme. Mit Schreiben vom 1. Juni 2010 vertrat die Beteiligte zu 1 die Auffassung, die Beteiligte zu 4 habe ihre Zustimmung bereits konkludent durch die Übersendung des Briefes erklärt. Sie hat eine getrennte Versteigerung der ihr veräußerten Wohnungseigentum s- einheit sowie eine gesonderte Verkehrswertermittlung beantragt . Die gegen die Ablehnung dieses Antrags gerichtete Beschwerde ist erfolgslos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihre Anträge weiter. II. Das Beschwerdegericht meint , die Bildung von Wohnungseigentum ve r- stoße gegen die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG bestehende Beschlagnahm e- wirkung und sei deswegen gegenüber der Gläubiger i n unwirksam. In der Übe r- sendung des Grundschuldbriefes könne keine Zustimmung der Gläubigerin zu den Verfügungen der Schuldner gesehen werden. Das Zwangsversteig er ung s- verfahren sei deswegen in das bisherige Grundstück fortzusetzen. III. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. 1. Die Rechtsb eschwerde ist g emäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO zulässig, insbesondere steht ihr § 95 ZVG nicht entgegen. Danach ist g e- gen Entscheidungen, die vor der Beschlussfassung über den Zuschlag erfo l- gen, die Beschwerde zwar nur statthaft, soweit die Anordnung, Aufhebung , einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betroffen ist. Die B e- teiligte zu 1 beruft sich jedoch der Sache nach auf ein der Zwangsversteigerung entgegenstehendes Recht und möchte damit die Aufhebung des Verfahrens in seiner bisherigen Form erreichen (§ 28 Abs. 1 ZVG). Gegen die Ablehnung di e- 3 4 5 6 - 4 - ses Antrags kann sie mit der Beschwerde und nach Zulassung mit der Rechtsbes chwerde vorgehen (vgl. Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 28 Rn. 38; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 28 Rn. 46; Noethen in Kindl/Meller - Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvoll str e- ckung, § 28 ZVG Rn. 38 ). 2 . Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass e ine im Zwangsversteigerungsverfahren zu beachtende Aufteilung des beschlagn ah m- ten Grundstücks in Wohnungseigentumseinheiten der unveränderten Fortse t- zung des Verfahre ns entgegen stünde . Aufgrund des geänderten Versteig e- rungsobjekts müsste eine neue Wertfestsetzung erfolgen, eine eventuell schon erfolgte Terminsbestimmung wäre neu zu fassen , und im Termin wäre § 63 ZVG zu be achten (vgl. Hintzen in Dassler/Schiffhauer/ Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 23 Rn. 16) . Die mögliche Verä u- ßerung einer der neu gebildeten Einheiten an die Beteiligte zu 1 wäre hingegen für das Verf ahren ohne Bedeutung: Die Zwangsversteigerung ist wegen dingl i- cher Ansprüche angeordnet, gemäß § 26 ZVG hätte somit eine Veräußerung selbst wenn sie gegenüber der Beteiligten zu 4 wirksam wäre auf das Ve r- fahren keinen Ein fluss (vgl. Senat, Beschluss vo m 25. Januar 2007 V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 383 Rn. 12 ). Der Er werber von dinglich belastet e m Grund besitz muss nach § 26 ZVG die bereits geschaffene Vollstreckungs lage hinnehmen ( Böttcher, ZVG, 5. Auflage, § 26 Rn. 7 ). 3. Richtig ist auch die weitere Annahme des Beschwerdegericht s, dass die Aufteilung des beschlagnahmten Grundstücks in Wohnungseigentumsei n- heiten gegen das Veräußerungsverbot aus § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG, §§ 135, 136 BGB verstößt. Die Re i c hweite des Veräußerungsverbots bestimmt sich nach seinem Zweck, den Gläubiger nach der Beschlagnahme vor ihm nachteil i- gen Maßnahmen des Schuldners zu schützen. Die Schaffung von Wohnung s- eigentumseinheiten verhindert , wie ausgeführt , die unveränderte Fortsetzung des Versteigerungsverfahre ns und kann zu erh eblichen Verzögerungen führen. Davor soll der Gläubiger durch die zu seinen Guns t e n erfolgte Beschlagnahme 7 8 - 5 - geschützt werden . Die Aufteilung wäre somit gegenüber der Beteilig ten zu 4 als betreibende r Gläubige rin nur wirksam, wenn diese ihr zugestimmt hätte (siehe insgesamt LG Würzburg, Rpfleger 1989, 117 f. mit zustimmender Anm. Meyer - Stolte; Böttcher, ZVG, 5. Auflage, § 23 Rn. 11; Hintzen in Dassler/Schiffhau - er/Hintzen/Engels/Reller meyer, ZVG, 13. Aufl., § 23 Rn. 16 und § 63 Rn. 10 sowie in Hintzen/Wolf, Handbuch zu Zwangsvollstreckung, Zwangsverstei g e- rung und Zwangsverwaltung, Rn. 11.266; Fischinger in Löhnig , ZVG, § 23 Rn. 5; Sievers in Kindl/Meller - Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvol l- streckung, § 23 ZVG Rn. 6; Stöber, ZVG, 19. Aufl, § 23 Anm. 2.2 .b und in ZVG - Handbuch, 9. Aufl., S. 83 Rn. 141 a; Armbrüster in Bärmann , WEG, 11. Aufl a- ge, § 1 Rn. 216; differenzierend Storz/Kiderlen, Praxis des Zwangsversteig e- rungsverfahrens, 11. Auflage, B. 5.3.1.( 8 ); aA LG Essen, Rpfleger 1989, 116 f.; Eickmann, Zwa ngsversteigerungs - und Zwangsverwaltu ngsrecht, 2. Aufl., S. 106 f.; vgl. auch OLG Frankfurt , OLGZ 1987, 266 , 267 , jedoch primär zur Frage des Grundbuchvollzugs ). 4. O b eine solche Zustimmung vor liegt, ist jedoch entgegen der Ansicht des Beschwerdegericht s und in Übereinstimmung mit der Auffassung des Vol l- streckungsgerichts im Zwangsversteigerungsverfahren nur einge schränkt zu prüfen . Das Vollstreckungsgericht hat als Vollstreckungsorgan keine umfasse n- de Prüfung der materiellen Rechtslage vorzunehmen. Es i st bereits bei der A n- ordnung der Zwangsversteigerung gemäß § 17 Abs. 1 ZVG auf die formelle Prüfung beschränkt, ob der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eing e- tragen ist (vgl. Stöber, ZVG, 19. Auflage, § 17 Rn. 2) . Der Versteigerung entg e- genstehende Rechte Dritter sind vom Vollstreckungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 ZVG grundsätzlich nur zu beachten, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich sind. Sonstige Rechte müssen hingegen vor dem Prozessgericht geltend g e- macht werden und sind von dem Vollstreckungsger icht grundsätzlich erst bei Vorliegen einer entsprechenden Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. § 37 Nr. 5 ZVG i.V.m. § 771 ZPO ; Jobst in Löhnig ; ZVG, § 28 Rn. 2; Noethen in Kindl/Meller - Hannich/Wolf, Gesamtes Recht de r Zwangsvollstreckung, § 28 9 - 6 - ZVG Rn. 2 ). Bei der von der Beteiligten zu 4 angeführten Aufteilung des b e- schlagnahmten Grundstücks handelt es sich nicht um ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht nach § 28 Abs. 1 ZVG. Der Vollzug d er Aufteilung im Grundbuch erfolgte zu einem Zeitpunkt, als der Versteigerungsvermerk bereits eingetragen war. Nach Grundbuchlage ist die Aufteilung somi t gegenüber der Beteiligten zu 4 unwirksam und für das Zwangsversteigerungsverfahren folglich unbeachtlich. Eine Zustimmung der Beteilig ten zu 4 wäre vom Vollstreckun g s- gericht nur dann zu beachten, wenn sie innerhalb des Vollstreckungsverfahrens erklärt wird. Die materielle Rechtslage also insbesondere die Frage, ob mö g- licherweise in der Grundschuldbriefübersendung oder in weiteren von der Rechtsbeschwerde angeführte n Handlungen der Beteiligten zu 1 eine konkl u- dente Zustimmung serklärung liegt ist im formalisierten Zwangsvollstreckung s- verfahren hingegen nicht zu prüfen. Das Amtsgericht hat den Antrag der Be te i- ligten zu 1 somit zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozes s- ordnung gegenüberstehen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 V ZB 125/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 7 f. ) und sich die Pflicht zur Gerichtskosten - 10 - 7 - tragung aus dem Gesetz ergibt. Der Gegenstandswert wur de nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzt. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstan zen: AG Passau, Entscheidung vom 12.10.2010 - 803 K 300/07 - LG Passau, Entscheidung vom 31.03.2011 - 2 T 20/11 -
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