BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 103/12 vom 12. Juli 2012 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 12. Juli 2012 durch den V o r- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger , die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Ve r- fahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Siegmann be i- geordnet. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschlus s der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 7. Mai 2012 au f- ge hoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert de s Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 3.000 Gründe : Die am 30. April 2012 bei dem Amtsgericht eingegangene Beschwerde des Betroffenen war rechtzeitig. Das Beschwerdegericht hat übersehen, dass das Ende der Beschwerdefrist hier der 29. April 2012 auf einen Sonntag fiel 1 - 3 - und die Frist deshalb nach § 16 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO erst am 30. April 2012 endete. Es wird deshalb in der Sache zu entscheiden sein. Krüger Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanz en: AG Krefeld, Entscheidung vom 29.03.2012 - 29 XIV 32/12/B - LG Krefeld, Entscheidung vom 07.05.2012 - 7 T 66/12 -
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