ECLI:DE:BGH:2015:111215BVZB103.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 103 /14 vom 11 . Dezember 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11 . Dezember 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch un d Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dessau - Roßlau vom 31. März 2014 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Gegenst andswert des Rechtsbeschwerde verfahrens beträgt 668,13 Gründe: I. Der Beklagte ist Mitglied der klagenden Wohnungseigentümergemei n- schaft, die von ihm vornehmlich Zahlung ausstehenden Wohngeldes bea n- sprucht. Das Amtsgericht hat die Klage überwiegend abgewiesen. Gegen das ihr am 4. Dezember 2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 3. Januar 2014 (Freitag) bei dem Landgericht Magdeburg Berufung eingelegt. Am 8. Januar 2014 lag die Berufungsschrift der Geschäftsstelle der 2. Zivilkammer des Lan d- gerich ts Magdeburg vor. Deren Vorsitzende erteilte der Klägerin daraufhin unter dem 20. Januar 2014 den Hinweis, zuständig sei das Landgericht Dessau - Ro ß lau. Auf diesen Hinweis hin, der der Klägerin am 30. Januar 2014 zugega n- gen ist, hat sie mit einem am 4. Febr uar 2014 eingegangenen Schriftsatz nochmals Berufung - nunmehr bei dem Landgericht Dessau - Roßlau - eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung 1 - 3 - der Berufungsfrist beantragt. Das Landgericht Dessau - Ro ß lau (im Folgenden: Berufungsgericht) hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwe r- de der Klägerin. II. Nach Ansicht des Berufungsgericht s ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht rechtzeitig beim zuständigen Berufungsgericht eing e- gangen sei und die Voraussetzung en für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlägen . Der Proz essbevollmächtigte der Klägerin habe durch eine einfache Internetrecherche problemlos fes tstellen können , welche Zuständi g- keitskonzentration für W ohnungseigentumsverfahren i n Sachsen - Anhalt best e- he. Die Fristversäumung sei auch nicht in maßgeblicher Weise auf einen Ve r- stoß des Landgerichts Magdeburg gegen seine prozessuale Fürsorgepflicht zurü ckzuführen. Die Pflicht, vorab auf die eigene Unzuständigkeit hinzuweisen, tref Solange die Akte im ordnungsgem ä- ßen Geschäftsgang dem Richter ni cht vorgelegen habe, komme es für die leic h- te Erkennbarkeit auf das Wissen des zuständigen Geschäftsstellenbeamten an. Hier sei aus der Berufungsschrift selbst nicht ohne weiteres zu entnehmen g e- wesen, dass es sich um eine Wohnungseigentumssache gehandelt habe. In derartigen Fällen sei die Geschäftsstelle lediglich gehalten, die Akten der Vo r- sitzenden vorzulegen. Da die Berufungsschrift aber erst am 8. Januar 2014 und damit nach Ablauf der Berufungsfrist der zuständigen Geschäftsstelle vorgel e- gen habe, hätt e auch eine noch an diesem Tag erfolgte Vorlage an die Vorsi t- zende und ein daraufhin erteilter rechtlicher Hinweis die Fristversäumung nicht mehr verhindert. 2 - 4 - III. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Partei des Rechtsstreits auf der Klägerseite ein schließlich des Recht s- beschwerdeverfahrens ist die Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrecht s- fähiger Verband. Nur der Verband ist Inhaber von Wohngeldforderungen gegen einzelne Wohnungseigentümer (vgl. Senat , Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGH Z 163, 154, 177; siehe auch OLG München, NJW - RR 2005, 1326, 1327) . Demgemäß ist die Klag e zutreffend von dem Verband erhoben worden. Soweit demgegenüber in dem Rubrum des Beschlusses des Be rufungsgerichts die einzelnen Wohnungseigentümer mit Ausnahme des B eklag ten als Kläger aufgeführt werden, handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO, die das Be rufungsgericht von Amts wegen zu berichtigen haben wird. 2 . Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 5 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Zulässig ist sie aber gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nur, wenn auch die dort bestimmten weiteren V o- raussetzungen gegeben sind. Dies ist nicht der Fall. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 Z PO) noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). In s- besondere hat das Berufungsgericht keine überzogenen Anforderungen an die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gestellt, die der Klägerin den Z u- gang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwer t hätten (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, ZMR 2010, 774 Rn. 4 mwN). Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die form - und fristgerecht beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung 3 4 5 - 5 - (§ 233 ZPO) der Berufungsfrist versagt hat , entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die weder fortzubilden noch zu ergänzen ist. a) Die gilt zunächst für die Annahme eines Verschuldens des Prozes s- bevollmächtigten der Klägerin, das ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. aa) An den mit der Berufungseinlegung betrauten Rechtsanwalt sind mit Blick auf die Ermittlung des zustä ndigen Rechtsmittelgerichts hohe Sorgfaltsa n- forderungen zu stellen. Dies gilt auch für die Frage, welches Berufungsgericht in Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG gemäß § 72 Abs. 2 GVG z u- ständig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, ZMR 2010, 774 Rn. 5 ). Wäre der Klägerv ertreter dieser Sorgfaltspflicht nachgekommen, hätte er gewusst, dass die Berufung nicht bei dem Landgericht Magdeburg, sondern gemäß § 1 der Verordnung zur Bestimmung des gemeinsamen Ber u- fungs - und Beschwerde gerichts in Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes (GVBl . LSA 2007, 212) i.V.m. § 72 Abs. 2 GVG bei dem Landgericht Dessau - Roßlau einzulegen war. bb) Dass gemäß § 233 Satz 2 ZPO ein Fehlen des Verschuldens verm u- tet wird, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keine abweiche n- de Beurteilung. Gemäß Art. 21 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und z ur Änderung anderer Vorschriften vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2424) gilt diese Bestimmung erst ab dem 1. Januar 2014 . Das mit der Berufung angegriffen e Urteil des Amtsgerichts ist jedoch bereits am 23. Oktober 2013 und damit vor Inkrafttreten des § 233 Satz 2 ZPO verkündet worden. Es bedurfte keiner Rechtsmittelbelehrung. 6 7 8 - 6 - b ) E ine Überspannung der Wiedereinsetzungsanforderungen liegt auch nicht darin, dass das Berufungsgericht einen Verstoß des Landgerichts Magd e- burg gegen die prozessu ale Fürsorgepfli cht verneint . aa) Anders als in Fällen, in denen fristgebundene Rechtsmittelschriftsä t- ze irrtümlich bei dem im vorangegangen Rechtszug mit der Sache bereits b e- fassten Gericht eingereicht werden, besteht keine generelle Fürsorgepflicht des für die Rechts mitteleinlegung unzuständigen Rechtsmittelgerichts, durch Hi n- weise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Recht s- mittelführers zu verhindern (Senat, Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, ZMR 2010, 774 Rn. 7 mwN). Etwas anderes gilt al lerdings dann, wenn die U n- n- ist und die nicht rechtzeitige Aufdeckung der nicht geg e- benen Zuständigkeit auf einem offenkundig nachlässigen Fehlverhalten des ange rufenen Gerichts beruht. In diesen Fällen stellt es für die Funktionsfähigkeit des angerufenen Gerichts keine nennenswerte Belastung dar, einen fehlgeleit e- ten Schriftsatz im Rahmen des üblichen Geschäftsganges an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Gesc hieht dies nicht, geht die nachfolgende Fristve r- säumnis nicht zu Lasten des Rechtsuchenden; das Verschulden des Prozes s- bevollmächtigten wirkt sich dann nicht mehr aus ( vgl. BVerfG, NJW 2006, 1579 ; Senat, Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, ZMR 2010, 774 Rn. 8 ). S o- lange die Akte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang dem Richter nicht vorg e- legen hat, kommt es für die leichte Erkennbarkeit der Unzuständigkeit auf den Wissenstand des zuständigen Geschäftsstellenbeamten an (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - IV ZB 17/10, NJW 2012, 78 Rn. 15). b b) Auf eine Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht kann sich die Klägerin indes nicht stützen. D ie Berufungsschrift ist im üblichen Geschäftsgang am 8 . Januar 2014 und damit erst nach der am 7. Januar 2014 (6 . Januar 2014: 9 10 11 - 7 - Feiertag in Sachsen - Anhalt) abgelaufenen Berufungsfrist bei der Geschäftsste l- le des Landgerichts Magdeburg eingegangen . Selbst wenn aus der Berufung s- schrift ohne weiteres hätte entnommen werden können, dass es sich um eine Berufung in eine r Wohnungseigentumssache handelte, hätte eine sofortige Vo r- lage an die Vorsitzende oder ein Hinweis an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin an der Fristversäumnis nichts mehr ändern können. c c) Soweit d ie Rechtsbeschwerde die weitergehende Auffassung vertritt , die Kläge rin habe damit rechnen können, dass ihre Berufungsschrift vom 3. J a- nuar 2014 bereits an demselben Tag von der Eingangsstelle an die zuständige Geschäftsstelle weitergeleitet werden würde , überspannt sie die aus dem Gebot eines fairen Ver fahrens in Verbindung mit dem Rechtstaatsprinzip folgende Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte. (1) Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensg e- staltung an richterlicher Fürsorge von Verfassungs wegen geboten ist, kann sich nicht nur am Interesse der Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehe n- den Verfahrenserleichterung orientieren, sondern muss auch berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss. Einer Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten muss die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen nicht allgemein abgenommen und auf das unzuständige Gericht verlagert werden (vgl. BVerfGE 93, 99, 114; BVerfG, NJW 2006, 1579; Senat, Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, ZMR 2010, 774 Rn. 7 mwN). (2) Vor diesem Hintergrund kann ein Rechtsmittelführer nicht darauf ve r- trauen, dass seine Rechtsmittelschrift bereits am Tag der Einreichung der G e- schäftsstelle vor gelegt wird. Abzustellen ist vielmehr auf den üblichen G e- 12 13 14 - 8 - schäftsgang, in dessen Rahmen ein Hinweis auf die Unzuständigkeit des ang e- rufenen Berufungsgerichts geboten sein kann, um Recht s verluste des Recht s- mittelführers zu vermeiden. Zu einer vorrangigen und beschleunigten Befa s- sung mit der Sache , um den Berufungsführer noch rechtzeitig auf eigene Ve r- säumnisse bei der Prüfung des zuständigen Berufungsgerichts hin weisen zu können , besteht indessen keine Veranlassung (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, ZMR 2010, 774 Rn. 10, BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - IV ZB 17/10, NJW 2012, 78 Rn. 11). - 9 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann RinBGH Prof. Dr. Schmidt - Räntsch Brückner ist infolge Urlaubs an der Unt erschrift gehindert. Karlsruhe, den 15.Dezember 2015 Die Vorsitzende Stresemann Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Magdeburg, Entscheidung vom 23.10.2013 - 180 C 631/13 - LG Dessau - Roßlau, Entscheidung vom 31.03.2014 - 5 S 17/14 - 15
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