ECLI:DE:BGH:201 6:180216BVZB103.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 103/15 vom 18. Februar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. B rückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird z u- rückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der P falz vom 16. Juni 2015 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 172,92 Gründe: 1. Die Rechtsbeschwerde bietet nicht die für die Beiordnung eines No t- anwalts erforderliche Aussicht auf Er folg (§ 78b Abs. 1 ZPO), weil die besond e- ren Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Das Berufungsgericht bemisst die Beschwer e r- das (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14, ZWE 2015, 466 Rn. 11). Es ist nicht zu beanstanden, dass es die mit der geplanten Sanierungsma ß- nahme verbundenen Koste n außer Betracht lässt, da diese nicht Beschlussg e- genstand ist. 1 - 3 - 2. Mangels fristgerechter Begründung durch einen beim Bundesgericht s- hof zugelassenen Rechtsanwalt ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 575 Abs. 2 Satz 1, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Neustadt a.d. Weinstraße, Entscheidung vom 30.07.2014 - 4 C 374/13 WEG - LG Landau, Entscheidung vom 16.06.2015 - 3 S 92/14 - 2
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