BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 104/06 vom 28. M344rz 2007 in der Zwangsvollstreckungssache - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Dem Schuldner wird wegen Vers344umung der Fristen zur Einle-gung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt (Einzelrichter) vom 17. Oktober 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde des Schuldners zur374ckgewiesen wurde. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zur374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. - 3 - Gr374nde: I. 1 Der Gl344ubiger betreibt gegen den strafgefangenen Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer im Wesentlichen aus Verfahrenskosten re-sultierenden Geldforderung. Die Staatsanwaltschaft hat einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss erlassen, mit dem unter anderem die angeblichen, auch k374nftig f344llig werdenden Forderungen des Schuldners auf Zahlung des zur Zeit hinterlegten und k374nftig erwachsenden Eigengeldes, soweit es das zu bil-dende 334berbr374ckungsgeld 374bersteigt, und auf Zahlung des 374bersteigenden Hausgeldes (247 47 StVollzG) gepf344ndet wurden. Den Antrag des Schuldners auf gerichtliche Entscheidung hat das Amts-gericht - Vollstreckungsgericht - als Erinnerung gegen den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss ausgelegt und diese kostenpflichtig zur374ckgewiesen. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Schuldners hatte teilweise Erfolg. Das Landgericht hat durch den Einzelrichter den Pf344ndungs- und 334ber-weisungsbeschluss insoweit aufgehoben, als die angebliche Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Zahlung des 30 DM 374bersteigenden Hausgeldes gepf344ndet wurde. Im 334brigen hat es die sofortige Beschwerde zu-r374ckgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. 2 Der Senat hat dem Schuldner f374r die Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 20. Dezember 2006 Prozesskostenhilfe bewilligt; der Vorsitzende hat ihm seinen nunmehrigen Verfahrensbevollm344chtigten am 9. Januar 2007 beigeord-net. 3 Mit seiner am 31. Januar 2007 unter Stellung eines Wiedereinsetzungs-antrags eingelegten und begr374ndeten Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuld- 4 - 4 - ner im Rahmen seiner Beschwer die Aufhebung des angefochtenen Beschlus-ses und die Zur374ckverweisung der Sache an das Landgericht. II. 5 1. Dem Schuldner war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Fristen zur Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde gem344337 247 233 ZPO zu gew344hren. Er war ohne sein Verschulden verhindert, die-se Fristen einzuhalten und hat die vers344umten Rechtshandlungen rechtzeitig nachgeholt. 2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 6 a) Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Ein-zelrichter entgegen 247 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschie-den hat. 7 b) Die Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte 374ber die Zulassung nicht selbst entscheiden, son-dern h344tte das Verfahren gem344337 247 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer 374bertra-gen m374ssen (vgl. BGH, Beschl374sse vom 13. M344rz 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712). 8 - 5 - c) Die Aufhebung f374hrt zur Zur374ckverweisung der Sache an den Einzel-richter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat. 9 Dressler Kniffka Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: AG Schweinfurt, Entscheidung vom 16.08.2006 - 1 M 1489/06 - LG Schweinfurt, Entscheidung vom 17.10.2006 - 11 T 189/06 -
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