BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 104/07 vom 27. Mai 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2008 durch den Vor-sitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst und die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 27. September 2007 wird auf ihre Kosten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren betr344gt 1.964,61 200. Gr374nde: I. Die Beklagten haben gegen das ihnen am 25. Mai 2007 zugestellte Urteil durch ihren Prozessbevollm344chtigten am 25. Juni 2007 Berufung eingelegt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17. August 2007, eingegangen bei Gericht am selben Tag, haben sie die Berufung begr374ndet und gleichzeitig die Gew344hrung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Beru-fungsbegr374ndungsfrist beantragt. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Be-klagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. 1 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklag-ten. 2 - 3 - II. 3 Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbin-dung mit 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht zul344ssig, da es an den Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO fehlt. 4 Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grunds344tzliche Be-deutung (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die M366glichkeit eines anwaltlichen Organisa-tionsverschuldens bez374glich der 334berwachung der von Rechtsanwalt K. wahrzunehmenden Berufungsbegr374ndungsfrist ist nach dem Vorbringen der Beklagten nicht auszuschlie337en. Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Koblenz, Entscheidung vom 24.05.2007 - 152 C 1499/03 - LG Koblenz, Entscheidung vom 27.09.2007 - 6 S 187/07 -
Full & Egal Universal Law Academy