BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 104/08 vom 23. Juli 2009 in der Zwangsvollstreckungssache - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2009 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Auf die Anschlussrechtsbeschwerde der Gl344ubigerin wird der Be-schluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 12. September 2008 (16a T 93/08) aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde und die sofortige Beschwerde des Schuld-ners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 27. Juni 2008 werden zur374ckgewiesen. Der Schuldner tr344gt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin betreibt gegen den Schuldner, ihren geschiedenen Ehe-mann, aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung wegen laufen-den und r374ckst344ndigen Unterhalts. Am 1. Oktober 2003 hat die Gl344ubigerin ge-gen den Schuldner einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss erwirkt, mit dem Anspr374che des Schuldners aus seinem Arbeitsverh344ltnis bei der Dritt-schuldnerin zu 1, Guthaben des Schuldners bei der Drittschuldnerin zu 2 und Renten des Schuldners bei der Drittschuldnerin zu 3 gepf344ndet worden sind. 1 - 3 - Der Pf344ndungsfreibetrag ist in der Folge mehrfach erh366ht worden, zuletzt mit Beschluss vom 10. Januar 2006 auf 1.081,13 200. Hierbei ist ein halber Net-tomehrbetrag ber374cksichtigt worden, da der Schuldner inzwischen wieder ver-heiratet war. 2 3 Unter dem 21. November 2007 hat die Gl344ubigerin beantragt, den Frei-betrag auf 750 200 zu reduzieren, da seit dem 1. Januar 2008 ihre Unterhaltsan-spr374che gegen374ber dem Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau des Schuld-ners absoluten Vorrang genie337en w374rden. Der Schuldner hat am 1. Februar 2008 die Erh366hung des Pf344ndungsfrei-betrages auf 1.232,49 200 bis zum 31. M344rz 2008 und auf 1.294,37 200 ab dem 1. April 2008 beantragt und seinen Antrag mit gestiegenen Sozialhilfes344tzen und Mietkosten begr374ndet. 4 Mit Beschluss vom 13. Februar 2008 hat das Amtsgericht folgende Frei-betr344ge festgesetzt: Bis zum 31. Dezember 2007 auf 845,38 200 zuz374glich 1/3 Nettomehrbetrag, bis 31. M344rz 2008 auf 871,57 200 ohne Nettomehrbetrag und ab 1. April 2008 auf 933,45 200 ohne Nettomehrbetrag. Bei der Berechnung des Sozialbedarfs hat das Amtsgericht die 304nderungen des Unterhaltsrechts be-r374cksichtigt, 247 850 d Abs. 2 ZPO i.V.m. 247 1609 BGB, und entschieden, dass die neue Ehefrau des Schuldners ab dem 1. Januar 2008 nicht mehr zu ber374cksich-tigen sei. Die angegebenen Mietkosten hat es - abz374glich Stromkosten - jeweils in vollem Umfang ber374cksichtigt, also bis 31. Dezember 2007 mit 353,13 200, ab 1. Januar 2008 mit 379,32 200 und ab 1. April 2008 mit 441,20 200. 5 Gegen diese Entscheidung hat die Gl344ubigerin am 20. Februar 2008 so-fortige Beschwerde mit der Begr374ndung eingelegt, der Wohnbedarf sei zu hoch angesetzt worden. Der Unterhaltsschuldner k366nne sich nur die Wohnkosten anrechnen lassen, die nach den Regelungen des SGB II f374r einen Alleinstehen- 6 - 4 - den angemessen seien. Dies seien in der Stadt G. 216 200 f374r eine Wohnung mit 45 qm Wohnfl344che, zuz374glich 80 200 Unterhaltskosten. 7 Der Schuldner hat durch seinen Bevollm344chtigten mehrfach erkl344ren las-sen, der Beschluss vom 13. Februar 2008 solle nicht angegriffen werden. 8 Am 27. Juni 2008 hat das Amtsgericht hinsichtlich der sofortigen Be-schwerde der Gl344ubigerin vom 20. Februar 2008 eine Abhilfeentscheidung ge-troffen und den Wohnbedarf unter Bezugnahme auf den aktuellen Mietspiegel der Stadt G. auf einen Betrag von 296 200 (Kaltmiete 216 200 zuz374glich Heiz- und Nebenkostenvorauszahlung von 80 200) f374r die Zeit ab dem 1. M344rz 2008 herab-gesetzt und den Pf344ndungsfreibetrag ab diesem Zeitpunkt auf 788,25 200 be-stimmt. Gegen diese ihm am 1. Juli 2008 zugestellte Entscheidung hat der Schuldner mit Schriftsatz vom selben Tage, eingegangen bei dem Amtsgericht am 2. Juli 2008, sofortige Beschwerde eingelegt. Er hat seine Beschwerde ei-nerseits mit der Herabsetzung des Wohnbedarfs begr374ndet. Einen allgemeinen "Sozialwohnbedarf" gebe es f374r Empf344nger von Leistungen nach dem SGB II nicht. Also m374sse er sich seinen Pf344ndungsfreibetrag nicht entsprechend schm344lern lassen. Andererseits hat er sich gegen die Nichtgew344hrung eines zus344tzlichen Freibetrages f374r seine neue Ehefrau gewandt. Zumindest die durch den Wechsel in Steuerklasse 3 eingetretene Steuerentlastung in H366he von 218,65 200 monatlich m374sse abgezogen werden. 9 Die Gl344ubigerin ist der sofortigen Beschwerde des Schuldners entge-gengetreten. Ihre sofortige Beschwerde vom 20. Februar 2008 gegen den Be-schluss vom 13. Februar 2008 hat sie mit Schriftsatz vom 3. Juli 2008 zur374ck-genommen. 10 - 5 - Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdege-richt den monatlichen, dem Schuldner mindestens pfandfrei zu belassenden Betrag f374r die Zeit ab dem 1. M344rz 2008 unter Ber374cksichtigung eines monatli-chen Wohnbedarfs in H366he von 352,50 200 auf 844,75 200 festgesetzt. Es hat ge-m344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Rechtsbe-schwerde zur Kl344rung der Frage der Berechnung des Wohnbedarfs zugelassen. 11 Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner die volle Ber374cksichti-gung der Wohnkosten sowie die Gew344hr eines zus344tzlichen Freibetrages f374r seine Ehefrau weiter. Die Gl344ubigerin verfolgt mit ihrer Anschlussrechtsbe-schwerde ihre in der Beschwerdeinstanz gestellten Antr344ge weiter. 12 II. 1. Das Beschwerdegericht meint, soweit der Schuldner im Beschwerde-verfahren thematisiert habe, nun doch die Anrechnung von Steuerersparnissen infolge seiner Neuverheiratung auf den Freibetrag zu w374nschen, sei die Sache nicht zu entscheiden. Der Schuldner habe zun344chst mehrfach zum Ausdruck gebracht, die Entscheidung des Amtsgerichts zu billigen, und insoweit einen Verzicht auf sein Beschwerderecht erkl344rt. 334berdies sei am 1. Juli 2008 die Be-schwerdefrist gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 13. Februar 2008 bereits abgelaufen gewesen. 13 2. Das Beschwerdegericht f374hrt weiter aus, dass der monatliche Wohn-bedarf des Schuldners auf 352,50 200 festzusetzen sei, denn der Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners richte sich nach sozialhilferechtlichen Kriterien. Nach 247 29 SGB XII w374rden die tats344chlich anfallenden Kosten der Unterkunft insoweit erstattet, als die fraglichen Aufwendungen der H366he nach nicht unangemessen 14 - 6 - seien und dem Sozialhilfeempf344nger nicht eine Verringerung des Kostenauf-wandes zuzumuten sei. 15 In der Rechtsprechung w374rden bei der Ermittlung des angemessenen Wohnbedarfs teilweise die Bestimmungen des Wohngeldgesetzes herangezo-gen (vgl. OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2000, 220, 222; OLG K366ln, Rpfleger 1999, 548, 549). Eine j374ngere Entscheidung des Bundessozialgerichts spreche eher dagegen (BSG, FEVS 60, 145, 149). Der Bundesgerichtshof habe diese Frage ausdr374cklich offengelassen (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/03, BGHZ 156, 30, 37). Aus der Sicht des Beschwerdegerichts erscheine die Heranziehung der S344tze des 247 8 WoGG (in der Fassung vom 7. Juli 2005; im Folgenden: a.F.) wegen der Sachn344he zum Sozialhilferecht angemessen. Im Rahmen des for-malisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens seien sie auch transparent und gut praktikabel. Besser geeignete Bewertungskriterien seien nicht ersichtlich. Die von der Gl344ubigerin vorgebrachten H366chstgrenzen f374r Empf344nger von Leistun-gen nach dem SGB II gebe es in dieser Allgemeinheit nicht. Der Aufwand f374r die Ermittlung eines nach Wohnungsgr366337en differenzierten Mietniveaus des unteren Segments im r344umlichen Vergleichsbereich erscheine f374r das Vollstre-ckungsverfahren unverh344ltnism344337ig. 16 III. Die Rechtsbeschwerde wendet sich zun344chst gegen die unterbliebene Anrechnung von Steuerersparnissen infolge der Neuverheiratung des Schuld-ners auf den Freibetrag. Insoweit ist die Rechtsbeschwerde unzul344ssig, da die 17 - 7 - Rechtsbeschwerde beschr344nkt auf die Frage der Ermittlung der Wohnkosten zugelassen wurde und diese Beschr344nkung wirksam ist. 18 Das Beschwerdegericht hat im Tenor die Rechtsbeschwerde ohne Ein-schr344nkung zugelassen. In den Gr374nden hat es dazu Folgendes ausgef374hrt: "Die Kammer l344sst die Rechtsbeschwerde gem344337 247 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO zu. Die Frage, nach welchen Kriterien der Wohnbedarf des Unterhalts-schuldners zu berechnen ist, ist h366chstrichterlich nicht gekl344rt. Da diese Frage eine Vielzahl von Vollstreckungsf344llen betrifft, ist eine einheitliche Fortbildung des Rechts dringend geboten." Damit hat das Beschwerdegericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Frage der Berechnung des Wohnbedarfs des Unterhaltsschuldners be-schr344nkt. Die Beschr344nkung der Zulassung in den Entscheidungsgr374nden der angefochtenen Entscheidung ist m366glich (BGH, Urteile vom 13. Januar 2005 - VII ZR 28/04, BauR 2005, 749 = NZBau 2005, 280 und vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, BauR 2004, 1650 = ZfBR 2004, 775). Sie ist auch wirksam, da die Berechnung des Wohnbedarfs des Unterhaltsschuldners ein Teil der ange-fochtenen Entscheidung ist, auf den auch der Rechtsbeschwerdef374hrer selbst sein Rechtsmittel wirksam beschr344nken k366nnte (vgl. BGH, aaO). 19 IV. Im 334brigen ist die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 247 575 ZPO statthafte und auch sonst zul344ssige Rechtsbeschwerde des Schuld-ners unbegr374ndet. 20 Auf die gem344337 247 574 Abs. 4 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344s-sige Anschlussrechtsbeschwerde der Gl344ubigerin wird der Beschluss des 21 - 8 - Landgerichts vom 12. September 2008 aufgehoben und die sofortige Be-schwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 27. Juni 2008 zur374ckgewiesen. 22 1. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht den tats344chlichen monatlichen Wohnbedarf des Schuldners auf 352,50 200 festgesetzt. Zutreffend ist dagegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 27. Juni 2008, mit der der Wohnbedarf des Schuldners unter Bezugnahme auf den aktuellen Mietspiegel der Stadt G. auf einen Betrag von 296 200 (Kaltmiete 216 200 zuz374glich Heiz- und Nebenkosten-vorauszahlung von 80 200) f374r die Zeit ab dem 1. M344rz 2008 festgesetzt und dementsprechend der Pf344ndungsfreibetrag des Schuldners ab diesem Zeit-punkt auf 788,25 200 bestimmt worden ist, 247 850 f Abs. 1 ZPO. 2. Der erweiterte pf344ndungsfreie Teil gem344337 247 850 f Abs. 1 lit. a) ZPO entspricht dem Betrag, der nach den Vorschriften des SGB XII an den Schuld-ner erg344nzend als Sozialhilfe zum Lebensunterhalt zu leisten w344re (Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., 2008, 247 850 f Rdn. 3). Die Kosten f374r Un-terkunft und Heizung werden nach konkretem Bedarf ersetzt, soweit sie nicht den angemessenen Umfang 374bersteigen (Stein/Jonas/Brehm, aaO). Die Ange-messenheit der Aufwendungen ist nach den konkreten Umst344nden des Einzel-falls unter Ber374cksichtigung der 366rtlichen Gegebenheiten konkret zu ermitteln (BSG, FEVS 60, 145, 149). Dabei ist vorrangig das orts374bliche Mietpreisniveau, wie es sich aus einem qualifizierten Mietspiegel (247 558 d BGB), einem Miet-spiegel (247 558 c BGB) oder unmittelbar aus einer Mietdatenbank (247 558 e BGB) ableiten l344sst, heranzuziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/03, BGHZ 156, 30, 37; BSG, aaO). Sie geben in der Regel einen zuverl344s-sigen Aufschluss 374ber die aktuelle 366rtliche Wohnungsmarktlage (BSG, aaO). Dagegen erlauben die Werte der Tabelle zu 247 8 WoGG a.F. allenfalls eine An-n344herung an die Angemessenheit der Aufwendungen (Berlit in LPK-SGB XII, 23 - 9 - 8. Aufl., 2008, 247 29 Rdn. 39). Ein R374ckgriff auf die Tabellenwerte in 247 8 WoGG a.F. ist daher erst dann zul344ssig, wenn alle anderen Erkenntnism366glichkeiten und Mittel zur Ermittlung der Angemessenheit der Kosten des Wohnraums aus-gesch366pft sind (vgl. BSG, FEVS 58, 271, 274). 24 Die teilweise in der Rechtsprechung vorgenommene Ermittlung des an-gemessenen Wohnbedarfs unmittelbar anhand der Bestimmungen des Wohn-geldgesetzes (vgl. OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2000, 220, 222; OLG K366ln, Rpfleger 1999, 548, 549) ist damit nicht zul344ssig. Sie kann nicht mit der Erw344-gung begr374ndet werden, sie sei einfacher zu handhaben und benachteilige den Schuldner nicht. Die Erw344gung l344sst unber374cksichtigt, dass die Ermittlung des angemessenen Wohnbedarfs anhand von Mietspiegel und Mietdatenbanken 344hnlich einfach ist wie die Ermittlung nach 247 8 WoGG a.F. und eine ungenaue Ermittlung den Gl344ubiger benachteiligen kann. 3. Das Amtsgericht hat in seinem Beschluss vom 27. Juni 2008 unter Bezugnahme auf den aktuellen Mietspiegel der Stadt G. ausgef374hrt, dass sich bei einem Mietpreis von 4,80 200 pro qm bezogen auf eine Wohnung von 45 qm ein Mietpreis in H366he von 216 200 (Kaltmiete) ergeben w374rde. Das wird von den Beteiligten nicht angegriffen und l344sst auch Rechtsfehler nicht erkennen. 25 4. Anhaltspunkte daf374r, dass der aktuelle Mietspiegel f374r die Stadt G. zur Ermittlung des monatlichen Wohnbedarfs ausnahmsweise nicht geeignet ist, sind weder von dem Schuldner vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Be-schluss des Amtsgerichts vom 27. Juni 2008 war daher wieder herzustellen. 26 - 10 - V. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO. Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: AG Gelsenkirchen-Buer, Entscheidung vom 27.06.2008 - 29 M 1736/03 - LG Essen, Entscheidung vom 12.09.2008 - 16a T 93/08 -
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