BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 104/12 vom 11. Oktober 2012 in de r Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2012 durch d i e Vorsitzende Richter in Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke , Prof. Dr. Schmidt Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 24. April 2012 und der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landg e- richts Landau in der Pfalz vom 16. Mai 2012 ihn in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Landau in der Pfalz aufer legt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 Gründe: I. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht gegen den vol l- ziehbar ausreisepflichtigen Betroffenen, einen guineischen Staatsangehörigen, mit Beschluss vom 24. Apr il 2012 die Haft zur Sicherung der Abschiebung für 1 - 3 - die Dauer von längstens zwei Monaten angeordnet. Eine am 9. Mai 2012 bea b- sichtigte Abschiebung konnte nicht durchgeführt werden, weil eine Voranme l- dung bei der deutschen Botschaft in Guinea nicht eingeholt und die erforderl i- che Bewilligung für die Durchbeförderung des Betroffenen durch Belgien nicht erlangt werden konnten. Eine am 22. Mai 2012 beabsichtigte Abschiebung scheiterte ebenfalls. Der Betroffene wurde sodann am 20. Juni 2012 abgesch o- ben. Die geg en die Haftanordnung gerichtete Beschwerde hat das Landg e- richt zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene die Fes t- stellung erreichen, dass die Haftanordnung und ihre Aufrechterhaltung ihn in seinen Rechten verletzt haben. II. Nach Auffa ssung des Beschwerdegerichts lag ein zulässiger Haftantrag vor. Obwohl die Abschiebung am 9. Mai 2012 gescheitert sei, habe die Sich e- rungshaft aufrechterhalten werden können; denn das Scheitern sei allein auf organisatorische Gründe zurückzuführen. Ein Ver stoß gegen das Beschleun i- gungsgebot sei der beteiligten Behörde nicht vorzuwerfen. Die Haftdauer sei verhältnismäßig; sie berücksichtige den Umstand, dass bei einem erneuten Scheitern der Abschiebung aufgrund des Verhaltens des Betroffenen dessen begleitet e Abschiebung organisiert werden müsse. III. Die Rechtsbeschwerde ist nach Erledigung der Hauptsache mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG ohne Zulassung nach § 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG statthaft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 29. April 2010 V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360), form und fristgerecht gemäß § 71 FamFG eingelegt und hat Erfolg. 2 3 4 - 4 - 1. Der Betroffene ist durch die Haftanordnung jedenfalls deshalb in se i- nen Rechten verletzt worden, weil ihm der Haftantrag nicht zu Beginn der Anh ö- rung d urch das Amtsgericht ausgehändigt worden ist. Zwar kann der Antrag einem Betroffenen erst zu Beginn der Anhörung eröffnet werden, wenn er einen einfachen, überschaubaren Sachverhalt betrifft, zu welchem der Betroffene auch unter Berücksichtigung einer etwa igen Überraschung ohne weiteres au s- kunftsfähig ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass sich der Haftrichter in einem so l- chen Fall darauf beschränken darf, den Inhalt des Haftantrags mündlich vorz u- tragen. Vielmehr muss dem Betroffenen in jedem Fall eine Ablich tung des A n- trags ausgehändigt und erforderlichenfalls übersetzt werden und dies in dem Anhörungsprotokoll oder an einer anderen Aktenstelle schriftlich dokumentiert werden (Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 V ZB 284/11, Rn. 9, juris ). D a- ran fehlte es hi er. Nach dem Anhörungsprotokoll wurde der Haftantrag dem B e- troffenen lediglich "vorgehalten". 2. Die Aufrechterhaltung der Haftanordnung durch das Beschwerdeg e- richt hat den Betroffenen ebenfalls in seinen Rechten verletzt, jedenfalls de s- halb, weil die be teiligte Behörde entgegen der Ansicht des Beschwerdeg e- richts das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleitende Beschleunigungsgebot verletzt hat. a) Die Abschiebungshaft muss auch während des Laufs der Drei - Monats - Frist des § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und die Abschiebung ohne unnötige Verzögerung betrieben werden; das Beschwerdegericht darf die Sicherungshaft deshalb nur aufrech t- erhalten, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich betreibt, und zwar gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit der größtmögl i- chen Beschleunigung (Senat, Beschluss vom 1. März 2012 V ZB 206/11, FGPrax 2012, 133, 134 Rn. 15). 5 6 7 - 5 - b) Diesen Anforderungen genügte das Vorgehen der beteiligten Behörde nicht. Sowohl a us den Ausländerakten als auch aus der Beschwerdebegrü n- dung ergibt sich, dass sie bereits am 27. April 2012 von der Notwendigkeit einer begleiteten Abschiebung ausging. Dies hat ihre Vertreterin bei der Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht bestätigt. Gleichwohl wollte die beteiligte Behörde eine unbegleitete Abschie bung "versuchen", die am 22. Mai 2012 erfolgen sollte. Nach dem Inhalt eines Schreibens vom 9. Mai 2012 an die Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige, in welcher der Betroff ene se i- nerzeit untergebracht war, und einem weiteren Schreiben von demselben Tag an das Bundespolizeiamt Flughafen Frankfurt/Main rechnete die beteiligte B e- hörde jedoch von vornherein mit der Möglichkeit des Scheiterns der unbegleit e- ten Abschiebung. Die Vo rbereitung für eine begleitete Abschiebung nahm sie gleichwohl erst auf, nachdem die unbegleitete Abschiebung am 22. Mai 2012 nicht durchgeführt werden konnte. Dass die begleitet e Abschiebung sodann am 20. Juni 2012 erfolgte, zeigt, dass die Vorbereitungen für eine solche Abschi e- bung nicht mehr als einen Monat Zeit in Anspruch genommen haben. Wäre die beteiligte Behörde bei ihrer ursprünglichen Absicht geblieben, hätte der B e- troffene somit innerhalb des Monats Mai 2012 abgeschoben werden können. 3. Von ei ner weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). IV. Die Kostenentscheidu ng folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in 8 9 10 - 6 - Art. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die Stadt Landau in der Pfalz zur Erstattung der notwendigen Auslagen des Betroffenen zu ver pflichten. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: AG Landau i.d. Pfalz, Entscheidung vom 24.04.2012 - 2 XIV 21/12 B (2) - LG Landau i.d. Pfalz, Entscheidung vom 16.05.2012 - 3 T 90/12 -
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