BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 104/13 vom 12. August 2013 in dem Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 12 . August 20 1 3 durch die Richter Dr. Lemke , Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, Dr. Cz ub , Dr. Roth und Dr. Eick beschlossen: Die Vollziehung des Beschluss es des Landgerichts Regens burg - 7. Zivilkam mer - vom 15 . Mai 2013 wird einstweilen ausg e setzt. Gründe : 1. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Therapi e- unterbri ngung des Betroffenen bis zum 16. Oktober 2014 verlängert. Das vorl e- gende Oberlandesgericht möchte die Beschwerde des Betroffenen gegen diese Entscheidung zurückweisen, sieht sich daran aber durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1 3. März 2013 gehindert, wonach eine Th e- rapieunterbringung nur angeordnet werden darf, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt - oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Pe r- son oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist . Unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2013 (2 BvR 2 302/11 und 1279/12) hat der Betroffene seine sofortige Entlassung aus der Therapieunterbringung beantragt. 2. Der Antrag ist nach § 3 ThUG i.V.m. § 64 Abs. 3 FamFG statthaft und auch begründet. 1 2 - 3 - a) Der Bundesgerichtsgerichts hof hat im Vorlageverfahren nach § 18 ThUG anstelle des Beschwerdegerichts über die beantragte einstweilige A n- ordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die E r- folgsaussichten des Recht smittels und die drohenden Nachteile für den B e- troffenen gegeneinander abzuwägen. Die Aussetzung der Vollziehung einer Therapieunterbringung , kommt danach regelmäßig nur in Be tracht , wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zuminde st zweifelhaft ist (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2010 - V ZB 14/10 , FGPrax 2010, 97 Rn. 5 für die Freiheitsentziehung). b) D iese Voraussetzungen liegen vor. Mit dem Beschluss vom 11. Juli 2013 hat das Bundesverfassungsgericht die von dem vorleg enden Oberlande s- gericht auf geworfene Frage im Sinne der von dem Oberlandesgericht Karlsruhe vertretenen Auffassung entschieden ( 2 BvR 2302/11 und 2 BvR 1279/12 Rn. 70 und 75). An diese verfassungskonforme Auslegung ist der Senat gemäß § 31 BVerfGG gebunden . Die danach für die Anordnung der Therapieunterbringung erforderliche hochgradige Gefahr schwerster Gewalt - oder Sexualstraftaten, die aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Betroffenen abzuleiten ist, hatte ein anderer Senat des vor legenden Oberlandesgerichts im Zusammenhang mit der Beendigu ng einer früher angeordneten Sicherungsve r- wahrung des Betroffenen in dem Beschluss vom 9. Juni 2011 (1 W 557/109 OLG Nürnberg) verneint. Das Landgericht hat in dem vorliegenden Verfahren lediglich fest gestellt, dass der B etroffene mit hoher Wahrscheinlichkeit das L e- ben und die Unversehrtheit anderer Personen Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, weil dieses von ihm fü r ausreichend gehaltene Gefährdungspotential deutlich hinter dem seinerzeit von dem Oberlandesge richt Karlsruhe und jetzt 3 4 - 4 - von dem Bundesverfassungsgericht geforderten zurückbleibt. Damit besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Therapieunterbringung d es Betroffenen nicht hätte verlängert werden dürfen. 3. Die Vollziehung des angefochtene n Beschluss es ist deshalb einstwe i- len auszuset zen. Von Anordnungen (insbesondere Meldeauflagen) sieht der Senat im Hinblick auf umfangreiche Weisungen aus dem Siche rungsverwa h- rungsverfahren vorläufig ab. Lemke Schmidt - Räntsch Czub Roth Eick Vorinstanzen: L G Regensburg, Entscheidung vom 15.05.2013 - 7 O 2349/12 Th - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09.07.2013 - 15 W 1211/13 Th - 5
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