BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVIII ZB 105/02 vom15. Juli 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2003 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Wiechers, Dr. Wolstund Dr. Frellesenbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der Zi-vilkammer 62 des Landgerichts Berlin vom 22. Juli 2002 wird alsunzulässig verworfen.Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens zu tragen.Beschwerdewert: 6.267,42 Gründe: Die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthafte Rechtsbe-schwerde (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ist unzulässig, weil die Rechtssache we-der grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder dieSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von den Beklagten fürrechtsgrundsätzlich erachteten Fragen sind bereits durch den Bundesgerichts-hof geklärt (Urteil vom 13. Mai 2003 - VI ZR 430/02, zur Veröffentlichung inBGHZ vorgesehen, und Senatsbeschluß vom heutigen Tag - VIII ZB 30/03, zurVeröffentlichung bestimmt). - 3 -Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Dr. Deppert Dr. Hübsch WiechersDr. Wolst Dr. Frellesen
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