BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 105/06 vom 28. September 2006 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FGG 247247 13a, 27; ZPO 247247 103, 574 Das statthafte Rechtsmittel gegen Entscheidungen 374ber sofortige Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist - soweit nicht gesetzlich etwas anderes angeordnet worden ist - auch in Kostenfestsetzungsangelegenheiten die sofortige weitere Beschwerde nach 247247 27 ff. FGG und nicht die Rechtsbeschwerde nach 247247 574 ff. ZPO (wie Senat, Beschl. v. 30. September 2004, V ZB 16/04, NJW 2004, 3412; insoweit Aufgabe von Senat, Beschl. v. 9. M344rz 2006, V ZB 164/05, NJW 2006, 2495). BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - V ZB 105/06 - OLG Karlsruhe LG Freiburg AG L366rrach - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 24. April 2006 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsge-richts L366rrach vom 3. Januar 2006 abge344ndert. Auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts L366rrach vom 22. September 2005 sind der Beteiligten zu 1 von der Beteiligten zu 2 an Kosten 1.492,03 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozent-punkten 374ber dem Basiszinssatz nach 247 247 BGB seit dem 6. Oktober 2005 zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Verfahrens der sofortigen Beschwerde be-tr344gt 702,90 200. Gr374nde: I. Die Beteiligte zu 1 ist eine Wohnungseigent374mergemeinschaft, die Betei-ligte zu 2 Wohnungs- und Teileigent374merin. Die Beteiligte zu 1 machte gegen die Beteiligte zu 2 eine Nachzahlung aus der Abrechnung f374r das Jahr 2004, r374ckst344ndige Vorauszahlungen aus dem Wirtschaftsplan f374r 2005/2006 und die 1 - 3 - nach dem Wirtschaftsplan f344llig werdenden Zahlungen geltend. Das Amtsge-richt hat gem344337 den zuletzt gestellten Antr344gen der Beteiligten zu 1 in einem ohne m374ndliche Verhandlung ergangenen Beschluss die Beteiligte zu 2 zur Zahlung verpflichtet und ihr zu 96 % die gerichtlichen und au337ergerichtlichen Kosten auferlegt. In ihrem Kostenfestsetzungsantrag hat die Beteiligte zu 1 neben der Ver-fahrensgeb374hr auch eine Terminsgeb374hr von 631,20 200 zzgl. anteiliger Umsatz-steuer in Ansatz gebracht. Das Amtsgericht hat im Kostenfestsetzungsbe-schluss diese Geb374hr als nicht entstanden erachtet und daher nicht ber374cksich-tigt. Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss erhobene sofortige Be-schwerde hat das Landgericht zur374ckgewiesen und die sofortige weitere Be-schwerde wegen der grunds344tzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. 2 Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass es gem. 247 28 Abs. 1 FGG f374r die Entscheidung 374ber das von der Beteiligten zu 1 eingelegte Rechtsmittel zust344ndig sei. Es sieht sich an einer Sachentscheidung durch die Entscheidung des Senats vom 9. M344rz 2006 (V ZB 164/04, NJW 2006, 2495 = Rpfleger 2006, 438) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichts-hof zur Entscheidung vorgelegt. 3 II. Die Vorlage ist statthaft (247 43 Abs. 1 WEG, 247 13a Abs. 3 FGG, 247247 103 bis 107 ZPO i.V.m. 247 28 Abs. 2 FGG). Die Voraussetzungen von 247 28 Abs. 2 FGG sind gegeben. 4 1. Wohnungseigentumssachen sind Angelegenheiten der freiwilligen Ge-richtsbarkeit (247 43 Abs. 1 WEG). Dies gilt auch f374r das Nebenverfahren der Kostenfestsetzung (Staudinger/Wenzel, BGB [2005], 247 45 WEG Rdn. 4; KK- 5 - 4 - WEG-Abramenko, 247 47 Rdn. 18). An der Zugeh366rigkeit der Kostenfestsetzung zur freiwilligen Gerichtsbarkeit 344ndert sich auch dadurch nichts, dass auf Grund der in 247 13a Abs. 3 FGG angeordneten Verweisung die Vorschriften der Zivil-prozessordnung 374ber die Kostenfestsetzung entsprechend anzuwenden sind (BGHZ 33, 205, 206). 2. Gegenstand der Vorlage ist eine Rechtsfrage, welche die Auslegung einer bundesgesetzlichen Bestimmung betrifft. Diese kann sich auch auf Ver-fahrensvorschriften beziehen, welche die Zust344ndigkeit des vorlegenden Ober-landesgerichts zu einer Entscheidung 374ber die weitere Beschwerde begr374nden, aus der sich erst dessen Kompetenz zu einer Vorlage an den Bundesgerichts-hof ergibt (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Februar 1978, IV ZB 76/77, NJW 1978, 1260; Beschl. v. 29. November 1978, IV ZB 57/78, Rpfleger 1979, 98; Kei-del/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., 247 28 Rdn. 11; Bassenge/Herbst/Roth, FGG, 10. Aufl., 247 28 Rdn. 3). 6 3. Das vorlegende Gericht wiche mit der von ihm vertretenen Auslegung auch von der Entscheidung des Senats vom 9. M344rz 2006 (V ZB 164/05 - NJW 2006, 2495 f. = RPfleger 2006, 438 f.) ab. 7 a) Die Auffassung des vorlegenden Gerichts, dass es ohne eine Beant-wortung der streitigen Rechtsfrage 374ber die sofortige weitere Beschwerde nicht entscheiden k366nne, ist f374r den Senat bindend (Senat, BGHZ 99, 90, 92; 109, 396, 398; 116, 392, 394). Voraussetzung ist jedoch, dass die Entscheidung, von der das vorlegende Gericht abweichen will, dieselbe Rechtsfrage betrifft (Senat, Beschl. v. 23. Juni 2005, V ZB 61/05, NZM 2005, 627, 628; Beschl. v. 29. Sep-tember 2005, V ZB 107/05, NJW-RR 2006, 18). Das ist hier der Fall. 8 b) Die zur Vorlage berechtigende Abweichung ergibt sich aus den unter-schiedlichen Auslegungen dieser Vorschriften durch den Senat, die insoweit 9 - 5 - auch den Instanzenzug f374r Beschwerdeverfahren in Kostenfestsetzungsverfah-ren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffen. Der Senat hat in dem Beschluss vom 30. September 2004 (V ZB 16/04, NJW 2004, 3412, 3413) ausgef374hrt, dass der Verweisung in 247 13a Abs. 3 FGG auf die 247247 103 bis 107 ZPO nicht entnommen werden k366nne, dass die durch das Gesetz zur Re-form des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) eingef374hrte Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (247 574 ZPO, 247 133 GVG) auch in Kostenfestsetzungsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegeben sein sol-le, es vielmehr auch in diesen Verfahren bei den eigenen und abschlie337enden Zust344ndigkeitsregelungen in 247 28 FGG verbleibe. Aus dieser Entscheidung, der das vorlegende Gericht folgen m366chte, ergibt sich die Abweichung von dem Beschluss des Senats vom 9. M344rz 2006 zur Zust344ndigkeit f374r ein nunmehr zu-l344ssiges weiteres Rechtmittel gegen Beschwerdeentscheidungen in Kostenfest-setzungssachen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. III. Die sofortige weitere Beschwerde ist zul344ssig. 10 Das Rechtsmittel ist statthaft. In den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-richtsbarkeit findet nach 247 27 Abs. 1 Satz 1 FGG gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die weitere Beschwerde statt. Das gilt auch f374r die Anfech-tung von Entscheidungen 374ber Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbe-schl374sse, die in den nach diesem Gesetz zu erledigenden Verfahren ergangen sind. 11 1. Die 304nderungen der Vorschriften 374ber das Beschwerdeverfahren in der Zivilprozessordnung durch das Zivilprozessreformgesetz m374ssen auch in den Verfahren nach der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu einer Erweiterung des Instanzenzuges f374hren. 12 - 6 - Eine weitere Beschwerde in Kostensachen war zwar bis zum 31. De-zember 2001 nicht statthaft. Mit der Ersetzung der weiteren Beschwerde in der Zivilprozessordnung durch die Rechtsbeschwerde ist indes auch 247 568 Abs. 3 ZPO a.F. weggefallen, welche Norm eine Anfechtung von Entscheidungen der Landgerichte 374ber Prozesskosten ausschloss. In entsprechender Anwendung der Vorschrift war danach eine sofortige weitere Beschwerde gegen Beschwer-deentscheidungen des Landgerichts auch in den Verfahren nach dem Gesetz 374ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht zul344ssig (dazu BGHZ 33, 205, 207 f.; BayObLGZ 2002, 274, 275). Der in 247 568 Abs. 3 ZPO a.F. zum Ausdruck kommende Grundsatz, den Rechtsmittelzug in Kostensa-chen zu beschr344nken und diese von den oberen Gerichten trotz des nicht zu verkennenden allgemeinen Interesses an einer gleichm344337igen Handhabung des Kostenrechts m366glichst fernzuhalten (dazu: BGHZ 7, 128, 134; 33, 205, 208), ist damit aufgegeben worden. Die Rechtsbeschwerde nach 247247 574 ff. ZPO ist auch in den Kostensachen statthaft. Der Gesetzgeber verfolgte damit das Ziel, dass auch in diesen Sachen der Bundesgerichtshof zur Wahrung der Rechts-einheit zust344ndig sein soll (BT-Drucks 14/4722, 116). 13 2. Die durch die Streichung des 247 568 Abs. 3 ZPO a.F. gebotene Erwei-terung des Instanzenzuges kann indes nicht so erfolgen, dass in Kostenfestset-zungssachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach Zulassung durch das Be-schwerdegericht die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof zul344ssig ist. Der Senat kehrt daher zu der in dem Beschluss vom 30. September 2004 (V ZB 16/04, NJW 2004, 3412) vertretenen Auffassung zur374ck, wonach es auch f374r die Rechtsmittel im Kostenfestsetzungsverfahren in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei den eigenen und abschlie337enden Zust344ndig-keitsregelungen in den 247247 27 ff. FGG verbleibt. Die dem Beschluss vom 9. M344rz 2006 zugrunde liegende Ansicht wird aufgegeben. Eine Bestimmung der Zu-st344ndigkeit dahin, dass auch in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- 14 - 7 - barkeit gegen Entscheidungen 374ber Beschwerden eine von einer Zulassung abh344ngige Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof stattfindet, m374sste durch Gesetz erfolgen, wie es in 247 64 Abs. 3 Satz 1 FGG allein f374r die vor das Familiengericht geh366renden Angelegenheiten bestimmt worden ist. Bis zu einer Gesetzes344nderung, wie sie derzeit im Referentenentwurf des Bundesministeri-ums der Justiz f374r ein Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgeschlagen ist, gelten weiterhin auch f374r Beschwerden gegen Kostenfestsetzungsbeschl374sse die allgemeinen Regelungen 374ber die Rechtsmittel nach den 247247 21 ff. FGG. Im 334brigen nimmt der Senat auf seine Entscheidung vom 30. September 2004 Be-zug. III. Die sofortige weitere Beschwerde ist auch begr374ndet. 15 1. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht die beantragte Erstattung einer Terminsgeb374hr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 des VV zu 247 2 Abs. 2 Satz 1 RVG verneint. Der Geb374hrentatbestand wird in den in 247 43 Abs. 1 WEG bezeichne-ten Verfahren auch dann verwirklicht, wenn ausnahmsweise eine Entscheidung ohne m374ndliche Verhandlung ergeht. Die Anwendung der Vorschrift ist nach dem Zweck des Geb374hrentatbestands auch geboten, mit dem der besondere Aufwand des Rechtsanwalts f374r die Vorbereitung einer nach dem Gesetz grunds344tzlich zu verhandelnden Sache abgegolten werden soll, wenn aus-nahmsweise ohne eine m374ndliche Verhandlung entschieden werden kann. Der Senat verweist im 334brigen auf die Ausf374hrungen in dem Beschluss vom 9. M344rz 2006 (V ZB 164/05, NJW 2006, 2495 = RPfleger 2006, 438). 16 2. Die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht mit-hin auf einer Rechtsverletzung und ist deshalb aufzuheben. Der Senat hat in 17 - 8 - der Sache selbst zu entscheiden, da diese zur Endentscheidung reif ist (247 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. dem entsprechend anzuwendenden 247 563 Abs. 3 ZPO; dazu: BayObLGZ 1993, 179, 183). 3. Die entstandene Terminsgeb374hr ist daher entsprechend der Kosten-grundentscheidung zu 96 % von der Beteiligten zu 2 zu erstatten. Der Kosten-festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts ist dahin abzu344ndern, dass sich die Summe der von der Beteiligten zu 2 zu erstattenden Kosten auf 1.492,03 200 zzgl. Zinsen erh366ht. 18 IV. Die Verfahren der Beschwerde und der weiteren Beschwerde sind bei einem Erfolg des Rechtsmittels gerichtsgeb374hrenfrei (247 131 Abs. 1 KostO). F374r eine Anordnung zu einer Erstattung au337ergerichtlicher Kosten nach 247 13a Abs. 1 Satz 1 FGG besteht kein Anlass, weil es nicht der Billigkeit entspr344che, abweichend von dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte in dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit seine au337ergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Auflage, 247 13a Rdn. 21), hier der Beteiligten zu 2 die Erstattung der au337ergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 aufzuerle-gen. 19 - 9 - Die Festsetzung des Gesch344ftswerts der sofortigen Beschwerde beruht auf 247 131 Abs. 2 i.V.m. 247 30 KostO. 20 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG L366rrach, Entscheidung vom 03.01.2006 - 21 UR II 55/05 LG Freiburg, Entscheidung vom 24.04.2006 - 4 T 76/06 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 20.07.2006 - 14 Wx 19/06 -
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