BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 105/07 vom 10. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; ZPO 247 17 Abs. 1 a) Die - mit Wirkung zum 1. September 2009 aufgehobene - Vorschrift des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG ist nicht anwendbar, wenn eine Gesell-schaft b374rgerlichen Rechts einen allgemeinen Gerichtsstand jedenfalls auch im Inland hat (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06, ZIP 2007, 1626). b) Es fehlt an einer Grundlage f374r die Annahme, eine Gesellschaft b374rgerli-chen Rechts habe ausschlie337lich einen ausl344ndischen und nicht zumindest auch einen inl344ndischen Verwaltungssitz (247 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO), wenn das zu verwaltende Gesellschaftsverm366gen in Deutschland belegen ist, ei-ner der beiden Gesellschafter seinen Wohnsitz in Deutschland hat, die Ge-sellschaft nach au337en unter einer deutschen Adresse auftritt und ihre lau-fenden Gesch344fte durch eine deutsche Hausverwaltung gef374hrt werden, w344hrend ihre einzige Verbindung mit dem Ausland in dem ausl344ndischen Wohnsitz ihres anderen Gesellschafters besteht. BGH, Beschluss vom 10. M344rz 2009 - VIII ZB 105/07 - LG Berlin AG Charlottenburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 4. September 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Beschwerdewert: 2.703,08 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin nimmt die Beklagten, ihre ehemaligen Mieter, auf Zahlung von Schadensersatz in H366he von 2.703,08 200 in Anspruch. In der Klageschrift hat sich die Kl344gerin wie folgt bezeichnet: 1 "Grundst374cksgemeinschaft L. stra337e 43, B. , be-stehend aus - 3 - 1. Herrn W. P. , P. stra337e , 326. - G. , 2. Frau D. K. , F. allee , B. D. ". Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Dagegen haben die Be-klagten Berufung beim Landgericht eingelegt. Nach entsprechendem Hinweis hat das Berufungsgericht die Berufung gem344337 247 522 Abs. 1 ZPO als unzul344ssig verworfen, weil sie nicht beim zust344ndigen Berufungsgericht eingelegt worden sei. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 2 Die Kl344gerin habe keinen inl344ndischen Sitz. Sie sei zwar als Gesellschaft b374rgerlichen Rechts durch die Verwendung eines eigenen Namens im Rechts-verkehr wie eine juristische Person aufgetreten. Zutreffend sei auch, dass als Au337engesellschaften wie eine juristische Person auftretende Gesellschaften b374rgerlichen Rechts im eigenen Namen klagen k366nnten. F374r einen inl344ndischen Sitz der Kl344gerin gebe es aber keine Anhaltspunkte. Die Kl344gerin habe weder in der Klageschrift noch im Mietvertrag einen eigenen Sitz im Inland angegeben. Vielmehr sei in der Klageschrift die Kl344gerin insoweit n344her bezeichnet worden, als sie aus den beiden Gesellschaftern mit deren angegebenen Anschriften be-stehe. 3 Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstreben die Beklagten die Zur374ckverwei-sung der Sache an das Landgericht B. . 4 II. 1. Die kraft Gesetzes statthafte (247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) Rechtsbe-schwerde ist zul344ssig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat seine Zust344ndigkeit zu Unrecht verneint und 5 - 4 - die Beklagten dadurch in ihrem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, das es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung einger344umten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgr374n-den nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 1. M344rz 2006 - VIII ZB 28/05, NJW 2006, 1810, Tz. 2 m.w.N.). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zu Unrecht mit der Begr374ndung als unzul344ssig verwor-fen, gem344337 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG sei nicht das Landgericht, son-dern das Kammergericht f374r die Entscheidung 374ber das Rechtsmittel zust344ndig. Nach dieser - durch das FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) mit Wirkung zum 1. September 2009 aufgehobenen - Vorschrift sind die Oberlandesgerichte in b374rgerlichen Rechtsstreitigkeiten zust344ndig f374r die Verhandlung und Entscheidung 374ber die Rechtsmittel in Streitigkeiten 374ber An-spr374che, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allge-meinen Gerichtsstand im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsh344ngigkeit au337erhalb Deutschlands hatte. Das trifft hier entgegen der Meinung des Landgerichts nicht zu. 6 a) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass Partei des Rechts-streits die durch W. P. und D. K. gebildete Gesellschaft b374rgerlichen Rechts ist. Sie ist als Au337engesellschaft b374rgerlichen Rechts, die durch die Teilnahme am Rechtsverkehr - wie beim Abschluss des Mietvertrags mit den Beklagten - eigene Rechte und Pflichten begr374ndet, aktiv und passiv parteif344hig (BGHZ 146, 341, 348 ff.). 7 b) F374r die Frage der Rechtsmittelzust344ndigkeit nach 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG ist regelm344337ig der im Verfahren vor dem Amtsgericht un- 8 - 5 - angegriffen gebliebene inl344ndische oder ausl344ndische allgemeine Gerichtsstand einer Partei zugrunde zu legen und einer Nachpr374fung durch das Rechtsmittel-gericht grunds344tzlich entzogen (Senatsbeschluss vom 1. M344rz 2006, aaO, Tz. 4 m.w.N.). Dabei liegen die Voraussetzungen des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG nicht vor, wenn eine Partei neben einem allgemeinen Gerichtsstand im Ausland auch einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - XII ZB 114/06, ZIP 2007, 1626, Tz. 13 f.). Nach diesen Grunds344tzen ergibt sich aus den - hier allein zugrunde zu legenden - Angaben in der Klageschrift entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein (allei-niger) ausl344ndischer allgemeiner Gerichtsstand der Kl344gerin. aa) Der allgemeine Gerichtsstand gem344337 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG ist nach den Vorschriften der 247247 12 ff. ZPO und im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssa-chen (EuGVVO) nach Art. 2, 59 f. EuGVVO zu beurteilen (BGHZ 155, 46, 49; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007, aaO, Tz. 9 m.w.N.). Der Anwendungsbe-reich der EuGVVO ist vorliegend aber nicht er366ffnet, weil es im Streitfall nicht auf den allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei (Art. 2 Abs. 1 EuGVVO), sondern auf den der klagenden Partei ankommt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007, aaO, Tz. 8). 9 bb) Der allgemeine Gerichtsstand der Kl344gerin wird gem344337 247 17 Abs. 1 ZPO durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung gef374hrt wird (247 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Hier kann offen bleiben, ob in der Bezeichnung der Kl344gerin in der Klageschrift gleichzeitig die Angabe ihres satzungsm344337igen (inl344ndischen) Sitzes gem344337 247 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegt. Denn jedenfalls fehlt es an einer Grundlage f374r die Annahme, 10 - 6 - die Kl344gerin habe ausschlie337lich einen ausl344ndischen und nicht zumindest auch einen inl344ndischen Verwaltungssitz. Der Ort, wo die Verwaltung gef374hrt wird, ist der T344tigkeitsort der Ge-sch344ftsf374hrung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Gesch344ftsf374hrungsakte umgesetzt werden (BGHZ 97, 269, 272; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., 247 17 Rdnr. 15; Z366ller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., 247 17 Rdnr. 10). 11 Nach diesen Ma337st344ben hat die Kl344gerin jedenfalls auch einen inl344ndi-schen Verwaltungssitz. Das zu verwaltende Gesellschaftsverm366gen ist in Deutschland belegen. Einer der beiden Gesellschafter hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Die Kl344gerin tritt nach au337en - wie etwa bei Abschluss des Miet-vertrags mit den Beklagten - unter einer deutschen Adresse auf. Ihre laufenden Gesch344fte f374hrt eine deutsche Hausverwaltung am Belegenheitsort des Gesell-schaftsgrundst374cks. Die einzige Verbindung der Kl344gerin mit dem Ausland be-steht dagegen in dem ausl344ndischen Wohnsitz ihres anderen Gesellschafters. Das reicht f374r die Annahme eines (alleinigen) Verwaltungssitzes im Ausland angesichts der f374r einen inl344ndischen Verwaltungssitz sprechenden gewichti- 12 - 7 - gen Umst344nde nicht aus. Die Voraussetzungen des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG liegen mithin nicht vor. Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 20.04.2007 - 220 C 330/06 - LG Berlin, Entscheidung vom 04.09.2007 - 65 S 214/07 -
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