BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 105/14 vom 6. November 2014 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 62, 81 Abs. 1 Der Antrag der Aufhebung der Abschiebungshaft und der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrig der Kostenentscheidung keine unterschiedliche Gewichtung erfahren. BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - V ZB 105/14 - LG Stade AG Otterndorf - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtsho fs hat am 6. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub , die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerich ts Stade vom 21. Mai 2014 wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Betroffenen der Landkreis Cuxhaven zu tragen hat. Der Gegenstandswert des R echtsbeschwerdeverfahrens beträgt . Gründe: Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15. April 2014 gegen den B e- troffenen, einen türkischen Staatsangehörigen, Haft zur Sicherung der Abschi e- bung bis einschließlich 27. Mai 2014 angeordnet. Auf desse n Beschwerde hat das Landgericht festgestellt, dass der Vollzug der Sicherungshaft bis zur Anh ö- rung durch die Kammer am 21. Mai 2014 rechtswidrig war. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich de r notwendigen Auslagen des Betroffenen zu 70% diesem und zu 30% der beteiligten Behörde auferlegt. Am 22. Mai 2014 wurde der Betroff e- ne in die Türkei abgeschoben. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt er die Fes t- 1 - 3 - stellung, dass der Beschluss des Amtsgerichts ih n auch über den 21. Mai 2014 hinaus in seinen Rechten verletzt hat. Außerdem beantragt er, seine notwend i- gen Auslagen im Beschwerdeverfahren vollständig der beteiligten Behörde au f- zuerlegen. II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist d ie über den 2 1. Mai 2014 hinausgehende Haft rechtmäßig. Bei der Kostenentscheidung sei berücksichtigt worden, dass dem Antrag auf Aufhebung der Haft im Verhältnis zum Festste l- lungsbegehren das höhere Gewicht zukomme. III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig , aber unbegründet. Von einer B e- gründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. 2 . Allerdings ist die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeve r- fahrens in dem angefochtenen Beschluss zu ändern. Die Auffassung des B e- schwerdegerichts, dass dem Antrag auf Au fh ebung der Haft im Verhältnis zu dem Feststellungsbegehren das höhere Gewicht zukomme und dies bei der Kostenentscheidung entsprechend zu berücksichtigen sei, ist unzutreffend. Das Rechtsschutzziel der Aufhebung einer noch bestehenden wirksamen freiheit s- e der Rechtswidrigkeit der Maßnahme (vgl. BVerfGK 6, 303 , 311 ; Keidel/Budde, FamFG, 18. Aufl., § 62 Rn. 8). Daher können die beiden Rechtsschutzziele bei der Kostenentscheidung keine u nterschiedliche Gewichtung erfahren. Ang e- sichts des nur geringfügigen Unterliegens des Betroffenen in dem Beschwerd e- verfahren entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Beschwerdeverfa h- 2 3 4 - 4 - rens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen dem L andkreis Cuxhaven aufzuerlegen (§ 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 2 und 5 Abs. 5 EMRK analog). Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Otterndorf, Entscheidung vom 15.04.2014 - 3 XIV 637 B - LG Stade, Entscheidung vom 21.05.2014 - 9 T 52/14 -
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