BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 1/06 vom 15. M344rz 2007 in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja WEG 247247 16 Abs. 2, Abs. 5, 43, 47 a) 247 47 WEG regelt nur die Erstattungspflicht im Prozessrechtsverh344ltnis der beteiligten Parteien, nicht die Kostenverteilung im Innenverh344ltnis der Eigent374mergemeinschaft. Die Kosten eines Verfahrens nach247 43 WEG d374rfen allerdings nur auf diejenigen Wohnungs-eigent374mer umgelegt werden, die sie gem344337 247 47 WEG zu tragen haben. b) 247 16 Abs. 5 WEG nimmt Rechtsverfolgungskosten, die aus Binnenstreitigkeiten zwischen den Wohnungseigent374mern entstanden sind, von den nach 247 16 Abs. 2 WEG umzule-genden Kosten der Verwaltung aus. Die Norm soll verhindern, dass Konflikte innerhalb der Eigent374mergemeinschaft auf Kosten aller Wohnungseigent374mer ausgetragen wer-den. c) Das hat aber nicht zur Folge, dass solche Rechtsverfolgungskosten unter den kosten-pflichtigen Wohnungseigent374mern gem344337 247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Kopfteilen auf-zuteilen w344ren. Vielmehr sind sie nach dem in 247 16 Abs. 2 WEG zum Ausdruck gekom-menen nat374rlichen Ma337stab f374r den Ausgleich unter Wohnungseigent374mern, also nach Miteigentumsanteilen, umzulegen. Dieser 334bernahme des Ausgleichsma337stabs steht 247 16 Abs. 5 WEG nicht entgegen. d) Haben die Wohnungseigent374mer in der Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass "Verwal-tungskosten" nach Eigentumseinheiten umzulegen sind, so gilt dieser Umlegungsma337-stab auch f374r die Verteilung der Rechtsverfolgungskosten aus Binnenstreitigkeiten. BGH, Beschl. v. 15. M344rz 2007 - V ZB 1/06 - KG Berlin LG Berlin AG Charlottenburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 1. Juli 2005 wird auf Kosten der Antragsgegner zur374ckgewiesen. Au337ergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Be-schwerde betr344gt 13.300 200. Gr374nde: I. Die Beteiligten zu I bis III sind die Wohnungseigent374mer einer Wohnan-lage in Berlin, deren Verwalterin die Beteiligte zu IV ist. Begr374ndet wurde das Wohnungseigentum von der Beteiligten zu III 1, in deren Eigentum sich immer noch 70 der insgesamt 96 Wohneinheiten befinden. Die 374brigen Einheiten ge-h366ren teils einem, teils aber auch mehreren Wohnungseigent374mern gemein-schaftlich. Die in der Teilungserkl344rung enthaltene Gemeinschaftsordnung sieht vor, dass die Kosten der Verwaltung nach Eigentumseinheiten und die 374brigen Bewirtschaftungskosten grunds344tzlich im Verh344ltnis der Miteigentumsanteile 1 - 3 - auf die Wohnungseigent374mer umgelegt werden. Die Kosten gerichtlicher Ver-fahren sind nicht gesondert erw344hnt. In der Vergangenheit kam es zwischen den Beteiligten zu zahlreichen Streitigkeiten 374ber die G374ltigkeit von Eigent374merbeschl374ssen und andere Fra-gen der gemeinschaftlichen Willensbildung und Verwaltung. In den Jahren 1999 und 2000 waren bei den f374r Wohnungseigentumssachen zust344ndigen Gerichten erster und zweiter Instanz insgesamt acht Verfahren anh344ngig, die von den Beteiligten zu I zumeist alleine, teils aber auch gemeinsam mit ande-ren Wohnungseigent374mern betrieben wurden. Antragsgegner waren stets die 374brigen Wohnungseigent374mer und vereinzelt auch die ehemalige Verwalterin der Wohnanlage, deren Bestellung zum 30. September 1999 endete. Die An-tr344ge blieben 374berwiegend erfolglos, und die Gerichtskosten wurden ganz oder teilweise den jeweiligen Antragstellern auferlegt. Eine Erstattung au337ergericht-licher Kosten wurde nicht angeordnet. 2 In allen acht Verfahren waren die jeweiligen Antragsgegner durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten. Dessen Honorar und den auf die An-tragsgegner entfallenden Teil der Gerichtskosten bezahlte die Beteiligte zu IV aus dem Verwaltungsverm366gen der Gemeinschaft. Aus diesen Mitteln bestritt sie auch die im Jahr 2000 angefallenen Kosten einer au337ergerichtlichen Rechtsberatung 374ber verschiedene Aktivit344ten der Beteiligten zu I. Die so ent-standenen 204Rechts- und Beratungskosten223 wurden in die Jahresabrechnungen f374r 1999 (mit 3.978,80 DM) und 2000 (mit 32.178,07 DM) eingestellt und in den Einzelabrechnungen f374r jedes Verfahren und f374r die au337ergerichtliche Beratung gesondert auf die jeweils beteiligten Wohnungseigent374mer umgelegt. Dabei wurden die Beteiligten zu I insgesamt von der Verteilung ausgenommen eben-so wie die weiteren Antragsteller bei den Kosten der von ihnen gemeinsam be- 3 - 4 - triebenen Verfahren. Im 334brigen wurden die Kosten gleichm344337ig nach Kopftei-len verteilt, wobei auch die Beteiligte zu III 1 mit einem solchen Anteil belastet wurde. Soweit die ehemalige Verwalterin als Antragsgegnerin an den Verfahren beteiligt war, wurde sie ebenfalls in die Berechnung der Kopfteile einbezogen, und der auf sie entfallende Anteil wurde nicht auf die Wohnungseigent374mer umgelegt. Die Jahresabrechnungen f374r 1999 und 2000 wurden in der Woh-nungseigent374merversammlung vom 13. Dezember 2001 durch Mehrheitsbe-schl374sse genehmigt. Die Beteiligten zu I und II haben unabh344ngig voneinander beantragt, diese Beschl374sse f374r ung374ltig zu erkl344ren. Das Amtsgericht hat die beiden Ver-fahren verbunden und die Antr344ge zusammen mit anderen Antr344gen der Betei-ligten zu I durch Teilbeschluss zur374ckgewiesen. Das Landgericht hat die sofor-tige Beschwerde der Beteiligten zu I durch rechtskr344ftigen Teilbeschluss zu-r374ckgewiesen. In der Schlussentscheidung hat es der sofortigen Beschwerde der Beteiligten zu II, die diese auf die Verteilung der Rechts- und Beratungs-kosten beschr344nkt haben, teilweise stattgegeben und die Beschl374sse 374ber die Genehmigung der Jahresabrechnungen f374r 1999 und 2000 204hinsichtlich des angewendeten Verteilungsschl374ssels bei der Umlage der Rechtskosten in den Einzelabrechnungen223 f374r ung374ltig erkl344rt. Das Kammergericht m366chte die hier-gegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu III zur374ckwei-sen. Es sieht sich daran durch den Beschluss des Oberlandesgerichts D374ssel-dorf vom 18. Oktober 2002 (ZMR 2003, 228) gehindert und hat die Sache des-halb mit Beschluss vom 7. November 2005 (ZMR 2006, 153) dem Bundesge-richtshof zur Entscheidung vorgelegt. 4 - 5 - II. Die Vorlage ist statthaft (247247 43 Abs. 1 Nr. 4, 45 Abs. 1 WEG i.V.m. 247 28 Abs. 2 FGG). 5 Das vorlegende Gericht ist in 334bereinstimmung mit dem Beschwerdege-richt der Ansicht, die in einem Verfahren nach 247 43 WEG entstehenden Kosten seien im Verh344ltnis der Miteigentumsanteile auf die jeweils betroffenen Woh-nungseigent374mer umzulegen. Dies ergebe sich aus 247 16 Abs. 2 WEG. Der dort geregelte Verteilungsschl374ssel sei sachn344her und gerechter als die in 247 100 Abs. 1 ZPO und 247 426 Abs. 1 S. 1 BGB vorgesehene Verteilung nach Kopftei-len. Die Vorschrift des 247 16 Abs. 5 WEG stehe seiner Anwendung nicht entge-gen. Denn sie wolle nur verhindern, dass die Kosten eines Wohnungseigen-tumsverfahrens in Umgehung der gerichtlichen Kostenentscheidung auf s344mtli-che Wohnungseigent374mer umgelegt werden. 6 Demgegen374ber vertritt das Oberlandesgericht D374sseldorf in der auf wei-tere Beschwerde ergangenen Entscheidung vom 18. Oktober 2002 die Auffas-sung, 247 16 Abs. 5 WEG schlie337e eine Kostenverteilung nach dem in 247 16 Abs. 2 WEG geregelten Schl374ssel aus. Da das Gesetz sonst keinen Ma337stab f374r den Innenausgleich der Wohnungseigent374mer vorsehe, seien die Kosten eines Wohnungseigentumsverfahrens grunds344tzlich gem344337 247 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen auf die zur Kostentragung verpflichteten Wohnungseigent374mer umzulegen. 7 Das vorlegende Gericht und das Oberlandesgericht D374sseldorf sind so-mit unterschiedlicher Auffassung 374ber den Schl374ssel, nach dem die Kosten ei-nes Verfahrens nach 247 43 WEG auf die kostentragungspflichtigen Wohnungs- 8 - 6 - eigent374mer zu verteilen sind. Diese Divergenz rechtfertigt die Vorlage. An die Auffassung des vorlegenden Gerichts, es k366nne ohne Beantwortung der streiti-gen Rechtsfrage zur Auslegung und Anwendung von 247 16 Abs. 2 WEG nicht 374ber die sofortige weitere Beschwerde entscheiden, ist der Senat nach seiner st344ndigen Rechtsprechung (vgl. nur Beschl. v. 2. Juni 2005, V ZB 32/05, NJW 2005, 2061 m.w.N. 226 insoweit in BGHZ 163, 154 ff. nicht abgedruckt) bei Pr374-fung der Zul344ssigkeit der Vorlage gebunden. Dies gilt auch, soweit sich die Vor-lage auf die Kosten der au337ergerichtlichen Beratung erstreckt. Die Vergleichs-entscheidung betrifft zwar nur die Kosten gerichtlicher Verfahren, das vorle-gende Gericht ist aber ersichtlich der Meinung, die Frage der Kostenverteilung k366nne in dem einen Fall nicht anders beurteilt werden als in dem anderen. Auch an diesen Rechtsstandpunkt ist der Senat, was die Zul344ssigkeit der Vor-lage betrifft, gebunden (Senat, BGHZ 109, 396, 398). III. Die sofortige weitere Beschwerde ist zul344ssig (247247 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG, 27, 29, 22 Abs. 1 FGG). Die Beteiligten zu III sind nach 247247 29 Abs. 4, 20 Abs. 1 FGG beschwerdeberechtigt. Dies folgt bereits aus ihrem An-spruch auf ordnungsm344337ige Verwaltung (247 21 Abs. 4 WEG). Denn sie wenden sich gegen eine gerichtliche Entscheidung, durch die zwei Beschl374sse der Ei-gent374merversammlung teilweise f374r ung374ltig erkl344rt worden sind (vgl. Senat, BGHZ 156, 19, 21 ff.). Unerheblich ist daher, dass nur die Beteiligte zu III 1 ein finanzielles Interesse an dem beschlossenen Verteilungsschl374ssel hat, w344h-rend die 374brigen Beschwerdef374hrer durch dessen Wegfall sogar beg374nstigt w374rden. 9 - 7 - In der Sache selbst hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Denn soweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts nach 247247 27 Abs. 1, 28 Abs. 3 FGG der rechtlichen 334berpr374fung durch den Senat unterliegt, beruht sie im Ergebnis nicht auf einer Verletzung des Rechts. 10 1. Gegenstand der sofortigen weiteren Beschwerde ist nur der Teil der angefochtenen Beschl374sse, den das Beschwerdegericht f374r ung374ltig erkl344rt hat. 334ber den weiteren Inhalt dieser Beschl374sse hat der Senat nicht zu befinden. Denn das Beschwerdegericht hat den von den Beteiligten zu III angegriffenen Ausspruch 374ber ihre Ung374ltigkeit wirksam beschr344nkt. 11 Die Genehmigung einer Jahresabrechnung kann teilweise f374r ung374ltig erkl344rt werden (vgl. nur Senat, Beschl. v. 2. Juni 2005, V ZB 32/05, NJW 2005, 2061, 2069 - insoweit in BGHZ 163, 154 ff. nicht abgedruckt; Abramenko, ZMR 2003, 402 ff. m.w.N.). Ihre Bindungswirkung nach 247247 28 Abs. 5, 23 Abs. 4 S. 1 WEG bleibt dann im 334brigen unber374hrt, so dass die Wohnungseigent374mer nicht erneut 374ber die gesamte Abrechnung, sondern nur noch erg344nzend 374ber die f374r ung374ltig erkl344rten Teile zu beschlie337en haben (vgl. BayObLGZ 1987, 86, 92; NJW-RR 1993, 1039; KG, NJW-RR 2006, 383). Die Ung374ltigerkl344rung nach 247247 23 Abs. 4 S. 1, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG kann deshalb nur auf rechnerisch selbst344ndige und abgrenzbare Teile der Jahresabrechnung beschr344nkt werden (vgl. BayObLGZ 1988, 326, 328; WuM 1988, 329, 330; KG, NJW-RR 1991, 1235, 1236; OLG Saarbr374cken, NZM 2006, 228; Staudinger/Wenzel, BGB [2005], Vorbem. zu 247247 43 ff. WEG Rdn. 24 und 247 43 WEG Rdn. 54; Weitnau-er/L374ke, WEG, 9. Aufl., 247 23 Rdn. 27; Abramenko, aaO, 404). Andernfalls w344re ihre Beschr344nkung nicht nur unzul344ssig, sondern wirkungslos und darum auch nicht geeignet, den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens zu beschr344nken. 12 - 8 - Denn wenn sich nicht bestimmen l344sst, welche Teile der Jahresabrechnung Bestand haben, muss das Rechenwerk insgesamt neu beschlossen werden. Gemessen daran kann die Ung374ltigerkl344rung auch bei einem fehlerhaf-ten Verteilungsschl374ssel wirksam beschr344nkt werden (BayObLG, WuM 1994, 568, 569 f.; ZMR 2000, 853, 854; KG, WE 1998, 225; WuM 2001, 357; NJW-RR, 2006, 383; OLG D374sseldorf, ZMR 1999, 500, 502; 2003, 228, 229; Stau-dinger/Bub, BGB [2005], 247 28 WEG, Rdn. 553 und 555; Staudinger/Wenzel, BGB [2005], Vorbem. zu 247247 43 ff. WEG Rdn. 24; Weitnauer/Gottschalg, WEG, 9. Aufl., 247 28 Rdn. 30a; anders noch KG, NJW-RR 1996, 844, 846; vgl. auch Staudinger/Bub, aaO, 247 28 WEG Rdn. 551; Staudinger/Wenzel, aaO, 247 43 WEG Rdn. 54; Merle, in B344rmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., 247 28 Rdn. 115; KK-WEG/Happ, 247 28 Rdn. 51; Abramenko, aaO, 404). Eine unzutreffende Kos-tenverteilung wirkt sich n344mlich in der Regel nicht auf die Gesamtabrechnung, sondern nur auf die Einzelabrechnungen aus, und dies auch nur in dem Um-fang der betroffenen Positionen (BayObLG, ZMR 2000, 853, 854; KG, NJW-RR, 2006, 383). 13 Auf diesen abgrenzbaren Teil der Jahresabrechnung bezieht sich die Entscheidung des Beschwerdegerichts. Sie beschr344nkt die Ung374ltigkeit der beiden Eigent374merbeschl374sse ausdr374cklich auf die Genehmigung der Einzelab-rechnungen und weiter "hinsichtlich des angewendeten Verteilungsschl374ssels bei der Umlage der Rechtskosten", also auf die jeweiligen Anteile an diesen gesondert ausgewiesenen Kosten und die unter ihrem Einschluss errechneten Salden. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts werden die Gesamtabrechnung und die Verteilung der 374brigen Kosten hiervon nicht ber374hrt, so dass die Genehmigung der beiden Jahresabrechnungen inso-weit Bestand haben kann. 14 - 9 - Auch im 334brigen braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob und in wel-chem Umfang die von den Beteiligten zu II hingenommene Beschr344nkung der Ung374ltigerkl344rung berechtigt ist. Auf die - von dem Beschwerdegericht nicht er366rterte - Frage, unter welchen Voraussetzungen die Teilunwirksamkeit bei der Genehmigung einer Jahresabrechnung entsprechend 247 139 BGB zur Un-wirksamkeit des gesamten Beschlusses f374hrt (vgl. dazu Staudinger/Bub, aaO, 247 28 WEG Rdn. 552, aber auch Merle, in B344rmann/Pick/Merle, aaO, 247 28 Rdn. 115 und allgemein Senat, BGHZ 139, 288, 297 f.; 156, 279, 287), kommt es deshalb nicht mehr an. Aus dem gleichen Grund kann auch offen bleiben, ob der Antrag der Beteiligten zu II nach seiner Beschr344nkung in der m374ndlichen Verhandlung noch 374ber den Ausspruch des Beschwerdegerichts hinausging und darum teilweise zur374ckzuweisen war. 15 2. Zu Recht h344lt das Beschwerdegericht die mit den angefochtenen Be-schl374ssen gebilligte Verteilung der Rechts- und Beratungskosten nach Kopftei-len f374r unzul344ssig. Es geht auch im Ansatz zutreffend davon aus, dass diese Kosten nach dem f374r die Verwaltungskosten der Eigent374mergemeinschaft gel-tenden Schl374ssel auf die an ihnen beteiligten Wohnungseigent374mer umzulegen sind. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts f374hrt dies jedoch nicht zu der in 247 16 Abs. 2 WEG vorgesehenen Verteilung nach Miteigentumsantei-len, sondern der Gemeinschaftsordnung entsprechend zu einer Verteilung nach Eigentumseinheiten. 16 a) Die Verteilung der in einem Verfahren nach 247 43 WEG entstehenden Kosten ist im Gesetz nur unvollst344ndig geregelt. Die Vorschrift des 247 16 Abs. 5 WEG nimmt diese Kosten ausdr374cklich von den nach 247 16 Abs. 2 WEG umzu-legenden Kosten der Verwaltung aus. Sie bestimmt aber nicht, wie und in wel-chem Verh344ltnis die Wohnungseigent374mer stattdessen zu beteiligen sind. Die 17 - 10 - in 247 47 WEG vorgesehene Kostenentscheidung des Gerichts schlie337t diese L374cke nur zum Teil. Denn sie regelt nur die Erstattungspflicht im Prozess-rechtsverh344ltnis der beteiligten Streitparteien, und nicht die Kostenverteilung im Innenverh344ltnis der Eigent374mergemeinschaft (vgl. nur Staudinger/Wenzel, aaO, 247 47 WEG Rdn. 6). Soweit das Gericht allerdings eine Kostenerstattung zugunsten einzelner Wohnungseigent374mer anordnet oder gem344337 247 47 S. 2 WEG von einer solchen Anordnung absieht, ist seine Entscheidung auch f374r das Innenverh344ltnis der Eigent374mergemeinschaft ma337gebend. Denn insoweit fehlt wegen 247 16 Abs. 5 WEG die Grundlage f374r eine abweichende Verteilung innerhalb der Gemeinschaft. Aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt sich also lediglich, dass die Kosten eines Verfahrens nach 247 43 WEG nur auf diejenigen Wohnungseigent374mer umgelegt werden d374rfen, die sie gem344337 247 47 WEG zu tragen haben. Dieser Vorrang der gerichtlichen Kostenentscheidung ist allge-mein anerkannt (BayObLGZ 1992, 210, 213 f.; 1995, 103, 107; WE 1994, 118, 119; NZM 1999, 862, 863; NJW-RR 2002, 158, 159; KG, ZMR 1987, 386, 387 f.; NJW-RR 1992, 845; OLG D374sseldorf, ZMR 2003, 228, 229; OLG Frankfurt, NJW-RR 2006, 519, 520; OLG Hamm, OLGZ 1989, 47, 49; OLG K366ln, WE 1997, 428, 429; ZfIR 2003, 683; vgl. auch Senat, BGHZ 115, 253, 256 und BGH, Urt. v. 2. Juli 1998, IX ZR 51/97, NJW 1998, 3279 f.; ebenso Staudin-ger/Bub, aaO, 247 16 WEG Rdn. 60, 182; Staudinger/Wenzel, aaO, 247 47 WEG Rdn. 6; M374nchKomm-BGB/Engelhardt, 4. Aufl., 247 16 WEG Rdn. 8; Pick, in B344rmann/Pick/Merle, aaO, 247 16 Rdn. 149; Merle, ebenda, 247 47 Rdn. 9 und WE 1991, 4, 6; Weitnauer/Gottschalg, aaO, 247 16 Rdn. 60; Niedenf374hr, in Nieden-f374hr/Schulze, WEG, 7. Aufl., 247 16 Rdn. 44; Bader, DWE 1991, 86, 90; Becker, MietRB 2004, 25, 28; Drasdo, ZfIR 2002, 1002, 1003; Schmid, ZMR 1989, 361, 362; Schnauder, WE 1992, 30, 36 f.; Sturhahn, NZM 2004, 84, 85) und auch in den hier zu beurteilenden Jahresabrechnungen beachtet worden. - 11 - b) Gesichert ist ferner, dass die aus den Mitteln der Gemeinschaft ver-auslagten Kosten in der Jahresabrechnung ausgewiesen werden m374ssen (Bay-ObLGZ 1992, 210, 213 f.; WE 1994, 118, 119; WuM 1994, 295, 296; ZMR 1996, 43, 46; NZM 1999, 862, 863; ZMR 2004, 598, 600; KG, NJW-RR 1992, 845, 846; OLG D374sseldorf, ZMR 2003, 228, 229; OLG Frankfurt, OLGR 1997, 26 f.; NJW-RR 2006, 519; OLG K366ln, ZfIR 2003, 683 f.; Staudinger/Bub, aaO, 247 16 WEG Rdn. 182 und 247 28 WEG Rdn. 331; Weitnauer/Gottschalg, aaO, 247 28 Rdn. 29; Merle, in B344rmann/Pick/Merle, aaO, 247 28 Rdn. 77, jew. m.w.N.; a.A. Sauren, WEG, 247 16 Rdn. 13 Stichwort Prozesskosten und WE 1995, 272, 274; differenzierend M374nchKomm-BGB/Engelhardt, aaO, 247 16 WEG Rdn. 8). Die noch nicht hinreichend gekl344rte Frage, ob und in welchen F344llen 247 16 Abs. 5 WEG den Einsatz dieser Mittel 374berhaupt zul344sst (vgl. dazu vor allem Staudin-ger/Bub, aaO, 247 16 WEG Rdn. 181 f.), ist hierf374r unerheblich und bedarf darum auch keiner Entscheidung. Denn nach 247 28 Abs. 3 WEG sind auch ungerecht-fertigte Ausgaben in die Jahresabrechnung einzustellen, so dass die Genehmi-gung der Abrechnung aus diesem Grund nicht f374r ung374ltig erkl344rt werden kann (BGH, Urt. v. 6. M344rz 1997, III ZR 248/95, NJW 1997, 2106, 2108). 18 c) Die gesetzlich nicht geregelte Frage, in welchem Verh344ltnis die Woh-nungseigent374mer an den auf sie entfallenden gerichtlichen und au337ergerichtli-chen Kosten eines Verfahrens nach 247 43 WEG zu beteiligen sind, ist in Recht-sprechung und Literatur umstritten. Die herrschende Meinung, der auch das vorlegende Gericht folgen m366chte, wendet insoweit den allgemeinen Vertei-lungsschl374ssel der Eigent374mergemeinschaft an (OLG K366ln, ZfIR 2003, 683; Staudinger/Bub, aaO, 247 16 WEG Rdn. 182; Staudinger/Wenzel, aaO, 247 47 WEG Rdn. 6, 28; Merle, in B344rmann/Pick/Merle, aaO, 247 47 Rdn. 9 f. und WE 1991, 4, 6; KK-WEG/Happ, 247 16 Rdn. 20; Niedenf374hr, in Niedenf374hr/Schulze, aaO, 247 28 Rdn. 50; Schnauder, WE 1992, 30, 36 f.; Schmid, ZMR 1989, 361, 19 - 12 - 362; 2004, 316, 319; Sturhahn, NZM 2004, 84, 86; Becker, MietRB 2004, 25, 27 f.; vgl. auch KG, NJW-RR 1992, 845 und BayObLGZ 1992, 210, 213; offen dagegen BayObLG, ZMR 2004, 598, 600; differenzierend K366hler, in K366h-ler/Bassenge, Anwaltshandbuch Wohnungseigentumsrecht, Teil 7 Rdn. 104 ff. und Briesemeister, in Deckert, Die Eigentumswohnung, Gruppe 7 Rdn. 411, 433, 435). Die der Vergleichsentscheidung zugrunde liegende Gegenauffas-sung h344lt dies wegen 247 16 Abs. 5 WEG f374r unzul344ssig und gelangt stattdessen 374ber die Vorschriften der 247247 100 Abs. 1 ZPO und 426 Abs. 1 S. 1 BGB zu einer Verteilung nach Kopfteilen (AG Neuss, WuM 1994, 398 f.; Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., 247 16 WEG Rdn. 13b; Weitnauer/Gottschalg, aaO, 247 16 Rdn. 60; Bielefeld, Der Wohnungseigent374mer, 5. Aufl., S. 169 f.; Deckert, Die Eigen-tumswohnung, Gruppe 4 Rdn. 1303 und WE 1987, 102, 104 [anders jedoch WE 1994, 222, 227]; Jenni337en, Die Verwalterabrechnung nach dem WEG, 5. Aufl., Teil V Rdn. 36; M374ller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, Rdn. 1077; Drasdo, WuM 1993, 226, 227; ZfIR 2002, 1002 ff.). Der Senat entschei-det die Streitfrage - wenn keine abweichende Vereinbarung vorliegt - im Sinne der herrschenden Meinung. aa) Aus 247 100 Abs. 1 ZPO l344sst sich f374r das Verh344ltnis der kostentra-gungspflichtigen Wohnungseigent374mer untereinander nichts herleiten. Denn diese Norm regelt entsprechend ihrer prozessrechtlichen Funktion nur die Haf-tung im Au337enverh344ltnis zu den Kostengl344ubigern, w344hrend das Innenverh344lt-nis der Kostenschuldner ausschlie337lich nach b374rgerlichem Recht zu beurteilen ist (vgl. nur Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., 247 100 Rdn. 6 und f374r das Verfah-ren nach 247 43 WEG Staudinger/Wenzel, aaO, 247 47 WEG Rdn. 28; Staudin-ger/Bub, aaO, 247 16 WEG Rdn. 203a). 20 - 13 - bb) Das f374hrt zu 247 426 Abs. 1 S. 1 BGB. Danach sind die Wohnungsei-gent374mer im Verh344ltnis zueinander aber nur zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine solche vom Verteilungsma337stab des 247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Bestimmung greift hier Platz. 21 (1) Allerdings l344sst sich das nicht unmittelbar aus 247 16 Abs. 2 WEG her-leiten. Denn nach Absatz 5 der Norm geh366ren Kosten eines Verfahrens nach 247 43 WEG gerade nicht zu den Kosten der Verwaltung im Sinne von Absatz 2. Die Regelung zielt auf die Kosten einer - hier vorliegenden - Binnenstreitigkeit zwischen den Wohnungseigent374mern. Sie soll verhindern, dass Konflikte in-nerhalb der Eigent374mergemeinschaft auf Kosten aller Wohnungseigent374mer ausgetragen werden (BayObLGZ 1976, 223, 225; OLG Hamm, OLGZ 1989, 47, 49; Merle, in B344rmann/Pick/Merle, aaO, 247 47 Rdn. 9 und WE 1991, 4 f.; Weitnauer/Gottschalg, aaO, 247 16 WEG Rdn. 60; Becker, MietRB 2004, 25; Schmid, ZMR 1989, 361; vgl. auch KG, ZMR 1987, 386, 387; enger Schnau-der, WE 1992, 30, 36). 22 (2) Eine von der Hilfsregel des 247 426 Abs. 1 BGB abweichende Kosten-verteilung kann sich aber aus der Gemeinschaftsordnung ergeben (OLG K366ln, ZfIR 2003, 683; vgl. auch K366hler, in K366hler/Bassenge, Anwaltshandbuch Woh-nungseigentumsrecht, Teil 7 Rdn. 104; Schmid, ZMR 2004, 316, 319; Elzer, Info M 2006, 90). So ist es hier. 23 (a) Freilich ergibt sich das nicht unmittelbar aus der Gemeinschaftsord-nung. Ohnehin regelt sie nicht eigens die Verteilung von Kosten f374r Wohnungs-eigentumsverfahren. Die Teilungserkl344rung sieht allerdings eine Regelung f374r die gesamten Kosten der Verwaltung vor, und zwar dergestalt, dass sie nicht im Verh344ltnis der Miteigentumsanteile, sondern nach Eigentumseinheiten um- 24 - 14 - zulegen sind. Diese insoweit (anders hinsichtlich der Bewirtschaftungskosten) von 247 16 Abs. 2 WEG abweichende Regelung ist wirksam (247247 10 Abs. 1 S. 2, 8 Abs. 2 S. 1, 5 Abs. 4 WEG). Sie gilt jedoch unmittelbar nur f374r die Verwaltungskosten der Gemein-schaft und damit f374r die Kosten derjenigen Wohnungseigentumsverfahren, die trotz 247 16 Abs. 5 WEG zu der gemeinschaftlichen Verwaltung geh366ren. Das sind gerade nicht die hier zu beurteilenden Binnenstreitigkeiten (s. o.), sondern Streitigkeiten mit Dritten, an denen die Eigent374mergemeinschaft selbst oder s344mtliche Wohnungseigent374mer gemeinsam und gleichgerichtet beteiligt sind (vgl. OLG Hamm, OLGZ 1989, 47, 48 f.; OLG K366ln, WuM 1996, 245; Staudin-ger/Bub, aaO, 247 16 WEG Rdn. 182; Merle, in B344rmann/Pick/Merle, aaO, 247 47 Rdn. 9 und WE 1991, 4 f.; Weitnauer/Gottschalg, aaO, 247 16 Rdn. 60; Becker, MietRB 2004, 25 f.; Schnauder, WE 1992, 30, 36), ferner aber auch Streitigkei-ten zur Verfolgung von gemeinschaftlichen Beitrags- und Schadensersatzan-spr374chen gegen einzelne Wohnungseigent374mer. Letztere betreffen zwar das Innenverh344ltnis der Eigent374mergemeinschaft, fallen aber in den Bereich der gemeinschaftlichen Verwaltung (Senat, BGHZ 111, 148, 151). Die Kosten sind daher nach 247 16 Abs. 2 WEG zu verteilen (BayObLG, ZMR 2004, 763; OLG D374sseldorf, ZMR 2003, 228, 229; Staudinger/Bub, aaO, 247 16 WEG Rdn. 182 m.w.N.). 25 (b) Gleichwohl ist der in der Gemeinschaftsordnung f374r die Verwaltungs-kosten festgelegte Verteilungsschl374ssel, also eine Aufteilung nach Eigentums-einheiten, auch ma337gebend f374r die Umlegung der Kosten der Binnenstreitigkei-ten. Das ergibt sich aus folgendem: 26 - 15 - (aa) Eine besondere und damit 247 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgehende Bestimmung kann sich - neben einer Vereinbarung - auch aus der Natur der Sache oder aus Inhalt und Zweck des in Frage stehenden Rechtsverh344ltnisses ergeben (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 28, 297, 301; 47, 157, 165; 77, 55, 58; 87, 265, 268). 27 So bildet das Beteiligungsverh344ltnis einer Gesellschaft den nat374rlichen Ma337stab f374r den Ausgleich unter den Gesellschaftern, und zwar bei allen Ver-pflichtungen, die sie in Ansehung der Gesellschaft pers366nlich 374bernehmen (RGZ 88, 122, 124; 117, 1, 2 f.; OLG K366ln, NJW 1995, 1685 f.; Staudin-ger/Noack, BGB [2005], 247 426 Rdn. 188). Es ist daher im Zweifel nicht nur f374r den Ausgleichsanspruch pers366nlich haftender Gesellschafter (vgl. nur BGHZ 103, 72, 76), sondern auch in dem Verh344ltnis mehrerer - nicht notwendig aller (so schon RG, WarnRspr 1914 Nr. 247) - Mitgesellschafter ma337gebend, die sich f374r eine Verbindlichkeit ihrer GmbH verb374rgt haben (BGH, Urt. v. 11. Juli 1973, VIII ZR 178/72, LM 247 774 BGB Nr. 9; Urt. v. 19. Dezember 1988, II ZR 101/88, NJW-RR 1989, 685; Staudinger/Noack, aaO, 247 426 Rdn. 198). 304hnlich verh344lt es sich bei der Bruchteilsgemeinschaft. Hier l344sst sich aus den gesetzli-chen Bestimmungen der 247247 748, 755 BGB der allgemeine Grundsatz ableiten, dass die Teilhaber f374r Verbindlichkeiten, die sie in Bezug auf den gemein-schaftlichen Gegenstand eingegangen sind, im Innenverh344ltnis nach dem Ver-h344ltnis ihrer Anteile haften, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder be-sonderen Umst344nden des Falles etwas anderes ergibt (BGHZ 87, 265, 269; vgl. auch BGH, Urt. v. 8. M344rz 1975, II ZR 38/73, WM 1975, 196, 197; Urt. v. 9. Oktober 1991, XII ZR 2/90; NJW 1992, 114 f.; Staudinger/Noack, aaO, 247 426 Rdn. 56). 28 - 16 - Entsprechendes gilt f374r die Wohnungseigent374mergemeinschaft (vgl. BayObLG, NJW 1973, 1881, 1882; Staudinger/Noack, aaO, 247 426 Rdn. 71). Der in 247 16 Abs. 2 WEG vorgesehene Umlageschl374ssel ist derselbe wie in 247 748 BGB. Er wird also nicht durch die Besonderheiten der Wohnungseigen-t374mergemeinschaft, sondern durch die Teilhabe an dem gemeinschaftlichen Eigentum bestimmt und ist damit ein Beleg f374r den allgemeinen Grundsatz, dass der Ausgleich zwischen mehreren Teilhabern im Zweifel nach dem Ver-h344ltnis ihrer Miteigentumsanteile zu erfolgen hat. Dieses Verh344ltnis bildet den nat374rlichen Ausgleichsma337stab unter den Wohnungseigent374mern. 29 Danach ist das Verh344ltnis der Miteigentumsanteile im Zweifel - von Re-gelungen in der Gemeinschaftsordnung abgesehen - auch f374r den Innenaus-gleich derjenigen Wohnungseigent374mer ma337gebend, die in einer Binnenstrei-tigkeit gemeinsam, wenn auch nicht notwendig als Gesamtschuldner, zur Kos-tenerstattung verpflichtet werden oder eigene Kosten - etwa aus der Vertretung durch denselben Rechtsanwalt - gemeinsam zu tragen haben. Denn auch die-se Verpflichtungen treffen die beteiligten Wohnungseigent374mer als Teilhaber an dem gemeinschaftlichen Eigentum. Die in dem Verfahren nach 247 43 WEG auszutragenden Binnenstreitigkeiten geh366ren zwar zu den pers366nlichen Ange-legenheiten der Wohnungseigent374mer, sie haben aber die sich aus der Ge-meinschaft und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erge-benden Rechte und Pflichten zum Gegenstand und erwachsen damit aus dem Gemeinschaftsverh344ltnis (vgl. etwa Senat, BGHZ 130, 159, 164 f.). 30 Die Kostenverteilung nach dem Verh344ltnis der Miteigentumsanteile ist daher im Zweifel sachgerecht. Dem steht auch 247 16 Abs. 5 WEG nicht entge-gen. Denn diese Norm stellt nur klar, dass die Kosten einer Binnenstreitigkeit nicht nach 247 16 Abs. 2 WEG auf alle Wohnungseigent374mer umgelegt werden 31 - 17 - d374rfen. Sie schlie337t es aber nicht aus, den Ausgleich unter denjenigen Woh-nungseigent374mern, die kostentragungspflichtig sind, nach dem Ma337stab des 247 16 Abs. 2 WEG vorzunehmen. Die Hilfsregel des 247 426 Abs. 1 BGB ber374ck-sichtigt demgegen374ber das unterschiedliche Ma337 der Beteiligung nicht und kann darum zu unbilligen Ergebnissen f374hren. Dies zeigen gerade die hier zu beurteilenden Jahresabrechnungen, in denen die Beteiligte zu III 1 als Eigen-t374merin von 70 der insgesamt 96 Wohneinheiten mit dem gleichen Kostenanteil belastet wurde wie jeder Eigent374mer - und jeder Miteigent374mer - einer einzel-nen Wohneinheit. (bb) Die Gemeinschaftsordnung regelt indes die Kostenverteilung teil-weise abweichend von dem Ma337stab des 247 16 Abs. 2 WEG. Die Kosten der Verwaltung sollen nach Eigentumseinheiten, und nur die Kosten der 374brigen Bewirtschaftungskosten im Verh344ltnis der Miteigentumsanteile umgelegt wer-den. Dieser vereinbarte Verteilungsma337stab geht dem nat374rlichen Ausgleichs-ma337stab vor und f374hrt dazu, dass die Kosten der Binnenstreitigkeiten nach Ei-gentumseinheiten auf diejenigen Wohnungseigent374mer, die in die Kostenvertei-lung einbezogen werden m374ssen, umzulegen sind. Denn die Kosten der Bin-nenstreitigkeiten sind Verwaltungskosten, nicht "374brige Bewirtschaftungskos-ten". Zwar werden sie - wie dargelegt - nicht unmittelbar von 247 16 Abs. 2 WEG, und damit auch nicht unmittelbar von der Regelung in der Gemeinschaftsord-nung erfasst, die an die Stelle von 247 16 Abs. 2 WEG getreten ist. Das steht a-ber nicht entgegen. Wenn n344mlich 247 16 Abs. 2 WEG Ausdruck des nat374rlichen Ausgleichsma337stabs unter den Wohnungseigent374mern ist und damit auch Ma337 gibt f374r die Verteilung der Kosten der Binnenstreitigkeiten, so ist es folgerichtig, dieselbe Wirkung auch einer die gesetzliche Regelung ersetzende Vereinba-rung zuzusprechen. Die Verwaltungskosten, und damit auch die Kosten der Binnenstreitigkeiten, sind somit nach Eigentumseinheiten umzulegen. 32 - 18 - Das ist sachgerecht. Die Bestimmung 374ber die Verteilung der Verwal-tungskosten tr344gt dem Umstand Rechnung, dass der Verwaltungsaufwand f374r jedes Wohnungs- und Teileigentum im Unterschied zu den 374brigen Lasten und Kosten nicht von dessen Wert oder Gr366337e abh344ngt. Aus diesem Grund wird insbesondere die Verg374tung des Verwalters h344ufig in Ab344nderung der gesetzli-chen Regelung nach Eigentumseinheiten umgelegt (vgl. nur BayObLG, ZMR 2001, 827 und Staudinger/Bub, aaO, 247 16 WEG Rdn. 31 m.w.N.). Aber auch die 374brigen Verwaltungskosten werden von der Gr366337e des Miteigentumsanteils typischerweise nicht beeinflusst. Dies gilt insbesondere f374r die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens, und zwar unabh344ngig davon, ob sie Verfahren mit Dritten oder Binnenstreitigkeiten betreffen. Dass diese Kosten nach au337en nicht - wie bei der Verwalterverg374tung 374blich - nach Eigentumseinheiten be-rechnet werden, ist dagegen ohne Bedeutung. Denn f374r den Innenausgleich der Wohnungseigent374mer kommt es grunds344tzlich nicht auf die Kostenberech-nung im Au337enverh344ltnis an (vgl. nur Staudinger/Bub, 247 16 WEG Rdn. 204 m.w.N.), und auch die Teilungserkl344rung sieht einen einheitlichen Verteilungs-schl374ssel f374r s344mtliche Verwaltungskosten vor, ohne nach deren Berechnung zu unterscheiden. 33 d) Auf dieser Grundlage sind die in den Jahren 1999 und 2000 veraus-lagten Kosten der gerichtlichen Rechtsverfolgung nicht im Verh344ltnis der Mitei-gentumsanteile, sondern der Teilungserkl344rung entsprechend nach Eigentums-einheiten auf die jeweils beteiligten Wohnungseigent374mer umzulegen. Diese Besonderheit hat das Beschwerdegericht bei seiner im Ansatz zutreffenden Begr374ndung ebenso wenig ber374cksichtigt wie das vorlegende Gericht. Sie wirkt sich aber im Ergebnis nicht aus, weil die mit den angefochtenen Beschl374ssen gebilligte Verteilung nach Kopfteilen ebenso dem Ma337stab der Teilungserkl344- 34 - 19 - rung wie auch dem der Natur des Gemeinschaftsverh344ltnisses entsprechenden Ma337stab widerspricht. e) Ebenso verh344lt es sich mit Kosten der au337ergerichtlichen Rechtsbera-tung 374ber verschiedene Aktivit344ten der Beteiligten zu I. Auch insoweit hat das Beschwerdegericht die Genehmigung der in den Einzelabrechnungen vorge-nommenen Verteilung nach Kopfteilen im Ergebnis zu Recht f374r unwirksam erkl344rt. Auf den nicht n344her festgestellten Gegenstand der Beratung kommt es dabei nicht an. Deren Kosten sind aber wiederum nicht - wie das Beschwerde-gericht meint - nach dem Verh344ltnis der Miteigentumsanteile, sondern nach Eigentumseinheiten zu verteilen. 35 Wenn und soweit die anwaltliche Beratung Angelegenheiten der Ge-meinschaft betraf, folgt dies unmittelbar aus der Teilungserkl344rung, die f374r Ver-waltungskosten eine solche von 247 16 Abs. 2 WEG abweichende Verteilung vor-sieht. Dass die Verg374tung einer au337ergerichtlichen Rechtsberatung zu den Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung geh366rt, steht au337er Zweifel. Dies gilt auch dann, wenn sich die Beratung auf die Rechte und Pflichten einzelner Wohnungseigent374mer bezieht oder durch deren Verhalten veranlasst ist (vgl. BayObLG, NZM 2004, 235; OLG K366ln, WE 1997, 428, 429; Staudinger/Bub, aaO, 247 16 WEG Rdn. 168b; M374nchKomm-BGB/Engelhardt, aaO, 247 16 WEG Rdn. 8; Niedenf374hr, in Niedenf374hr/Schulze, aaO, 247 16 Rdn. 44). In einem sol-chen Fall besteht auch kein Grund, von dem allgemeinen Verteilungsschl374ssel abzuweichen. Denn bei einer au337ergerichtlichen Rechtsverfolgung oder -beratung wird die Kostenverteilung innerhalb der Gemeinschaft weder durch eine gerichtliche Kostenentscheidung noch durch 247 16 Abs. 5 WEG beeinflusst. Auf die umstrittene Auslegung dieser Vorschrift kommt es hier schon deshalb nicht an, weil sie nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur f374r die Kosten eines ge- 36 - 20 - richtlichen Verfahrens nach 247 43 WEG gilt. Der ihr zugrunde liegende Rechts-gedanke l344sst sich auch nicht verallgemeinern. Denn der Gesetzgeber hat die weitergehende Regelung in 247 15 Abs. 4 des Referentenentwurfs (vom 22. Sep-tember 1950, ver366ffentlicht in PiG 8 [1982], 157, 161) nur f374r die Kosten eines Wohnungseigentumsverfahrens 374bernommen und in 247 16 Abs. 4 WEG aus-dr374cklich klargestellt, dass sogar die Kosten eines Rechtsstreits gem344337 247 18 WEG zu den Kosten der Verwaltung geh366ren. F374r eine besondere Behandlung der au337ergerichtlichen Rechtsberatung 374ber das Verh344ltnis der Gemeinschaft zu einzelnen Wohnungseigent374mern ist danach kein Raum. Zweifelhaft ist des-halb auch, ob die "gegnerischen" Wohnungseigent374mer - wie bei einem Verfah-ren nach 247 43 WEG - von der gemeinschaftsinternen Kostenverteilung auszu-nehmen sind. Diese Frage braucht hier jedoch nicht abschlie337end gekl344rt zu werden, weil das Beschwerdegericht die unterbliebene Einbeziehung der Betei-ligten zu I ausdr374cklich gebilligt und die Genehmigung der Einzelabrechnungen nur hinsichtlich des auf die 374brigen Wohnungseigent374mer angewendeten Ver-teilungsschl374ssels f374r ung374ltig erkl344rt hat. Soweit die au337ergerichtliche Rechtsberatung pers366nliche Angelegenhei-ten dieser Wohnungseigent374mer zum Gegenstand hatte, ist der in der Tei-lungserkl344rung vorgesehene Verteilungsschl374ssel aus den gleichen Gr374nden ma337gebend wie bei den Kosten einer Binnenstreitigkeit. Er ver344ndert den na-t374rlichen Ausgleichsma337stab unter den Mitgliedern der Eigent374mergemein-schaft und damit auch unter den Wohnungseigent374mern, die als solche an den Kosten einer von ihnen oder f374r sie eingeholten Rechtsberatung beteiligt sind. 37 IV. - 21 - Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in 247 47 WEG. Es ent-spricht billigem Ermessen, die Gerichtskosten den Beteiligten zu III aufzuerle-gen, weil ihre weitere Beschwerde erfolglos geblieben ist. Hingegen besteht kein Anlass, von dem in Wohnungseigentumssachen geltenden Grundsatz nach 247 47 S. 2 WEG abzuweichen, wonach die Beteiligten ihre au337ergerichtli-chen Kosten selbst zu tragen haben. 38 Die Festsetzung des Gesch344ftswerts beruht auf 247 48 Abs. 3 S. 1 WEG. Ma337gebend ist das volle Interesse der Beteiligten an der Teilung374ltigerkl344rung der angefochtenen Beschl374sse durch das Beschwerdegericht. Eine niedrigere Festsetzung nach 247 48 Abs. 3 S. 2 WEG (dazu Senat, Beschl. v. 2. Juni 2005, V ZB 32/05, NJW 2005, 2061, 2069 - insoweit in BGHZ 163, 154 ff. nicht abge-druckt) ist nicht geboten, weil das mit der weiteren Beschwerde verfolgte Inte-resse der Beteiligten zu III 1 dem Gesamtinteresse entspricht. Die Ung374ltiger-kl344rung hinsichtlich des beschlossenen Verteilungsschl374ssels verringert 39 - 22 - n344mlich die Belastung aller 374brigen an der Umlage beteiligten Wohnungseigen-t374mer um rund 13.300 200, w344hrend sich der Kostenanteil der Beteiligten zu III 1, die als Eigent374merin von 70 der insgesamt 96 Wohneinheiten mit nur einem Kopfteil belastet war, um denselben Betrag erh366ht. Kr374ger Klein Ri'inBGH Dr. Stresemann ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 23.03.2007 Der Vorsitzende Czub Roth Kr374ger Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 01.07.2005 - 85 T 534/02 - KG Berlin, Entscheidung vom 07.11.2005 - 24 W 143/05 -
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