BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 106/09 vom 28. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Halfmeier beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 17. September 2009 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfest-setzungsbeschluss der Zivilkammer 29 des Landgerichts Hamburg vom 19. Mai 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Beschwerdewert: 393,90 200 Gr374nde: I. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgem344337 auf Zahlung von 17.806,62 200 nebst Zinsen verurteilt und ihm die Kosten des Rechtsstreits aufer-legt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht auf Antrag der Kl344ge-rin u.a. eine 1,3-fache Verfahrensgeb374hr gem344337 RVG VV Nr. 3100 in H366he von 787,80 200 und damit insgesamt erstattungsf344hige Kosten von 2.355,95 200 festge-setzt. Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Beklagte 1 - 3 - geltend gemacht, auf die genannte Geb374hr sei eine Anrechnung nach der Vor-bemerkung 3 Abs. 4 zu RVG VV Nr. 3100 in H366he von 393,90 200 vorzunehmen, weil der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin in derselben Angelegenheit be-reits au337ergerichtlich t344tig gewesen sei. Deshalb habe die Verfahrensgeb374hr durch Anrechnung der h344lftigen durch die vorgerichtliche T344tigkeit entstande-nen Gesch344ftsgeb374hr gemindert werden m374ssen. Das Beschwerdegericht hat der sofortigen Beschwerde stattgegeben und die begehrte Anrechnung vorge-nommen. Hiergegen richtet sich die von ihm zugelassene Rechtsbeschwerde der Kl344gerin, die ihren Antrag weiterverfolgt. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 2 Die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgeb374hr gem344337 Nr. 3100 RVG VV ist im Kostenfestsetzungsverfahren in voller H366he zu ber374cksichtigen. Eine h344lf-tige Anrechnung der wegen desselben Gegenstandes entstandenen Ge-sch344ftsgeb374hr nach Nr. 2300 RVG VV hat nicht zu erfolgen. 3 1. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts entspricht der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs bis zur Einf374hrung des 247 15a RVG durch Artikel 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechts-anwaltschaft sowie zur 304nderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323). 4 Nach Inkrafttreten des 247 15a RVG vertreten alle mit der Entscheidung befassten Senate des Bundesgerichtshofs teilweise unter Aufgabe ihrer bishe- 5 - 4 - rigen Rechtsprechung die Auffassung, dass durch 247 15a RVG lediglich eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage erfolgt ist (BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 8; Beschluss vom 9. De-zember 2009 - XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456 Rn. 16; Beschluss vom 11. M344rz 2010 - IX ZB 82/08, AGS 2010, 159 Rn. 6; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, AGS 2010, 263 Rn. 8; Beschluss vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, bei juris). Danach findet auch f374r Kostenfest-setzungen vor Inkrafttreten dieser Norm eine Anrechnung der Gesch344ftsgeb374hr auf die Verfahrensgeb374hr nur unter den in 247 15a Abs. 2 RVG genannten Vor-aussetzungen statt. Der VII. Zivilsenat schlie337t sich dieser Rechtsprechung an und nimmt zur Begr374ndung Bezug auf die Entscheidung des XII. Zivilsenats vom 9. Dezember 2009 (XII ZB 175/07, aaO). 2. Die Rechtsbeschwerde r374gt demnach zu Recht, dass das Beschwer-degericht den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts abge344ndert und die Verfahrensgeb374hr nach RVG VV Nr. 3100 um 393,90 200 gek374rzt hat. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (247 577 Abs. 5 ZPO), war der Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben und die sofortige Beschwerde gegen den Kos-tenfestsetzungsbeschluss zur374ckzuweisen. 6 - 5 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1, 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 7 Kniffka Bauner Safari Chabestari Eick Halfmeier Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 19.05.2009 - 329 O 420/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.09.2009 - 4 W 203/09 -
Full & Egal Universal Law Academy