BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 106/11 vom 10. Juli 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 91 Abs. 1 Satz 1 Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den auswä r- tigen Prozessbevollmäc htigten beim Prozessgericht die Vertretung in der mündlichen Verhandlung wahrnimmt, richtet sich danach, ob eine verstä n dige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ans e- hen durfte (Fortführung von BGH, B eschluss vom 16. Oktober 2002 VIII ZB 30/02, WM 2003, 1617). BGH, Beschluss vom 10. Juli 2012 - VIII ZB 106/11 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die R ichterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 8. Zivilsenat - vom 2. Novem - ber 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofort i- ge Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsb e- schluss des Landgerichts Hamburg vom 11. Juli 2011 zurückg e- wiesen worden ist. Auf die sofortige Beschwerde werden die von der Beklagten dem Kläger zu erstattenden Kosten au f weitere 170,61 1.855,88 Basiszinssatz seit dem 24. Februar 2011 festgesetzt. Die Kosten der Beschwerdeverfahren werden der Beklagten aufe r- legt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdever fahrens beträgt 170,61 Gründe: I. Die Parteien streiten im Kostenausgleichsverfahren nach § 106 ZPO da rüber , ob der Kläger die Kosten seines Unterbevollmächtigten erstattet ve r- langen kann. 1 - 3 - Der in Südd eutschland ansässige Kläger hat die Beklagte au f Zahlung des Kaufpreises für eine n Pkw in Anspruch genommen . Er hat seine n ortsa n- sässige n Prozessbevollmächtigte n mit der gerichtlichen Vertretung beauftragt . Das zunächst angerufene Landge richt Ingolstadt hat den Rechtsstreit an das Landgericht Hamburg v erwiesen , welches einen T ermin zur Güteverhandlung und mündlichen Verhandlung auf den 3. Dezember 201 0 anberaumt hat. Eine Anordnung zur Ladung von Zeugen ist nicht erfolgt. Mit der Terminswahrne h- mung hat der Kläger einen Rechtsanwalt aus Hamburg als Unter bevollmächti g- ten beauftragt . Am 16. Februar 2011 hat das Landgericht fest gestellt , dass zwischen den Parteien ein Vergleich zustande gekommen ist. Dieser sieht vor, dass die Kosten des Rechtsstreits zu 5/7 von der Beklagten und zu 2/ 7 von dem Kläger getr a gen werden . Im anschließenden Kostenausgleichsverfahren hat der Kläger unter a n- derem die Kosten des Unterbevollmächtigten in Höhe von 930,82 gemacht. Die fiktive n Kosten für eine Anreise seines Prozessbevollmächtigten Beklagten dem Kläger zu erstat tenden Kosten auf 1.640,33 r- bei hat es die Kosten des Unterbevollmächtigten lediglich in Höhe der fiktiven Reisekosten der Prozessbevollmächtigten des Klägers berücksichtigt. Auf die sofortig e Beschwerde des Klägers hat das Beschwerdegeri cht den Kostenfes t- setzungsbeschluss ab geändert und die zu erstattenden Kosten auf 1.685,27 nebst Zinsen fest gesetzt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde macht der Kläger weiter geltend, bei der Berechnung der zu erstattenden Ko sten sei der B etrag in Höhe von 930,82 für den Unterbevollmächtigten anzu setzen. 2 3 4 5 - 4 - II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO) hat Erfolg. 1. Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterb evollmächtigten, der - wie hier - für den am Wohnort oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalt Termine beim Prozessgericht wahrnimmt, richtet sich nach § 9 1 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs (vgl. BGH, B eschlüsse vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, WM 2003, 1617 unter [B] II 2 a ; vom 21. Dezember 2011 - I ZB 47/09, NJW - RR 2012, 381 Rn. 6; vom 9. September 2004 - I ZB 5/04, GRUR 2005, 84 unter II 2 a; vom 4. April 2006 - VI ZB 66/04, VersR 2006, 1089 Rn. 4 ) stellen die Kosten eines Unterbevollmächtigten dann notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dar, wenn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten erstattungsfähige Reisekosten des Haup t- bevoll mächtigten erspart werden, die ansonsten bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten entstanden wären. 2. Für die Vergleichsberechnung zwischen den fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten und den durch die Beauftragung des Unt erbevollmäc h- tigten zur Terminsvertretung entstandenen Kosten ist anders als das B e- schwerdegericht meint nicht auf eine ex post - Betrachtung abzustellen . Ma ß- geblich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr ( BGH, Beschlüsse vom 16. Ok to ber 2002 - VIII ZB 30/02, aaO unter [ B ] II 2 b bb; vom 4. April 2006 - VI ZB 66/04, aaO Rn. 6 ) , ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berec htigtes Interesse verfolgen und 6 7 8 - 5 - die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Maßnahmen ergre i- fen . Sie trifft lediglich die Obliegenheit, unter mehreren gleichgearteten Ma ß- nahmen d ie kostengünstigere auszuwählen . Wenn die Partei prüft, ob sie e inen Unterbevollmächtigten zur Termin s- wahrnehmung hinzuzieht, liegt dies auch im Interesse der erstattungspflichtigen Gegenpartei; denn die Beauftragung des Unterbevollmächtigten kann, etwa bei einem geringen Streitwert und einer erheblichen Entfernung zwischen dem Kanzleisitz des Hauptbevollmächtigten und dem Prozessgericht oder wenn mehrere Termi ne wahrzunehmen sind, kostengünstiger sein als die Termin s- wahrnehmung durch den Hauptbevollmächtigten (Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02, aaO unter [ B ] II 2 a). Bei der gebotenen ex ante - Beurteilung durfte der Kläger im Zeitpunkt der Beauftragung des Unterbevollmächtigten d avon ausgehen, dass voraussichtlich mehrere Termine vor dem Prozessgericht in Hamburg wahrzunehmen sein würden. Das Landgericht Hamburg hatte zunächst nur Termin zur Güteve r- han d lung und mündlichen Verhandlung vor de m Einzelrichter o hne Ladung von Zeugen anberaumt , obgleich von beiden Parteien Zeugen zum Beweis i h rer - strittigen - Behauptungen benannt worden waren. Für die Anreise des Haup t- prozessbevollmächtigten des Klägers zu zwei Terminen vor dem Landg e richt Hambu rg wären höhere Kosten entstanden als durch die Beauftragung des U n- terbevollmächtigten. 9 10 - 6 - 3. Dem Kläger steht daher gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ersta t- tung weiterer Kosten seines Unterbevollmächtigten für die Wahrnehmung des Termins in Höhe von 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO e ntsprechend der im Vergleich getroffenen Kostenverteilungsquote zu. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 11.07.2011 - 329 O 34 5/10 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.11.2011 - 8 W 71/11 - 11
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