BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 106 / 1 2 vom 12. Juli 2012 in dem Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ThUG § 1 Abs. 1 Eine Therapieunterbringung nach § 1 Abs. 1 ThUG kann nur gegen Betroffene a n- geordnet werden, die sich in Sicherungsverwahrung nach dem Strafgesetzbuch befinden oder befunden haben, nicht jedoch gegen nach § 275a Abs. 5 StPO aF einstweilig Untergebrachte. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - V ZB 10 6/12 - OLG Nürnberg LG Regensburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland besc hlossen: Die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 5. März 2012 werden zurückgewiesen. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die Au s- lagen des Betroffenen in allen I nstanzen werden je zur Hälfte dem Freistaat B ayern und der Stadt Straubing auferlegt. Gründe : I. Der Betroffene wurde mit Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Augsburg vom 5. Februar 2003 (Az.: Jug KLs 401 Js 107041/02) , rechtskräftig seit dem 13. Februar 2003, wegen Mordes zu einer Jugendstra fe von zehn Ja h- ren verurteilt, die mit dem Ablauf des 16. Februar 2012 vollständig verbüßt war . Mit Beschluss vom 16. Januar 2012 erließ die Jugendkammer des Landgerichts Augsburg gegen den Betroffenen eine n Unterbringungsbefehl g emäß § 105 Abs. 1 JGG, § 7 Abs. 4 JGG ( idF vom 8. Juli 2008 ) , § 275a Abs. 5 Satz 1 StPO ( idF vom 28. Juli 2009 [im Folgenden § 275a StPO aF]) , Art. 316e Abs. 1 1 - 3 - EGStGB, auf dessen Grundlage sich der Betroffene seit dem 17. Februar 20 12 in der Justizvollzugsanstalt Straubing befindet . Am 14. Dezember 2011 hat der Beteiligte zu 2 - soweit hier noch von I n- teresse - gemäß § 1 Abs. 1 des Therapieunterbringungsgesetzes (ThUG) vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300, 2305) die Unterbringun g des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung beantragt . Einen g leichlautende n Antrag hat der Beteiligte zu 3 am 26. Januar 2012 gestellt . Das Landgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen und den Antrag de s Beteiligten zu 3 als unbegründet zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht beabsichtigt, die hiergegen gerichteten B e- schwerden der Beteiligten zu 2 und 3 zurückzuweisen. Hieran sieht es sich aber durch den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. Septem - be r 2011 (5 W 212/11 - 94 , StV 2012, 31 ) gehindert. Es hat deshalb die B e- schwerden mit Beschluss vom 24. Mai 2012 dem Bundesgerichtshof zur En t- scheidung vorgelegt. II. Das vorlegende Gericht meint, dem Beteiligten zu 2 fehle die Berecht i- gung, einen Antrag nach dem Therapieunterbringungsgesetz zu stellen . Der Lei ter einer Einrichtung sei nur dann nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ThUG antragsb e- rechtigt, wenn sich der Betroffene in der Sicherungsverwahrung befinde und diese in der Einrichtung vollstreckt werde. Daran f ehle es. Denn der Vollzug des gegen den Betroffenen erlassene n Unterbringungsbefehl s nach § 275a Abs. 5 Satz 1 StPO aF sei keine Sicherungsverwahrung im Sin ne des § 5 Abs. 1 Satz 3 ThUG . Hieraus folge auch die Unbegründetheit des Antrag s des Bete i- 2 3 4 - 4 - ligten z u 3 . Voraussetzung für eine Unterbringung nach dem Therapieunterbri n- gungsgeset z sei nach § 1 Abs. 1 ThUG u nter anderem , dass sich der Betroff e- ne derzeit in der Sicherungsverwahrung befinde oder aus ihr bereits entlassen worden sei . Dafür reiche der Vollzug eines Unterbringungsbefehls nach § 275a Abs. 5 Satz 1 StPO aF nicht aus . Das vorlegende Gericht meint, seiner En t- scheidung stehe die Rechtsauffassung des Saarländische n Oberlandesgericht s entgegen, das die ge gen teilige Ansicht vertrete und das Therapieunt erbri n- gungsgesetz auch auf diesen Fall anwende. III. Die Vorlage ist nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ThUG statthaft. Danach hat ein Oberlandesgericht die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn es bei seiner Entsc heidung in einer en t- scheidungserheblichen Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Oberland es gerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Der Bunde s- gerichtshof ist zwar bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Vorlage nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ThUG an die Auffassung des vorlegenden Gerichts gebunden, es könne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die sofortige weitere Beschwerde nicht entscheiden (Senat, Beschlüsse vom 11. November 1986 - V ZB 1/86, BGHZ 99, 90, 92 , vom 22. Januar 2 004 - V ZB 51/03, NJW 2004, 937, 938, insoweit nicht in BGHZ 157, 322 abgedruckt , und vom 30. September 2004 - V ZB 26/04, NJW 2004, 3339 ). Auf der Grundlage des in dem Vorlag e- beschluss mitgeteilten Sachverhalts und der darin zum Ausdruck gebrachten rechtl ichen Beurteilung des Falls prüft der Senat jedoch, ob eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die das vorlegende Gericht abweichend von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes beantworten will, für die dieselbe Rechtsfrage ebe n- 5 - 5 - falls erheblich war (vgl. Senat, Beschlüsse vom 9. Juli 1956 - V BLw 16/56, BGHZ 21, 234, 236, vom 8. März 2007 - V ZB 149/06, NJW - RR 2007, 1569, vom 30. September 2004 - V ZB 26/04, NJW 2004, 3339 und vom 11. Februar 2010 - V ZB 167/09, juris Rn. 8 jeweils mwN). So verhält es sich hier. Das vo r- legende Gericht möchte die Rechtsfrage, " ob die vorläufige Unterbringung nach § 275a Abs. 5 StPO aF als Vollzug der Sicherungsverwahrung im Sinne von §§ 1, 5 Abs. 1 Satz 3 ThUG anzusehen ist " , anders beantworten als das Saa r- ländische Oberlandesgericht . Auf die Beantwortung der Frage kam es in jenem und kommt es im vorliegenden Verfahren entscheidend an. IV. Die nach §§ 3, 16 ThUG, §§ 63 f. FamFG zulässigen Beschwerde n sind u nbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts hält einer rechtlichen Übe r- prüfung stand. 1. Dabei kann offen bleiben, ob die gegen das Therapieunterbringung s- gesetz unter dem Blickwinkel der Gesetzgebungskompetenz erhobenen verfa s- sungsrechtlichen Bedenke n durchgreifen ( Verfahren vor dem BVerfG anhängig unter Az. 2 BvR 2302/11; vgl. i . Ü. einerseits Antrag des Landes Brandenburg für die Plenarberatung des Bundesrats in BR - Drucks. 794/2/12; Kinzig, NJW 2011, 177, 181; und auch LG Lübeck, SchlHA 2011, 417 , 41 8 ; andererseits OLG Saarbrücken, StV 2012, 31, 32) . 6 7 - 6 - 2 . Die Unbegründetheit des Rechtsmittels folgt auch nicht schon aus dem Umstand , dass es an der in § 1 Abs. 1 ThUG vorausgesetzten (Beschlu s- sempfehlung zu dem Fraktionsentwurf eines Gesetzes zur Neuord nung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen in BT - Drucks. 17/4062, S. 16) rechtskräftigen Entscheidung darüber fehlt , dass der Betroffene deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann, weil ein Verbo t rückwirkender Verschärfungen im Recht der S i- cherungsverwahrung zu b erücksichtigen ist . Zwar entscheidet das Gericht nach der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 ThUG über den Antrag in der Hauptsache erst nach Eintritt der Rechtskraft d ies er Entscheidung. Au ch ohne sie kann über ein en Antrag aber schon dann entschieden werden, wenn dieser aus anderen Gründ en ab zu weisen ist , § 10 Abs. 1 Satz 2 ThUG. So ist es hier. 3 . Die Beschwerde des Beteilig ten zu 2 ist unbegründet, weil dessen A n- trag unzulässig ist. a) Die Therapieunterbringung nach § 1 Abs. 1 ThUG kann nicht von Amts wegen, sondern nach § 3 ThUG, § 23 FamFG nur auf Antrag angeordnet werden. Zwar bestimmt § 5 Abs. 1 Satz 1 ThUG, dass das gerichtliche Verfa h- ren eingeleitet wird, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass die Vorau s- setzungen für eine solche Unterbringung gegeben sind. Dabei handelt es sich aber um eine inhaltliche Voraussetzung für die Einleitung des Verfahrens (B e- gründung des Fraktionsentwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung des Recht s der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen [Entwurfsbegrü n- dung] in BT - Drucks. 17/3403, S. 5 1 ). In diese Prüfung darf das Gericht nur auf Grund eines Antrags der nach § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ThUG oder nach von dieser Vorschrift abweichendem Landesrecht (vgl. Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG) antragsberechtigten Stelle eintreten (Entwurfsbegründung in BT - Drucks . 8 9 10 - 7 - 17/3403 S . 56). Fehlt es an der Antragsberechtigung, die von dem Gericht j e- derzeit von Amts wegen zu prüfen ist (OLG München, FGPrax 2012, 85 ; allg e- mein: Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 23 Rn. 12), so ist der Antrag als unz u- lässig zu verwerfen ( OLG München, FGPrax 2012, 85 ; für § 417 FamFG: S e- nat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGP r ax 2012, 82, 83 Rn. 12; allgemein: Keidel/St ernal, FamFG, 17. Aufl., § 23 Rn. 23). Dieser Fall liegt hier vor. b) Der Beteiligte zu 2 ist nicht antragsberechtigt , weil sich der Betroffene in der Justizvollzugsanstalt nicht , w ie es § 5 Abs. 1 Satz 3 ThUG verlangt, in der Sicherungsverwahrung befi ndet. aa) Im Zeitpunkt der Antragstellung befand er sich weder in Sicherung s- verwahrung noch in Unterbringung zur Sicherung der Sicherungsver wahrung, sondern in Strafhaft. bb) D ieser Mangel ist nicht - was für die Zukunft möglich gewesen wäre (vgl. dazu: Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 136/11, FGP r ax 2011, 318, 319 Rn. 8 und 10) - geheilt worden . Der B etroffene ist zwar seit dem 17. Februar 2012 in der Justizvollzugsanstalt des Beteiligte n zu 2 nicht mehr in Strafhaft , sondern nach § 2 7 5 a Abs. 5 StPO aF zur Sicherung der Sicherung s- verwahrung untergebracht. D as führt aber nicht dazu, dass er sich seitdem im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 3 ThUG " in der Sicherungsverwahrung befindet " . 11 12 13 - 8 - ( 1 ) Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut und der sys tematischen Ste l- lung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ThUG einerseits und des § 275a Abs. 5 StPO aF anderseits . Beide Vorschriften verwenden den Begriff der Sicherungsverwa h- rung, ohne ihn eigenständig zu definieren. D essen bedurfte es auch nicht . Denn sie stehen beid e in einem systematischen Zusammenhang zu den Regelungen der §§ 66 bis 66b StGB über die Sicherungsverwahrung als Nebenfolge einer Straftat und verwenden den Begriff in diesem Sinne. Das Therapieunterbri n- gungsgesetz sieht ei ne weiter e Form der Unterbringun g zum Schutz der Allg e- meinheit, insbesondere potentieller neuer Opfer vor den Folgen einer psych i- schen Störung eines Straftäters in bestimmten Fällen vor, in denen er durch Sicherungsverwahrung nach dem Strafgesetzbuch nicht mehr gewährleistet werden kann (BVerfGE 128, 326, 40 1 ) . § 275a Abs. 1 bis 4 StPO aF regelt das Verfahren, in dem eine vorbehaltene oder nachträgliche Sicherungsverwahrung nach §§ 66a, 66b StGB angeordnet wird. Absatz 5 der Vorschrift ermöglicht dem Gericht, die einstweilige Unterbringun g an zuordnen um sicherzustellen, dass die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung noch getroffen werden kann. Diese Unterbringung ist von der dann zu treffenden Entscheidung über die Sicherungsverwahrung zu unterscheiden. An sie sind deshalb auch niedr i- gere Anforderungen zu stellen. So kann et wa auf die Einholung der nach § 275a Abs. 4 StPO aF erforderlichen Gu tachten verzichtet werden (OLG München, NStZ 2005, 573, 574 Rn. 15 ; KK - StPO/Engelhardt, 6. Aufl., § 275a Rn. 10). (2) Nichts anderes ergibt s ich aus dem Sinn und Zweck der Antragsb e- rechtigung des Anstaltsleiters. Mit ihr wollte der Gesetzgeber den Umstand für das Therapieunterbringungsverfahren nutzen, dass der Leiter der Einrichtung, in welcher die Sicherungsverwahrung vollzogen wird, die Betr offenen beso n- ders gut kennt und besonders gut zu beurteilen weiß, bei welchen unter ihnen 14 15 - 9 - eine Therapieunterbringung angezeigt ist (Entwurfsbegründung in BT - Drucks. 17/3403 S. 56). Das lässt sich nur in der Sicherungsverwahrung erreichen, nicht aber in der vorgeschalteten einstweiligen Unterbringung. Diese sichert die A n- ordnung der Sicherungsverwahrung, nimmt sie aber inhaltlich nicht vorweg. Das könnte zwar anders sein, wenn die Unterbringung länger dauert und therapeut i- sche Bemühungen einset zen . Eine Zust ändigkeitsregelung, die davon abhinge, wäre aber unklar und deshalb mit Art. 104 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren . Denn der Gesetzgeber muss die Voraussetzungen, unter denen eine Freiheit s- entziehung angeordnet werden darf , hinreichend eindeutig regeln (BVerf GE 96, 68, 97). Dazu gehören auch die formellen Voraussetzungen wie Zuständigkeit s- regelungen (BVerfG, NVwZ 2011, 1254, 1255). 4 . Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 ist unbegründet, weil dessen A n- trag unbegründet ist. a) Eine Therapieunterbringung darf nach § 1 Abs. 1 ThUG unter den in Nr. 1 und 2 dieser Vorschrift genannten weiteren Voraussetzungen nur ang e- ordnet werden, wenn auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung feststeht, dass eine wegen einer Straftat der in § 66 Abs . 3 Satz 1 StGB genan nten Art verurteilte Person deshalb nicht länger in der Sicherungsverwahrung unterg e- bracht werden kann, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist. Wa nn ein Betroffener in di e- sem Sinne " nicht länge r in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann " , ist umstritten. Teils wird die Vorschrift weit in dem Sinne ausgelegt, dass diese Voraussetzung auch dann erfüllt ist, wenn der Be troffene - wie hier - nach § 275 a Abs. 5 StPO aF einstweilen unterge bracht worden ist, gegen ihn Sich e- rungsverwahrung hätte verhängt werden können und dies im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot unterblieben ist . Das sei " materiell Sicherungsverwahrung " 16 17 - 10 - (OLG Saarbrücken, StV 2012, 31, 34). Teils wird die Vorschrift mit dem vorl e- genden Beschwerdegericht ( so schon in FGPrax 2012, 87, 88) eng in dem Sinn verstanden, dass eine Therapieunterbringung nur möglich ist, wenn sich der Betroffene in der Sicherungsverwahrung befindet oder befunden hat (Schröder/ Starke, DRiZ 2011, 254, 255). b) Der Senat hält die zweite Meinung für zutreffend. aa) Für sie spricht der Wortlaut der Regel ung. Die in § 1 Abs. 1 Hal b- satz 1 ThUG verwendete Formulierung " der Sicherungsverwahrung untergebracht werde " ist bei isolierter Betrachtung allerdings auslegungsfähig . Sie kann einerseits nur Betroffene e r- fassen, die sicherungsverwahrt sind oder waren. Sie lässt sich andererseits auch in dem Sinn verstehen, dass es auf den Fortfall der rechtlichen Möglic h- keit ankommt, Sicherungsverwahrung anzuordnen. Für diesen Fall hätte an sich die Formulierung näher gelegen " " . D as ändert aber nichts daran, dass d ie in dem Gesetz gewählte Formuli e- rung , für sich genomm en , die Auslegung des Saarländischen Oberlandesg e- richt s zu lässt . Dieses Textverständnis scheitert indes daran, dass die Passage nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern im Textzusammenhang der ga n- zen Vorschrift gelesen werden muss. Ihr Sinn wird durc h § 1 Abs. 2 ThUG deu t- lich. Danach ist Absatz 1 der Vorschrift unabhängig davon anzuwenden, ob die verurteilte Person sich noch im Vollzug der Sicherungsverwahrung befindet o- der bereits entlassen wurde. Diese Regelung wäre überflüssig, würde § 1 Abs. 1 ThU G unabhängig von dem Vollzug von Sicherungsverwahrung nur auf die rechtliche Möglichkeit der Anordnung von Sicherungsverwahrung abstellen. Einen Sinn ergibt sie nur, wenn § 1 Abs. 1 ThUG im Grundsatz nur Betroffene anspricht, die sich in Sicherungsverwahru ng befinden. Denn dann bedarf es 18 19 - 11 - einer Regelung darüber, was mit Betroffenen geschehen soll, die sich nicht mehr in Sicherungsverwahrung befinden. Nach dem Wortlaut gilt das Gesetz deshalb nur für Betroffene, die sich in Sicherungsverwahrung befinden oder befunden haben. bb) Die Wort laut auslegung wird durch ein systematische s Argument b e- stätigt. Das Antragsrecht des Anstaltsleiters nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ThUG setzt, wie bereits ausgeführt, eine Sicherungsverwahrung nach dem Strafgesetzbuch voraus. Denn nur bei dieser ist nach Art. 159, 160, 9 BayStVollzG (bei Fehlen entsprechenden Landesrechts: §§ 1, 7 StVollzG) ein Vollzugsplan zu erstellen, aus dem sich - jedenfalls in Zukunft - im Einzelnen erg eben muss, wie dem ve r- fassungsrechtlichen Individuali sierungs - und Intensivierungsgebot bei dem ei n- zelnen Betroffenen Rechnung getragen werden soll (BVerfGE 128, 326, 379 f., juris Rn. 113). Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 ThUG kann der Antrag auf Therapieu n- terbringung bereits vor der Entlassung des Betroffenen aus d er Sicherungshaft gestellt werden . Die für die Durchführung der Sicherungsverwahrung zuständ i- ge Vollstreckungsbehörde ist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ThUG zur Übermittlung der für die Entscheidung über die Therapieunterbringung erforderlichen Daten verpflichtet . Auch d iese Regelungen setzen voraus , dass sich die Betroffenen in Sicherungsverwahrung befinden oder bef u nden haben . cc) Von diesem Verständnis ist auch der Gesetzgeber ausgegangen. So heißt es in der Erläuterung zu § 1 ThUG in der Entwurfsbegründun g, die Vo r- schrift regele die " materiellrechtlichen Voraussetzungen, unter denen gegen eine n verurteilten Straftäter, der sich in Sicherungsverwahrung befindet oder " (BT - Drucks. 17 / 3403 20 21 22 - 12 - S. 53). Zweck des Ge setzes war es, die Folgen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (19359/04, NJW 20 10 , 2 495 ) angemessen und EMRK - konform zu regeln (Entwurfsbegründung in BT - Drucks 17/3403 S. 19, 53). Das Urteil behandelt die Fäll e von Straftätern, bei denen die im Zeitpunkt ihrer Verurteilung bestehende Begrenzung der S i- cherungsverwahrung auf höchstens zehn Jah re rückwirkend aufgehoben wu r- de. Um diese auch ausdrücklich so genannten Altfälle ging es. Dem steht nicht entgegen, dass der zuständige M inister des Saarlandes in der Plenardebatte des Bundesrats zu dem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages die Erklärung zu Protokoll gegeben hat , das Saarland gehe nach der Diskussion um seinen (mündlich) im Rechts - und Innenausschuss g estellten Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses davon aus, dass § 1 ThUG auch den Fall einer Unterbringung auf Grund eines Unterbringungsbefehls gemäß § 275a StPO aF erfasse (Pl PBRat 2010, 538 [878. Sitzung vom 17. Dezember 2010 Anlage 14 ] ) . Dies e Erklärung ist kein Beleg dafür, dass der Gesetzgeber die Vorschrift in diesem Sinne verstanden hätte (aM wohl OLG Saarbrücken, StV 2012, 31, 36). Sie zeigt im Gegenteil, dass am Ende des Gesetzgebungsverfa h- rens eine Fallgruppe aufgefallen ist, deren Einb eziehung in das Gesetz erw ä- genswert gewesen wäre, aber eine Textänderung erfordert hätte. Zu einem en t- sprechenden Vorschlag hat sich der Bundesrat nicht entschließen können, weil sie nur durch die Anrufung des Vermittlungsausschusses zu erreichen gewesen w äre und diese das - allseits angestrebte - Inkrafttreten der Neurege lung zum 1. Januar 2011 gefährdet hätte. Der Gesetzgeber hat damit in Kauf genommen, dass diese Fälle von dem Gesetz nicht erfasst werden und durch eine spätere Ergänzung der Vorschrift ei nbezogen werden müss t en. Das ließ sich durch eine Protokollerklärung nicht vermeiden. - 13 - dd) Die Regelung in § 1 Abs. 1 ThUG kann auf den Fall der Unterbri n- gung nach § 275a Abs. 5 StPO a F auch nicht entsprechend angewendet we r- den. Dafür spielt es keine Ro lle, ob eine Einbeziehung dieser F allgruppe in den Regelungsbereich der Vorschrift sachlich vertretbar oder wünschenswert wäre. E ine Therapieunterbringung darf als Freiheitsentziehung nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG nur unter den Voraussetzungen angeordnet werden, die sich unmi t- telbar und hinreichend bestimmt aus dem Gesetz selbst ergeben (BVerfG, NVwZ - RR 2009, 616; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1954 - IV ZB 52/54, BGHZ 15, 61, 63 f.). Die se Verfassungsv orschrift steht einer analogen Hera n- ziehung materiell - rechtlicher Ermächtigungsgrundlagen für Freiheitsentziehu n- gen entgegen (BVerfG, BVerfGE 29, 183, 196; 83, 24, 3 1 f. ; NVwZ - RR 2009, 616). V . Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 19 ThUG. Unter Berücksichtigung der Regelung en in Art. 5 Abs. 5 EMRK und § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG entspricht es billigem Ermessen, d en Freistaat Bayern und d ie Stadt Straubing als diejenige n Körperschaft en , de nen die beteiligte n Behörde n jeweils ange hören (vgl. § 3 ThUG, § 337 Abs. 2 FamFG), je zur Hälfte zur E rstattung der Auslagen des Betroffen en zu verpflichten (Senat, Beschluss vom 29. April 23 24 - 14 - 2010 - V ZB 218/09, juris Rn. 27, insoweit nicht in FGPrax 2010, 210 abg e- druckt, für § 430 FamFG) . Krüger Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 05.03.2012 - 7 AR 35/11 ThUG - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 24.05.2012 - 15 W 637/12 Th -
Full & Egal Universal Law Academy