BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 106/13 vom 27. November 2014 in der Abschiebungshaftsache - 1 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2014 durch die Vorsitzend e Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner und die Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 6. Juni 2013 un d der Beschluss de r 5. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 2. Juli 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden de r Stadt Würzburg auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr ägt 3 Gründe: Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Aschaffenburg und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs . 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde . Entgegen der Auffassung der beteiligten Behörde ist der Vollzug von Ab - oder Zurückschiebung shaft in einem besonderen Gebäude auf dem Gelände e iner gewöhnlichen Haftanstalt wie der Justizvollzugsanstalt Aschaffenburg - keine Unterbringung in einer speziellen 1 - 2 - Hafteinrichtung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115 /EG ( näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 V ZB 137/14, InfAuslR 2014, 381 Rn. 7 bis 10). Von einer weiter en Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Schmid t - Räntsch Brückner Kazele Göbel 2
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