ECLI:DE:BGH:2017:010617BVZB106.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 106/16 vom 1. Juni 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 520 Abs. 2 Satz 2 Die Berufungsbegründungsfrist kann nicht unter einer Bedingung verlängert werden. Geschieht dies dennoch, ist nur die Bedingung unwirksam, die Fristve r- längerung ist hingegen wirksam. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - V ZB 106/16 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresem ann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. April 2016 aufgeh o- be n. Der Rechtsstreit wird zur erneu t en Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen . Der Gegenstandswert des Rech tsbeschwerdeverfahrens beträgt 310.700 Gründe: I. Die Klägerin hat gegen das ihr am 9. September 2015 zugestellte Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt. Die am 10. November 2015 ablaufende Frist zur Begründung der Berufung ist wiede rholt verlängert worden, und zwar erstmals bis zum 9. Dezember 2015 und weitere Male mit Zusti m- mung der Beklagten bis zum 8. Januar 2016 und 8. Februar 2016. Am 8. Fe b- ruar 2016 hat der Prozessbevollmächtige der Klägerin erneut die Verlängerung der Frist bi s zum 8. März 2016 beantragt und anwaltlich versichert, der Pr o- 1 - 3 - zessbevollmächtigte der Beklagten habe der Fristverlängerung zugestimmt. Der Vorsitzende des Berufungssenats n- gerung wird mit der Maßgabe gewährt, das s der Prozessbevollmächtigte der m Schriftsatz hat die Klägerin die Berufung begründet. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dem Kammerg e- richt mitgeteilt hatte, keine Zu stimmung zu der am 8. März 2016 beantragten Fristverlängerung erteilt zu haben, hat die Klägerin vorsorglich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsb e- gründungsfrist gestellt. Diesen Antrag hat das Kammergericht zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 4. April 2016 hat es die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Rechtsbeschwerde . Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. II. Das Berufungsgericht meint, die B erufungsbegründung der Klägerin sei verspätet eingegangen. Die Berufungsbegründungsfrist sei am 8. Februar 2016 nicht wirksam verlängert worden. Die Fristverlängerung sei von der prozessu a- len Bedingung abhängig gemacht worden, dass der Prozessbevollmächti ge der Beklagten zugestimmt habe . Daran fehle es. Zwar sei es offensichtlich zu e i- nem Missverständnis zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien g e- kommen. Die Klägerin habe auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 8. Febr u- ar 2016 aber nicht vertrauen, sondern von einer wirksamen Fristverlängerung nur ausgehen dürfen, wenn sie sich sicher gewesen sei, dass die Zustimmung vorliege. 2 3 - 4 - III. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO stat t- hafte Rechtsb eschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat der Klägerin den Z u- gang zu dem von der Zivilprozessordnung eing eräumten Instanzenzug in u n- zumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Dies verletzt ihren Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 2 8/03, NJW 2004, 367, 368 mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hätte das Rechtsmittel nicht wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unz u- lässig verwerfen dürfen (§ 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Vorsitzende de s Ber u- fung ssenats hat die Berufungsbegründungsfrist bis zum 8. März 2016 wirksam verlängert . Innerhalb dieser Frist ist die Berufungsbegründung eing egangen . a) Nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann die Berufungsbegründungsfrist von dem Vorsitzenden auf Antrag verlängert werden, wenn der Gegner einwi l- ligt. Ohne diese Einwilligung ist die Verlängerung nur bis zu einem Monat und nur dann zulässig, wenn na ch der freien Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Ber u- fungskläger erhebliche Gründe darlegt (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Ist die Ber u- fungsbegründungsfrist, wie hier, bereits einmal ohne Zust immung des Be r u- fungsgegners um einen Monat verlängert worden, so kommt eine weitere Ve r- 4 5 6 7 - 5 - längerung nur noch bei Vorliegen der Einwilligung des Gegners in Betracht. Diese muss nicht schriftlich und gegenüber dem Berufungsgericht erklärt we r- den; sie kann vielm ehr auch vom Prozessbevollmächtigten des Berufungskl ä- gers eingeholt und gegenüber dem Gericht dargelegt werden ( vgl. BGH, B e- schluss vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04, BGHZ 161, 86, 89; Beschluss vom 22. März 2005 - XI ZB 36/04, NJW - RR 2005, 865, 866; Besch luss vom 12. April 2006 - XII ZB 74/05, NJW 2006, 2192 Rn. 9). b) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zwar ausgegangen. Unzutreffend ist aber seine Auffassung , die Verlängerung der Berufungsb e- gründungsfrist sei wegen Fehlens der Bedingung, un ter der sie gewährt worden sei, unwirksam. Die Berufungsbegründungsfrist kann nicht unter einer Bedi n- gung verlängert werden. Geschieht dies dennoch, ist nur die Bedingung unwir k- sam, die Fristverlängerung ist hingegen wirksam. aa) Die Verlängerung der Be rufungsbegründungsfrist ist bedingung s- feindlich. Der Berufungsführer, der um eine solche Verlängerung nachsucht, muss anhand der Antwort des Gerichts zweifelsfrei feststellen können, wann die Frist abläuft. Dies folgt aus dem Grundsatz der Rechtsmittelklar heit. Dieses aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitete Postulat setzt nicht nur Maßstäbe für die Erken n- barkeit des in Betracht kommenden Rechtsmittels, sondern auch für die Voraussetzungen, unter denen es zulässig ist (vgl. BVerfGK 16, 362, 366; BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 2 BvR 3071/14, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - I ZR 9/15, NJW 2017, 806 Rn. 11; jeweils mwN). Hierzu gehört, dass Fristen, von deren Einhaltung die Zulässigkeit eines Rechtsmittels abhängt, eindeutig bestimmbar sind. D aran fehlte es, wenn eine Fristverlängerung unter eine Bedingung gestellt werden könnte. Der Ablauf der Begründungsfrist wäre dann nämlich nicht kalendermäßig und damit klar b e- stimmbar, sondern hinge von dem Nachweis des Eintritts der gesetzten Bedi n- 8 9 - 6 - gung a b. Von solchen Unwägbarkeiten dürfen die Rechtsmittelgerichte die Z u- lässigkeit eines Rech tsmittels nicht abhängig machen. bb) Die von dem Vorsitzenden des Berufungsgerichts bestimmte Bedi n- gung, unter der die Fristverlängerung stehen sollte, ist daher u nwirksam. Die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist hingegen wirk sam. Sie ist als unbedingt anzusehen. Zwar ist die Prozesshandlung einer Partei , die von einer unzulässigen Bedingung abhängig gemacht wird , unwirksam (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Oktober 1992 - V ZB 6/92, VersR 1993, 713; BGH, Beschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 80/07, FamRZ 2008, 43 Rn. 15 f.; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., Vor § 128 Rn. 20). Für Fristverlängerungen des Gerichts kann dies aber nicht gelten . Bei der Prüfun g der Frage, ob eine Fristverlängerung wirksam ist, ist vielmehr a uf den allgemeinen Grundsatz der Wirksamkeit rechtsfehlerhaft ergangener gerichtlicher Entscheidungen und auf Vertrauen s- schutzgesichtspunkte abzustel len. Danach darf eine Prozesspartei, der auf i h- ren rechtzeitig vor Fristablauf gestellten Antrag eine Fristverlängerung gewährt worden ist, grundsätzlich davon ausgehen, dass die betreffende richterli che Verfügung wirksam ist (vgl. Senat, Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307 Rn . 16; BGH, Beschluss vom 18. November 2003 - VIII ZB 37/03, NJW 2004, 1460 mwN; Beschluss vom 12. Februar 2009 - VII ZB 76/07, NJW 2009, 1149 Rn. 13; Beschluss vom 19. Juli 2016 - II ZB 3/16, NJW - RR 2016, 1529 Rn. 14). c ) Schließlich ist unerheblich, d ass die erforderliche Einwilligung des Prozessbevollmächtigen der Beklagen nicht vorgelegen hat (§ 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Auch ohne sie ist die bewilligte Fristverlängerung wirksam ( vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2003 - VIII ZB 37/03, NJW 2004, 1460, 1 461; B e- 10 11 12 - 7 - schluss vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04, BGHZ 161, 86, 89; Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 85/07, NJW - RR 2008, 1162 Rn. 4). Ob das auch gilt, wenn der Vorsitzen d e von dem Rechtsmittelführer bewusst getäuscht worden ist, hat der Bundesgericht shof bislang offen gelassen ( vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1998 - VII ZB 21/98, NJW - RR 1999, 286, 287). Diese Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist es offensichtlich zu einem Missverständnis zwis chen den Prozessbevol l- mächtigten der Parteien über das Vorliegen des Einverständnisses gekom men . 3 . Der die Berufung der Klägerin als unzulässig verwerfende Beschluss des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten En t- scheidung übe r das Rechtsmittel an das Berufungsgericht zurückzuverwe isen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 13 - 8 - IV. Den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat nach der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts bestimmt. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 04.09.2015 - 13 O 302/14 - KG , Entscheidung vom 14.04.2016 - 27 U 129/15 - 14
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