BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 1/07 vom 11. Oktober 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZwVwV 247 19 a) Die Regelverg374tung nach 247 18 Abs. 1 u. 2 ZwVwV ist offensichtlich unangemes-sen im Sinne von 247 19 Abs. 2 ZwVwV, wenn sie trotz Aussch366pfung des H366chst-rahmens (247 18 Abs. 2 ZwVwV) um mehr als 25 % hinter der Verg374tung nach Zeit-aufwand zur374ckbleibt. b) Hat der Zwangsverwalter seine T344tigkeit so konkret dargelegt, dass der nach 247 19 ZwVwV verg374tungsf344hige Zeitaufwand in der Gesamtschau bei 374berschl344gi-ger Absch344tzung plausibel erscheint, kann die abgerechnete Stundenzahl festge-setzt werden; zu n344heren Darlegungen ist der Verwalter nur gehalten, wenn sein Antrag eine Plausibilit344tskontrolle schon nicht erm366glicht oder aber dieser Kontrol-le aufgrund besonderer Umst344nde 226 etwa aufgrund eines die Plausibilit344t ersch374t-ternden Einwandes eines Beteiligten 226 nicht stand h344lt. BGH, Beschl. v. 11. Oktober 2007- V ZB 1/07 - LG Koblenz AG Lahnstein - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 29. November 2006 wird auf Kos-ten der Gl344ubigerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 1.410,85 200. Gr374nde: I. Die Schuldner sind Wohnungseigent374mer von zwei durch die Ferienpark Vermietungsgesellschaft mbH an Ferieng344ste vermieteten Appar-tements, die in der Zeit von Ende Oktober 2003 bis Mitte Mai 2006 der Zwangs-verwaltung unterlagen. Zwangsverwalter war der Beteiligte zu 4, in dessen Verwaltungszeit Mieteinnahmen in H366he von 6.628,77 200 erzielt wurden. 1 Der Beteiligte zu 4 hat nach 247 19 Abs. 2 ZwVwV die Festsetzung einer Verg374tung nach Stundenaufwand in H366he von insgesamt 2.679,60 200 (28 Stun-den 340 75 200 zuz374glich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) beantragt und hierzu geltend gemacht, die auf der Grundlage der Mieteinnahmen zu bemes-sende Regelverg374tung (247 18 ZwVwV) in H366he von 993,32 200 sei nicht angemes-sen, weil ein Zeitaufwand von wenigstens 28 Stunden entstanden sei. Der 2 - 3 - Festsetzungsantrag enth344lt eine Vergleichsrechnung sowie eine Beschreibung der erbrachten T344tigkeiten, jedoch keinen detaillierten Stundennachweis. Letz-teres wird von der betreibenden Gl344ubigerin, der Beteiligten zu 1, beanstandet, die dem geltend gemachten Zeitaufwand entgegen tritt. Die Rechtspflegerin hat die Verg374tung antragsgem344337 festgesetzt. Die da-gegen von der Beteiligten zu 1 eingelegte sofortige Beschwerde hat das Land-gericht zur374ckgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde m366chte die Beteiligte zu 1 eine Herabsetzung auf die Regelverg374tung erreichen. Der Betei-ligte zu 4 beantragt die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 3 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach 247 575 ZPO auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist nicht begr374ndet. 4 1. Das Beschwerdegericht h344lt die Voraussetzungen f374r eine stundenwei-se Verg374tung nach 247 19 Abs. 2 ZwVwV f374r gegeben. Insbesondere sei der gel-tend gemachte Zeitaufwand auf der Grundlage der substantiierten Darlegungen des Zwangsverwalters plausibel und bewege sich im unteren Bereich dessen, was in durchschnittlichen Verfahren als "Normalaufwand" anzusehen sei. Ein detaillierter Stundennachweis mit einer Aufschl374sselung nach Arbeitsminuten sei nicht erforderlich. 5 2. Diese Erw344gungen halten einer rechtlichen Pr374fung stand. 6 a) Gem344337 247 19 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZwVwV kann der Verwalter eine Ver-g374tung nach Zeitaufwand verlangen, wenn die Regelverg374tung nach 247 18 7 - 4 - Abs. 1 u. 2 ZwVwV offensichtlich unangemessen ist. Davon ist auszugehen, wenn die Regelverg374tung trotz Aussch366pfung des H366chstrahmens nach 247 18 Abs. 2 ZwVwV um mehr als 25 % hinter der Verg374tung nach Zeitaufwand zu-r374ckbleibt (ebenso Eickmann, ZIP 2004, 1736, 1739; Haarmeyer/Wutzke/ F366rster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 4. Aufl., 247 19 ZwVwV Rdn. 16). Diese Vor-aussetzung hat das Beschwerdegericht der Sache nach ohne Rechtsfehler be-jaht. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass es den geltend gemachten Zeitaufwand von 28 Stunden anerkannt hat. aa) Bei der Bestimmung des nach 247 19 Abs. 1 ZwVwV f374r die Verwaltung erforderlichen Zeitaufwandes ist zu ber374cksichtigen, dass der Verordnungsge-ber mit der Neuordnung des Rechts der Zwangsverwalterverg374tung auch das legitime Anliegen verfolgt hat, eine mit aufwendigen Pr374fungen einhergehende Mehrbelastung der Gerichte m366glichst zu verhindern (vgl. BR-Drucks. 842/03, S. 9 u. 17). Dem liegt zugrunde, dass der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer 374berm344337ig ins Detail gehenden Betrachtung zu erzielen ist, in keinem Verh344lt-nis zu den sich einstellenden Nachteilen steht, wenn in nahezu jedem Einzelfall dar374ber gestritten werden kann, ob ein bestimmter Zeitaufwand f374r einzelne Positionen erforderlich war oder nicht. Schon deshalb kann entgegen der Auf-fassung der Rechtsbeschwerde zumindest im Regelfall nicht ein Stundennach-weis 374ber die von dem Verwalter und seinen Mitarbeitern entfalteten T344tigkeiten verlangt werden. Vielmehr d374rfen sich die Gerichte bei der Festsetzung grund-s344tzlich mit einer Plausibilit344tskontrolle begn374gen (vgl. auch LG Frankenthal ZfIR 2006, 36, 37; Haarmeyer/Wutzke/F366rster/Hintzen, aaO, Rdn. 22; jeweils m.w.N.). Hat der Verwalter die verg374tungsrelevante T344tigkeit so konkret darge-legt, dass der Zeitaufwand in der Gesamtschau bei 374berschl344giger Absch344t-zung plausibel erscheint, kann die abgerechnete Stundenzahl festgesetzt wer-den, wobei auch die in ZinsO 2004, 78 ff. ver366ffentlichte REFA-Studie, in der 8 - 5 - der durchschnittliche Zeitaufwand f374r typische Verfahren ermittelt worden ist, einen Anhaltspunkt f374r die Plausibilit344tsbeurteilung bieten kann (vgl. dazu auch Haarmeyer/Wutzke/F366rster/Hintzen, aaO, Rdn. 17). Zu n344heren Darlegungen ist der Verwalter nur gehalten, wenn sein Antrag eine Plausibilit344tskontrolle schon nicht erm366glicht oder aber dieser Kontrolle aufgrund besonderer Um-st344nde 226 etwa aufgrund eines die Plausibilit344t ersch374tternden Einwandes eines Beteiligten 226 nicht stand h344lt (vgl. auch Senatsbeschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 150/06, NZM 2007, 261, 262). bb) Gemessen daran l344sst die Zugrundelegung des in Rechnung gestell-ten Zeitaufwands Rechtsfehler nicht erkennen. Dass das Beschwerdegericht bei der Plausibilit344tskontrolle den ihm einger344umten tatrichterlichen Beurtei-lungsspielraum 374berschritten h344tte, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Ins-besondere ist der Vorwurf unberechtigt, das Beschwerdegericht habe sich an der REFA-Studie orientiert, dabei aber au337er acht gelassen, dass die Studie von aus 10 Einheiten bestehenden Objekten mit wechselnden Mietern und normalem Reparaturaufwand ausgehe. Von einem geringeren Zeitaufwand ist das Beschwerdegericht ausgegangen. Dabei hat es ersichtlich auch dem Um-stand Rechnung getragen, dass bereits in dem Festsetzungsantrag des Betei-ligten zu 4 ausgef374hrt worden ist, der nach der REFA-Studie anfallende Stun-denaufwand eines Regelverfahrens (37 Stunden pro Jahr zzgl. 18 Stunden im Jahr der Anordnung und 14 Stunden im Jahr der Aufhebung) werde deshalb nicht geltend gemacht, weil weder eine umfangreiche Mietverwaltung (nur ein Mietverh344ltnis) noch die Bearbeitung von Umsatzsteuererkl344rungen noch die Beachtung eines umfangreichen Teilungsplans erforderlich gewesen sei. 9 b) Von einer weiteren Begr374ndung wird nach 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ab-gesehen, weil diese nicht geeignet w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grund- 10 - 6 - s344tzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung beizutragen. Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Lahnstein, Entscheidung vom 06.09.2006 - 6 L 22/03 - LG Koblenz, Entscheidung vom 29.11.2006 - 2 T 914/06 -
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