BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 107/06 vom 17. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel am 17. Juli 2007 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Oktober 2006 aufgehoben. Gr374nde: I. Der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin legte gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. Juli 2006 fristgem344337 Berufung beim Oberlan-desgericht Celle ein. Ihm wurde vom Berufungsgericht antragsgem344337 eine Ver-l344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist bis zum 5. Oktober 2006 gew344hrt. Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2006 beantragte der Prozessbevollm344chtigte eine weitere Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist bis zum 19. Oktober 2006. Dieser Schriftsatz war an das Landgericht Hannover adressiert, ging dort per Fax am 5. Oktober 2006 ein und wurde durch Verf374gung des Einzelrichters vom 6. Oktober 2006 an das Oberlandesgericht Celle weitergeleitet. 1 Das Oberlandesgericht hat den Antrag der Kl344gerin auf Wiedereinset-zung in den vorigen Stand zur374ckgewiesen und die Berufung der Kl344gerin ge-gen das Urteil des Landgerichts wegen Vers344umung der Berufungsbegr374n- 2 - 3 - dungsfrist als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwer-de der Kl344gerin. II. 3 Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zul344ssig (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und hat auch in der Sache Erfolg. Das Berufungsgericht durfte die Berufung der Kl344gerin nicht wegen Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist als unzul344ssig ver-werfen. Denn der Kl344gerin ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-w344hren, weil sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begr374ndung der Berufung einzuhalten (247 233 ZPO). Ein der Kl344gerin zuzurechnendes Ver-schulden ihres Prozessbevollm344chtigten (247 85 Abs. 2 ZPO) liegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht vor. Das Berufungsgericht hat die An-forderungen an die Sorgfaltspflicht des Prozessbevollm344chtigten 374berspannt. Nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Kl344gerin hatte ihr Pro-zessbevollm344chtigter kurz nach der Unterzeichnung des Fristverl344ngerungsan-trags vom 5. Oktober 2006 festgestellt, dass dieser f344lschlich an das Landge-richt Hannover adressiert war, und die Rechtsanwaltsfachangestellte B. daraufhin gebeten, diesen Schriftsatz zu schreddern und einen entsprechenden Verl344ngerungsantrag an das Oberlandesgericht Celle zu richten. Dem ist die Angestellte insoweit auch nachgekommen, als sie den neuen, an das Oberlan-desgericht adressierten Schriftsatz erstellt und dem Rechtsanwalt zur Unter-schrift vorgelegt hat. Der Rechtsanwalt brauchte, nachdem er den nunmehr zu-treffend adressierten Verl344ngerungsantrag unterschrieben hatte, nicht damit zu rechnen, dass die bislang zuverl344ssig arbeitende Mitarbeiterin diesen Schrift-satz nicht an das Berufungsgericht faxen, sondern vernichten w374rde und statt- 4 - 4 - dessen den an das Landgericht Hannover gerichteten Schriftsatz, den sie hatte vernichten sollen, absenden w374rde. Die der Angestellten erteilte Weisung, den an das Landgericht adressierten Schriftsatz zu vernichten und den an das Beru-fungsgericht gerichteten Schriftsatz abzusenden, hatte einfache Aufgaben zum Gegenstand, bei denen der Rechtsanwalt darauf vertrauen darf, dass ein an-sonsten zuverl344ssig arbeitender Angestellter sie richtig erledigt (vgl. Senatsbe-schluss vom 4. November 1981 - VIII ZB 59/81 und VIII ZB 60/81, NJW 1982, 2670, unter II 2 a). Die ordnungsgem344337e Ausf374hrung einfacher Aufgaben muss der Rechtsanwalt bei solchen Mitarbeitern nicht pers366nlich 374berwachen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 1982 - VIII ZR 76/81, NJW 1982, 2670, unter II 2 b cc). Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der Prozessbevollm344chtigte h344tte den an das Landgericht adressierten Schriftsatz, nachdem er ihn zun344chst unterschrieben hatte, pers366nlich vernichten m374ssen oder zumindest im Adress-feld das unzust344ndige Gericht durchstreichen und das zust344ndige Gericht kenn-zeichnen m374ssen, 374berspannt es die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts. Dieser durfte mit der Vernichtung des unrichtig adressierten Schriftsatzes auch seine Mitarbeiterin betrauen und sich darauf verlassen, dass sie auch diesen Teil seiner Weisung ausf374hren w374rde, nachdem sie ihm den neu erstellten, nunmehr zutreffend adressierten Schriftsatz zur Unterschrift vor-gelegt hatte. 5 Ebenso wenig ist ein der Kl344gerin zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollm344chtigten daraus herzuleiten, dass dieser zun344chst den falsch adressierten Schriftsatz unterschrieben hatte. Dieses Versehen ist vom Pro-zessbevollm344chtigten der Kl344gerin rechtzeitig bemerkt und dadurch korrigiert worden, dass er einen neuen Schriftsatz an das Berufungsgericht hat erstellen 6 - 5 - lassen, den er sodann auch unterschrieben und seiner Mitarbeiterin zur Weiter-leitung an das Berufungsgericht 374bergeben hat. Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 07.07.2006 - 8 O 292/03 - OLG Celle, Entscheidung vom 26.10.2006 - 5 U 147/06 -
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