BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 107/07 vom 28. Februar 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 247 98 Satz 2; ZPO 247247 233 D, 234 B, 236 Abs. 2 C a) Nach 247 98 Satz 2 ZVG beginnt die Beschwerdefrist im Falle der Zuschlagser-teilung auch dann mit der Verk374ndung des Beschlusses im Versteigerungs-termin zu laufen, wenn sich der Bieter in dem Termin vertreten l344sst und der Vertreter 374ber eine uneingeschr344nkte Verfahrensvollmacht verf374gt. b) Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Bieter bei Einlegung der Zuschlagsbeschwerde anwaltlich vertreten war. BGH, Beschl. v. 28. Februar 2008 - V ZB 107/07 - LG Hanau AG Hanau - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 9. August 2007 wird mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass der Wiedereinset-zungsantrag als unzul344ssig verworfen wird. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 186.686,20 200. Gr374nde: I. Am 19. April 2007 fand die 366ffentliche Teilungsversteigerung von zwei Eigentumswohnungen statt, die im Miteigentum des Antragstellers und der An-tragsgegnerin standen. In diesem Termin lie337 sich die Antragsgegnerin von ih-rem Sohn vertreten. In der dem Vollstreckungsgericht vorgelegten 366ffentlich beglaubigten Vollmacht hei337t es: 1 "Ich bevollm344chtige hiermit Herrn B. 205 mich in beiden Verfahren betreffend die Zwangsversteigerung 42 K 267/04 und 42 K 268/04 205 zu vertreten. Es soll auch erm344chtigt sein, f374r mich zu bieten, den Zuschlag f374r mich zu beantragen, die Rechte aus dem Meistgebot an einen anderen abzutreten oder f374r mich zu 374bernehmen, den auf mich entfallenden Teil des Verstei-gerungserl366ses f374r mich in Empfang zu nehmen, Eintragungen al-ler Art im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen, Vereinba- - 3 - rungen 374ber das Bestehenbleiben von Rechten zu treffen, 374ber-haupt alle Erkl344rungen f374r mich abzugeben, die in dem Verfahren in Betracht kommen." Nachdem der Sohn die h366chsten Einzelgebote abgegeben hatte, wurde der Antragsgegnerin am Ende des Termins der Zuschlag erteilt. 2 Mit Fax vom 16. Mai 2007 hat die mittlerweile anwaltlich vertretene An-tragsgegnerin gegen den Zuschlagsbeschluss "Einspruch" einlegen lassen. Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2007 hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde als unzul344ssig verwor-fen und hierzu ausgef374hrt, die sofortige Beschwerde sei nicht fristgerecht einge-legt worden. Die Zweiwochenfrist des 247 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO sei bereits am 19. April 2007 in Lauf gesetzt worden (247 98 Satz 1, 1. Alt. ZVG). Die Vorausset-zungen f374r eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand l344gen nicht vor. Die Antragsgegnerin sei nicht ohne Verschulden an einer fristwahrenden Be-schwerdeeinlegung gehindert gewesen. Da das Vollstreckungsgericht 374ber das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht habe belehren m374ssen, scheide auch eine Wiedereinsetzung analog 247 44 Satz 2 StPO aus. Mit der zugelasse-nen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihre Antr344ge weiter. 3 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach 247 575 ZPO auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist nicht begr374ndet. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zu Recht als unzul344ssig verworfen. 4 1. Die Antragsgegnerin hat ihr als sofortige Beschwerde auszulegendes Rechtsmittel nicht innerhalb der gesetzlichen Zweiwochenfrist (247 96 ZVG i.V.m. 247 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingelegt. 5 - 4 - a) Nach 247 98 Satz 2 ZVG beginnt die Beschwerdefrist im Falle der Zu-schlagserteilung f374r die im Versteigerungstermin oder im Verk374ndungstermin anwesenden Beteiligten bereits mit der Verk374ndung des Beschlusses zu laufen. F374r den Fall, dass sich ein Beteiligter vertreten l344sst, gilt jedenfalls dann nichts anderes, wenn der Vertreter 374ber eine uneingeschr344nkte Verfahrensvollmacht verf374gt (St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 98 Rdn. 2.1; vgl. auch OLG Stuttgart, JurB374ro 1976, 972, 974; OLG Frankfurt, Rpfleger 1977, 417, 418). 6 Dass es hier so liegt, hat das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler an-genommen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht dem die 334berschrift in der Vollmachtsurkunde "Zwangsversteigerungsvollmacht mit Er-m344chtigung zum Bieten" nicht entgegen. In der Erkl344rung ist unzweideutig und ohne jede Einschr344nkung von einer Vollmachterteilung f374r die Verfahren 42 K 267/04 und 42 K 268/04 die Rede. Sodann wird lediglich beispielhaft aufgef374hrt, zu welchen Handlungen die Vollmacht "auch erm344chtigt". Beschr344nkungen der Vollmacht lassen sich daraus nicht herleiten. Begann danach die Zweiwochen-frist f374r die Einlegung der sofortigen Beschwerde bereits mit der Verk374ndung des Zuschlagsbeschlusses am 19. April 2007 zu laufen, konnte das erst am 16. Juni 2007 eingelegte Rechtsmittel diese Frist nicht mehr wahren. 7 b) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass das Vollstreckungsgericht kei-ne Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. Eine solche Belehrung sieht weder das Zwangsversteigerungsgesetz noch die grunds344tzlich auch im Zwangsversteige-rungsverfahren anwendbare Zivilprozessordnung (247 869 ZPO) vor. Allerdings hat der Senat eine dahingehende Verpflichtung f374r das fr374here 226 von dem Ge-setz 374ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beherrschte 226 WEG-Verfahren unmittelbar aus der Verfassung unter dem Blickwinkel des An-spruchs der Rechtssuchenden auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 i.V.m dem Rechtsstaatsprinzip und Art. 3 Abs. 1 GG) hergeleitet (BGHZ 150, 8 - 5 - 390, 393 ff.; ebenso f374r das gesamte Verfahren FGG-Verfahren nunmehr OLG Hamm, OLGR 2003, 302 ff.). Ob eine solche Verpflichtung zur Rechtsmittelbe-lehrung auch f374r das Zwangsversteigerungsverfahren anzunehmen ist, braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden. Unterbleibt n344mlich eine von der Ver-fahrensordnung nicht vorgesehene, aber gleichwohl von Verfassungs wegen gebotene Rechtsmittelbelehrung, hindert dies nicht den Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist. Vielmehr ist der Rechtssuchende in solchen F344llen auf den Weg der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwiesen. Dabei kommt ihm 226 entsprechend dem Rechtsgedanken aus 247 44 Satz 2 StPO 226 die unwiderlegli-che Vermutung zugute, dass ihn an der Vers344umung der Rechtsmittelfrist kein Verschulden trifft, sofern der Belehrungsmangel f374r die Vers344umung der Rechtsmittelfrist urs344chlich geworden ist (Senat, BGHZ, aaO., 397 ff.). 2. Die Voraussetzungen f374r eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Der Antrag ist unzul344ssig. 9 a) Nach 247 234 Abs. 1 ZPO muss die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiw366chigen Frist beantragt werden, die mit dem Tag beginnt, an dem das Hindernis behoben ist ( 247 234 Abs. 2 ZPO ). Behoben ist das Hindernis, wenn sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt, dessen Verschulden dem Wiederein-setzung Beantragenden nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist (Senat, Beschl. v. 16. Juni 1994, V ZB 12/94, NJW 1994, 2299; BGH, Beschl. v. 13. Dezember 1999, II ZR 225/98, NJW 2000, 592), beginnt diese Frist daher sp344testens in dem Zeitpunkt, in dem der Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umst344nden zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene S344umnis h344tte erkennen k366nnen (vgl. nur BGH, Beschl. v. 13. Dezember 1999, aaO; Z366ller/Greger, ZPO, 26. Aufl., 247 234 Rdn. 5b m.w.N.); auch der Wegfall des Hindernisses vor Ablauf einer sp344ter vers344umten Notfrist setzt die Frist des 247 234 ZPO in Lauf (BGH, 10 - 6 - Beschl. v. 31. Januar 1990, VIII ZB 44/89, NJW-RR 1990, 830 m.w.N.). Dabei liegt es auf der Hand, dass von einem Rechtsanwalt ohne weiteres erwartet werden muss, dass er sich bei der Einlegung eines Rechtsmittels vergewissert, ob dieses noch innerhalb der daf374r vorgesehenen Frist eingelegt werden kann und ob 226 sofern eine Fristwahrung nicht mehr m366glich ist 226 ein Wiedereinset-zungsantrag veranlasst ist. aa) Da zur Angabe der die Wiedereinsetzung begr374ndenden Tatsachen und damit zum notwendigen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs grunds344tz-lich Sachvortrag geh366rt, aus dem sich ergibt, dass der Antrag rechtzeitig nach der Behebung des Hindernisses ( 247 234 Abs. 2 ZPO ) gestellt worden ist (BGH, Beschl. v. 16. September 2003, X ZR 37/03, BGHReport 2004, 57 m.w.N.), scheitert das Wiedereinsetzungsgesuch vom 26. Juli 2007 schon daran, dass entgegen 247 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO weder darlegt noch glaubhaft gemacht wor-den ist, wann der Verfahrensbevollm344chtigte mit der Sache betraut worden ist und wann er sich mit ihr erstmals befasst hat. Von einer entsprechenden Darle-gung und Glaubhaftmachung kann nur abgesehen werden, wenn die Frist nach Lage der Akten offensichtlich eingehalten worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Dezember 1999, II ZR 225/98, NJW 2000, 592 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. 11 bb) Davon abgesehen ist das in der behaupteten Unkenntnis der An-tragsgegnerin liegende Hindernis sp344testens am 16. Mai 2007, dem Tag der Einlegung des als Einspruch bezeichneten Rechtsmittels, entfallen; jedenfalls von diesem Zeitpunkt an begann die zweiw366chige Wiedereinsetzungsfrist zu laufen. Aus der Rechtsmittelschrift vom 16. Mai 2007 ergibt sich, dass der Ver-fahrensbevollm344chtigte der Antragsgegnerin 374ber die Zuschlagserteilung im Versteigerungstermin vom 19. April 2007 informiert war und damit bereits zu diesem Zeitpunkt die Notwendigkeit der Stellung eines Wiedereinsetzungsan- 12 - 7 - trages unschwer h344tte erkennen k366nnen. Dass der Antragsgegnerin nach ihrem Vorbringen erst nach dem 12. Juli 2007 bekannt geworden ist, dass die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde bereits abgelaufen war, 344ndert hieran nichts. b) Die Zurechnung des Anwaltsverschuldens f374hrt nicht zu Wertungswi-derspr374chen mit der hier in Rede stehenden Heranziehung des Rechtsgedan-ken aus 247 44 Satz 2 StPO. Wie bereits dargelegt, wird fehlendes Verschulden nur dann unwiderlegbar vermutet, wenn der Belehrungsmangel f374r die Vers344u-mung der Rechtsmittelfrist urs344chlich geworden ist. Dieser Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristvers344umnis erlaubt es, insbesondere die F344lle von einer Wiedereinsetzung auszunehmen, in denen ein Beteiligter zur effizienten Verfolgung seiner Rechte der Unterst374tzung durch eine Rechtsmit-telbelehrung nicht (vgl. dazu Senat, BGHZ 150, 390, 399 m.w.N.; zur Entbehr-lichkeit einer Rechtsmittelbelehrung in Notarsachen wegen Rechtskenntnis der Beteiligten vgl. BGHZ 42, 390, 391 f; BGH, Beschl. v. 11. Dezember 1978, NotZ 3/78, DNotZ 1979, 373, 375; Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 4/81, DNotZ 1982, 381) oder 226 wie hier 226 nicht mehr bedarf (vgl. KG, NJW-RR 2002, 1583). Zudem hat der Senat zur Wiedereinsetzung nach 247 22 Abs. 2 Satz 2 FGG bereits ent-schieden, dass der geringeren Schutzbed374rftigkeit eines anwaltlich vertretenen Beteiligten Rechnung getragen werden kann (Beschl. v. 2. Mai 2002, aaO, m.w.N.). Unterstellt man das Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung in Kons-tellationen der vorliegenden Art, kann vor dem Hintergrund der Zurechnungs-norm des 247 85 Abs. 2 ZPO f374r das Wiedereinsetzungsverfahren nach der Zivil-prozessordnung nichts anderes gelten. 13 - 8 - III. Ein Ausspruch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens schei-det aus, weil sich die Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens grund-s344tzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegen374ber stehen. Das steht einer Anwendung von 247 97 Abs. 1 ZPO entgegen (vgl. dazu insbe-sondere Senat, BGHZ 170, 378, 381; ferner Beschl. v. 18. Mai 2005, V ZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730). Etwas anderes kann zwar im Verfahren der Teilungsversteigerung gelten, wenn sich Miteigent374mer mit entgegengesetzten Interessen und Antr344gen gegen374ber stehen (Senatsbeschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143). So liegt es hier jedoch nicht, weil sich die Antragsgegnerin lediglich in ihrer Eigenschaft als Bieterin gegen den Zuschlag und die damit einhergehenden finanziellen Belastungen wendet. Dass sie zugleich als Antragsgegnerin in dem Verfahren beteiligt ist, 344ndert hieran nichts. 14 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Hanau, Entscheidung vom 19.04.2007 - 42 K 267/04 - LG Hanau, Entscheidung vom 14.09.2007 - 3 T 129/07 -
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