BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 107/10 vom 15. Juli 2010 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBO 247247 19, 39 Abs. 1 Der Voreintragungsgrundsatz in 247 39 Abs. 1 GBO verlangt nicht, dass derjenige, der die Eintragung nach 247 19 GBO bewilligt hat, als Inhaber des betroffenen Rechts im Grundbuch eingetragen sein muss. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 107/10 - OLG Frankfurt/Main AG Seligenstadt - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Juli 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Klein und Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin werden der Be-schluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. M344rz 2010, der Nichtabhilfebeschluss des Grund-buchamts Seligenstadt vom 25. Februar 2010 und dessen Zwi-schenverf374gung vom 22. Februar 2010 aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag auf L366schung der im Grundbuch von H. , Blatt , in Abt. III, lfd. Nr. 2 eingetragenen Grundschuld nicht aus den in der Zwischenverf374-gung vom 22. Februar 2010 und in dem Beschluss vom 25. Februar 2010 genannten Gr374nden zur374ckzuweisen. Der Gegenstandswert f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird auf 3.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragstellerin ist Eigent374merin des im Eingang des Beschlusses be-zeichneten Grundst374cks, das sie mit notariellem Vertrag vom 4. Januar 2010 verkauft hat. In der Abteilung III des Grundbuchs ist unter der laufenden Num- 1 - 3 - mer 2 eine Grundschuld 374ber 51.129,19 200 nebst Zinsen zugunsten der Landes-bank Hessen-Th374ringen Girozentrale eingetragen. 2 Die Antragstellerin beantragte unter anderem die L366schung dieser Grundschuld. Hierzu legte sie dem Grundbuchamt eine gesiegelte Erkl344rung der eingetragenen Grundschuldgl344ubigerin (im Folgenden: Zedentin) 374ber die Abtretung eines erstrangigen Teilbetrags der Grundschuld in H366he von 30.766,51 200 nebst Zinsen an die Stadtsparkasse Offenbach (im Folgenden: Zessionarin) mit der Bewilligung der Eintragung der Abtretung in das Grund-buch, sowie gesiegelte Bewilligungen der Zessionarin zur L366schung der abge-tretenen (Teil-)Grundschuld und der Zedentin zur L366schung der verbliebenen (Teil-)Grundschuld vor. Das Grundbuchamt hat mit Schreiben vom 15. Februar 2010 und sodann mit Zwischenverf374gung vom 22. Februar 2010 beanstandet, dass die Zessiona-rin mangels Eintragung die Grundschuld noch nicht erworben habe und daher nicht bewilligungsberechtigt sei, eine Bewilligung der noch berechtigten Zeden-tin jedoch nicht vorliege. Zur Behebung des Hindernisses hat es eine Frist von einem Monat bestimmt. 3 Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde gegen die Zwischen-verf374gung zur374ckgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter. 4 II. Das Beschwerdegericht meint, die Zwischenverf374gung sei zutreffend. Die von der Antragstellerin beantragte L366schung der abgetretenen Teilgrundschuld setze nach 247 39 Abs. 1 GBO die Voreintragung der Zessionarin voraus, woran es hier fehle. Diese Norm sei zwar nur eine Ordnungsvorschrift, die jedoch von 5 - 4 - dem Grundbuchamt stets zu beachten sei und keine der Zulassung von Aus-nahmen zugeneigte Auslegung vertrage. 6 An der Erforderlichkeit der Voreintragung nach 247 39 Abs. 1 GBO verm366-ge eine von der Zedentin erteilte Erm344chtigung zur Bewilligung der L366schung durch die Zessionarin nichts zu 344ndern, da diese dadurch nur zur Erkl344rung der Bewilligung berechtigt gewesen, nicht aber voreingetragen sei. III. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 7 Die nach 247 78 Abs. 1 GBO statthafte und nach 247 78 Abs. 3 Satz 1 GBO i.V.m. 247 71 FamFG im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist in der Sache begr374ndet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts kann die Eintra-gung der L366schung aus keinem der in der Zwischenverf374gung genannten Gr374nde zur374ckgewiesen werden. 8 1. Es liegt eine wirksame Bewilligung nach 247 19 GBO zur L366schung des Grundpfandrechts durch die Zessionarin vor. 9 a) Diese konnte zwar nicht aus eigenem Recht die L366schung bewilligen. Bewilligungsberechtigt nach 247 19 GBO ist n344mlich nur derjenige, dessen grund-buchm344337iges Recht durch die vorzunehmende Eintragung nicht nur wirtschaft-lich, sondern rechtlich beeintr344chtigt wird oder zumindest rechtlich nachteilig ber374hrt werden kann (Senat, BGHZ 66, 341, 345; 91, 343, 346; 145, 133, 136). 10 Daran fehlt es hier, weil die Zessionarin mangels Eintragung der Ab-tretung nicht neue Grundschuldgl344ubigerin geworden ist und somit nicht ihr Recht von der L366schung beeintr344chtigt wird. Das Beschwerdegericht ist zutref-fend davon ausgegangen, dass die Abtretung der Grundschuld nach 247 1154 Abs. 3 BGB i.V.m. 247247 873, 878 BGB nur durch deren Eintragung in das Grund- 11 - 5 - buch auf der Grundlage der Einigung mit dem bisherigen Gl344ubiger wirksam erfolgen konnte (RGZ 54, 362, 365). Das gilt zwar nur f374r die Buchgrund-pfandrechte uneingeschr344nkt, jedoch nicht f374r die nach 247 1154 Abs. 1 BGB ab-tretbaren Briefgrundpfandrechte. Eine Briefgrundschuld ist hier aber nicht be-stellt worden. Die fehlerhafte Bezeichnung des Rechts in dem angefochtenen Beschluss als Briefgrundschuld ist wegen der Widerspr374chlichkeit der Feststel-lungen des Beschwerdegerichts f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bin-dend, weil nach der ebenfalls zitierten Zwischenverf374gung des Grundbuchamts die Grundschuld - wie auch im Grundbuch eingetragen - als Buchgrundpfand-recht bezeichnet worden ist. b) Die Zessionarin hat jedoch wirksam als Nichtberechtigte mit Zustim-mung der berechtigten Zedentin die L366schung der Grundschuld bewilligt. 12 aa) Die von einem Nichtberechtigten erkl344rte Bewilligung nach 247 19 GBO wird mit Zustimmung des eingetragenen Berechtigten wirksam. 247 185 BGB ist auf die Eintragungsbewilligung, obwohl sie - zumindest auch - eine verfahrens-rechtliche Erkl344rung ist (Senat, BGHZ 84, 202, 208), entsprechend anzuwenden (RGZ 54, 362, 367; KGJ 47, 158, 160; BayObLGZ 1970, 254, 256; Demharter, GBO, 27. Aufl., 247 19 Rdn. 73; H374gel/Holzer, GBO, 247 19 Rdn. 95; K366ssinger in Bauer/v. Oefele, GBO, 2. Aufl., 247 19 Rdn. 294; KEHE-Munzig, Grundbuchrecht, 6. Aufl., 247 19 GBO Rdn. 65; Meikel/B366ttcher, GBO, 10. Aufl., 247 19 Rdn. 61). 13 bb) Die Zustimmung der Zedentin zu der von der Zessionarin erkl344rten L366schungsbewilligung ergibt sich hier aus der Urkunde, in der die Zedentin die Abtretung der (Teil-)Grundschuld an die Zessionarin erkl344rt und die Eintragung der Rechts344nderung in das Grundbuch bewilligt hat. 14 Zwar hat die Zedentin damit nicht zugleich ausdr374cklich ihre Einwilligung zu Verf374gungen 374ber die Grundschuld durch die Zessionarin schon vor einer Eintragung der Abtretung in das Grundbuch erkl344rt. Das ist aber nicht erforder- 15 - 6 - lich, da die Einwilligung auch konkludent zum Ausdruck gebracht werden kann. Ob die Abgabe der zur Vornahme des dinglichen Gesch344fts erforderlichen ma-teriell-rechtlichen Erkl344rungen zusammen mit den f374r die Eintragung in das Grundbuch erforderlichen Erkl344rungen durch den Verf374genden zugleich dessen Einwilligung zu weiteren Verf374gungen durch den anderen Teil schon vor der Eintragung der Rechts344nderung im Grundbuch enth344lt, ist durch Auslegung des Rechtsgesch344fts zu ermitteln (K366ssinger in Bauer/v. Oefele, GBO, 2. Aufl., 247 19 Rdn. 295, 299; Meikel/B366ttcher, GBO, 10. Aufl., 247 19 Rdn. 63). Von einer Einwilligung ist grunds344tzlich auszugehen, wenn der einge-tragene Gl344ubiger eines Buchgrundpfandrechts mit seiner Abtretungserkl344rung dem Zessionar zugleich eine Bewilligung in der Form des 247 29 GBO zur Um-schreibung aush344ndigt. Der Zedent gibt damit zu erkennen, dass er keine Rechte in Bezug auf das Grundpfandrecht mehr geltend macht und das Gl344ubi-gerrecht ohne Einschr344nkungen auf den Zessionar 374bertr344gt, so dass kein In- teresse erkennbar ist, welches der Zedent noch an den von dem Zessionar ge-troffenen Verf374gungen 374ber das abgetretene Grundpfandrecht haben k366nnte (RGZ 54, 362, 369; OLG D374sseldorf DNotZ 1996, 559, 561; LG Detmold Rpfleger 2001, 299; Demharter, GBO, 27. Aufl., 247 19 Rdn. 73; Meikel/B366ttcher, aaO). 16 So liegt es auch hier. Die Zedentin hat der Zessionarin eine Abtre-tungserkl344rung ausgeh344ndigt, mit der diese die Eintragung herbeif374hren konnte. Die mit Stempel und Unterschrift versehende Erkl344rung entsprach der in 247 29 Abs. 3 GBO vorgesehenen Form. Die Zedentin ist nach 247 3 des Gesetzes des Landes Hessen 374ber die Neuordnung des 366ffentlichen Bank- und Sparkassen-wesens und der Rechtsverh344ltnisse der Hessisch-Nassauischen Versiche-rungsanstalten (GVBl. I 1990, 38) eine Anstalt des 366ffentlichen Rechts und da-mit eine Beh366rde im Sinne dieser Vorschrift (dazu Meikel/Hertel, GBO, 10. Aufl., 247 29 Rdn. 334). Umst344nde, die daf374r sprechen k366nnten, dass sich die Zedentin 17 - 7 - Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die abgetretene Grundschuld h344tte vor-behalten wollen, sind nicht ersichtlich. 18 2. Die Eintragung der L366schung des Grundpfandrechts verst366337t auch nicht gegen 247 39 Abs. 1 GBO. a) Der in dieser Vorschrift enthaltene Voreintragungsgrundsatz ist eine formelle Voraussetzung f374r die Grundbucheintragung. Er bezweckt nicht nur die klare und verst344ndliche Wiedergabe des aktuellen Grundbuchstands, sondern auch die M366glichkeit, seine Entwicklung nachzuvollziehen. Das betroffene Recht muss so eingetragen sein, wie es der materiellen Rechtslage und der sich anschlie337enden neuen Eintragung entspricht (Senat, BGHZ 16, 101; Urt. v. 20. Januar 2006, V ZR 214/04, NJW-RR 2006, 888, 890). 19 b) Die Voraussetzungen des 247 39 Abs. 1 GBO sind hier erf374llt. Das von der L366schung betroffene Recht ist die eingetragene Buchgrundschuld. Von der rechts344ndernden Eintragung der L366schung wird der wahre Inhaber des Rechts betroffen (RGZ 133, 279, 282). Das ist hier die Zedentin, weil die Abtretung der Buchgrundschuld (wie oben unter 1 a ausgef374hrt) mangels Eintragung nicht erfolgt ist. Die Zedentin ist als Berechtigte im Grundbuch eingetragen. 20 Eine vorherige Eintragung der Zessionarin ist dagegen auch vor dem Hintergrund des Zwecks des Voreintragungsgrundsatzes nicht geboten, dass das Grundbuch nicht nur den aktuellen Grundbuchstand, sondern auch seine Entwicklung richtig wiedergeben soll (RGZ 133, 279, 283; Senat BGHZ 16, 101; Urt. v. 20. Januar 2006, V ZR 214/04, aaO). Auch nach einer Eintragung der L366schung ohne eine Voreintragung der Zessionarin g344be das Grundbuch die sachenrechtliche Lage hier in allen Entwicklungsstufen richtig wieder, weil die Zessionarin das Grundpfandrecht nicht erworben, sondern auf Grund einer ihr von der Zedentin erteilten Erm344chtigung 374ber deren Recht verf374gt hat. 21 - 8 - 22 c) 247 39 Abs. 1 GBO verlangt - entgegen der Ansicht des Beschwerdege-richts - nicht, dass derjenige, der die Eintragung nach 247 19 GBO bewilligt hat, im Grundbuch voreingetragen sein muss. Eingetragen sein muss der Inhaber des durch die Verf374gung betroffenen Rechts, nicht jedoch derjenige, der ihn vertritt oder 374ber dessen Recht verf374gen kann (Meikel/B366ttcher, GBO, 10. Aufl., 247 39 Rdn. 13). 247 39 Abs. 1 GBO kn374pft an die im Grundbuch auszuweisende Rechtsinhaberschaft, 247 19 GBO demgegen374ber an die Befugnis zur Verf374gung 374ber das von der Eintragung betroffene Recht an (Bauer in Bauer/v. Oefele, GBO, 2. Aufl., 247 39 Rdn. 39; KEHE-Herrmann; Grundbuchrecht, 6. Aufl., GBO, 247 39 Rdn. 14). Die sich aus einer Einwilligung oder Genehmigung des Eingetragenen ergebende Verf374gungsbefugnis eines Nichtberechtigten kann zudem - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend bemerkt - nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Hat ein Auflassungs- oder Abtretungsempf344nger als Nichtberechtigter die Eintragung nach 247 19 GBO bewilligt, h344ngt die Eintragung allein von der Zustimmung des (noch) eingetragenen Berechtigten zu dieser Verf374gung ab (vgl. BayObLGZ 1970, 254, 256). 23 Da die Einwilligung hier auf Grund der mit der Aush344ndigung einer L366-schungsbewilligung verbundenen Abtretungserkl344rung in der Form des 247 29 GBO vorliegt (siehe oben 1.b)), ist das Grundbuchamt anzuweisen, die Eintra-gung der L366schung nicht aus den in seiner Zwischenverf374gung genannten Gr374nden zu versagen. 24 - 9 - IV. 25 Die Festsetzung des Gesch344ftswerts beruht auf 247 131 Abs. 4 i.V.m. 247 30 Abs. 2 Satz 1 KostO. Kr374ger Lemke Zugleich f374r den infolge Urlaubs an der Unterschrift verhinderten RiBGH Dr. Klein Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Seligenstadt, Entscheidung vom 22.02.2010 - Hs 31-5179-6 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.03.2010 - 20 W 67/10 -
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