BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 107/13 vom 7. November 2013 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr . Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 18. Juli 2013 aufg e- hoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts K iel vom 2. Mai 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Landeshauptstadt Kie l auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Der Betroffene ist serbischer Staatsangehöriger. Mit Verfügung vom 17. September 2012 wurde er bestandskräftig aus der Bundesrepublik Deutsc h- land ausgewiesen. Am 1. Mai 2013 wurde e r festgenommen. Auf Antrag der b eteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 2. Mai 2013 Sich e- rungshaft bis längstens 16. Mai 2013 angeordnet. Am 15. Mai 2013 wurde der 1 - 3 - Betroffene nach Serbien abgeschoben. Seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Recht s- beschwerde verfolgt er seinen Feststellungsantrag weiter. II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts l a gen die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungshaft vor. Das V erfahren sei auch formell or d- nungsgemäß durchgeführt worden. Zwar sei dem Betroffenen vor der Anhörung durch das Amtsgericht der Haftantrag nicht ausgehändigt worden. Hiervon habe aber angesichts des dem Haftantrag zugrunde liegenden einfach gelagerten Sac hverhalts abgesehen werden dürfen. III. Die zulässige (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 V ZB 172/09, FGPrax 210, 150, 151 Rn. 9 f.) Rechtsbeschwerde ist begrü n- det. Die Haftanordnung hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Die Rechts widrigkeit der Haftanordnung ergibt sich schon daraus, dass dem Betroffenen der Haftantrag vor seiner gerichtlichen Anhörung nicht or d- nungsgemäß bekannt gemacht worden ist (§ 23 Abs. 2 FamFG). Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts wurde ihm der Ha ftantrag nicht ausg e- händigt. Dies stellt eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar. Dem Betroffenen muss in jedem Fall - also auch bei einem einfach gelagerten Sachverhalt - eine Kopie des Haftantrags ausgehändigt und dieser erford erlichenfalls (mündlich) übersetzt werden ; das ist in dem Anhörungsprot o- koll oder an einer anderen Aktenstelle schriftlich zu dokumentieren (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012 - V ZB 284/11, InfAuslR 2012, 369 Rn. 9 mwN). 2 3 4 - 4 - D er Mangel i st nicht dadurch geheilt worden, dass dem Verfahrensb e- vollmächtigten des Betroffenen nach Einlegung der Beschwerde der Haftantrag übermittelt worden ist. Denn eine Heilung (mit Wirkung für die Zukunft) tritt erst mit einer Anhörung des Betroffenen ein, in der er sich zu dem ihm nunmehr b e- kannten Haftantrag äußern kann (Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 224/11, FGPrax 2013, 87, 88). An einer solchen Anhörung fehlt es. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO, Art. 5 EMRK. Der Gegenstandswert b e- stimmt sich nach § 128c Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 KostO. Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Kiel, Entscheidung vom 02.05.2013 - 43 XIV 276 B - LG Kiel, Entscheidung vom 18.07.2013 - 3 T 157/13 - 5 6
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