ECLI:DE:BGH:2018:250118BVZB107.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 107 /17 vom 25. Januar 2018 in de r Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 28. Februar 2017 und der Beschluss des Landgerichts Stuttgart - 2. Zivilkammer - vom 4. Mai 2017 den Bet roffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Aurich auferlegt. Der Gegenstan dswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 Gründe: I. Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte unter Angabe algerischer Aliaspers o- nalien einen Asylantrag, der im Jahr 2 016 abgelehnt wurde. Auf Antrag der b e- teiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 28. Februar 2017 A b- 1 - 3 - schiebungshaft bis zum 31. Mai 2017 angeordnet. Das Landgericht hat die B e- schwerde zurückgewiesen. Nachdem der Senat die Vollziehung der Sich e- r ungshaft durch Beschluss vom 23. Mai 2017 einstweilen ausgesetzt hat, will der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde die Rechtswidrigkeit der Haftanor d- nung feststellen lassen. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Betroffene ist durch die H aftanordnung in seinen Rechten verletzt worden, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte. 1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anford e- rungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sei n, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte a n- sprechen. Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Die Durchführbarkeit der Abschiebung muss mit konkretem Bezug auf das Land, in das der Betroff e- ne abgeschoben werden soll, dargelegt werden. Anzugeben ist dazu, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land übliche r- weise möglich sind, von welchen Voraussetzungen dies abhängt und ob diese im konkreten Fall vorliegen (st. Rspr., Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 2 3 - 4 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 12 ff.; Beschluss vom 20. Oktober 2016 V ZB 167/14, juris Rn. 6, jeweils mwN). 2. Daran gemessen war der Haftantrag vom 27. Februar 2017 unz u- reichend. Begründet wird die beantragte Haftdauer nur damit, dass vorab noch ein Pass bzw. Passersatzpapier über die Botschaft beantragt werden müsse. Hierzu sei eventuell eine Vorführung bei der Botschaft erforderlich. Diese B e- gründung stellt eine in einer Vielzahl von Verfahren einsetzbare Leerformel dar, die über die Durchführbarkeit der Abschiebung im konkreten Fall nichts au s- sagt. Konkrete Angaben zu der erfahrungsgemäß notwendigen Vorbereitung s- dauer für eine Abschiebung nach Marokko enthält der Haftantrag nicht. Ebenso wenig wird dargelegt, welchen zeit lichen Rahmen die einzelnen Verfahren s- schritte nach Einschätzung der Behörde beanspruchen werden. Insbesondere ist nicht erkennbar, warum die Vorbereitung der Abschiebung mehr als drei M o- nate erfordern wird. 3. Der Mangel des Haftantrags ist auch nicht geheilt worden. Weder hat die Behörde ihre Darlegungen ergänzt noch haben das Amtsgericht oder das Beschwerdegericht das Vorliegen der seitens der Behörde nach § 417 Abs. 2 FamFG vorzutragenden Tatsachen aufgrund eigener Ermittlungen von Amts wegen (§ 26 FamFG) festgestellt (vgl. zu dieser Möglichkeit Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 2 1 ff. ). Allerdings ve r- weist das Beschwerdegericht auf die Schwierigkeiten, die die Abschiebung w e- gen der Verwendung zahlreicher Aliaspe rsonalien aufwirft; ferner habe der B e- troffene trotz Aufforderung der Ausländerbehörde keine persönlichen Unterl a- gen vorgelegt, aus denen sich seine Identität und Staatsangehörigkeit ergibt. Richtig ist zwar, dass eine über drei Monate hinausgehende Haft b is zu sechs Monaten verhängt werden kann, wenn aus von dem Ausländer zu vertretenden 4 5 - 5 - Gründen die Abschiebung erst nach mehr als drei Monaten durchgeführt we r- den kann, und dass die Haft ausnahmsweise sogar über sechs Monate hinaus verlängert werden kann, we nn der Ausländer seine Abschiebung verhindert (eingehend zum Ganzen Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZB 99/16, NVwZ 2017, 732 Rn. 6 ff.). Dies ersetzt aber weder die im Hinblick auf § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erforderlichen Angaben zu der Durchfüh rbarkeit der Abschiebung noch eine mit Tatsachen untermauerte Einschätzung dazu, we l- che Zeitspanne hierfür unter Berücksichtigung der fehlenden Mitwirkung des Betroffenen voraussichtlich erforderlich sein wird. - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des B e- schwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 28.02.2017 - 5 210 XIV 435/17 B - LG Stuttgart, Entscheidung vom 04.05.2017 - 2 T 99/17 - 6
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