BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 1/08 vom 17. Juli 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZVG 247 85a Das Gebot eines Beauftragten des Gl344ubigers, das ausschlie337lich darauf gerichtet ist, zu Gunsten des Gl344ubigers und zu Lasten des Schuldners die Rechtsfolgen von 247 85a Abs. 1 und Abs. 2 ZVG herbeizuf374hren, ist unwirksam. Ob der Bieter zur Ver-tretung des Gl344ubigers berechtigt ist, ist insoweit ohne Bedeutung (Fortf374hrung von Senat, BGHZ 172, 218 ff.). BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - V ZB 1/08 - LG Potsdam AG Luckenwalde - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Juli 2008 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 14. Dezember 2007 wird zur374ck-gewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 300.000 200. Gr374nde: I. Der Schuldner ist Eigent374mer des im Eingang genannten Grundst374cks. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 ordnete das Amtsgericht am 25. September 2001 die Zwangsversteigerung des Grundst374cks an. Die Beteiligten zu 3 bis 8 traten dem Verfahren als betreibende Gl344ubiger bei. Der Verkehrswert des Grundst374cks wurde auf 5.000.000 200 festgesetzt. 1 Im Versteigerungstermin vom 15. Februar 2005 bot G. H. 730.000 200. Weitere Gebote wurden nicht abgegeben. H. wurde der Zu-schlag im Hinblick auf 247 85a Abs. 1 ZVG versagt. 2 - 3 - In dem schlie337lich auf den 10. Juli 2007 bestimmten neuen Versteige-rungstermin bot die Beteiligte zu 10 300.000 200. Weitere Gebote erfolgten nicht. Mit Beschluss vom 19. Juli 2007 hat das Amtsgericht der Beteiligten zu 10 den Zuschlag erteilt. 3 Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 5 bis 9 hat das Landge-richt den Zuschlagsbeschluss aufgehoben und der Beteiligten zu 10 den Zu-schlag auf ihr Gebot versagt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beteiligte zu 10 die Wiederherstellung der Ent-scheidung des Amtsgerichts. 4 II. Das Beschwerdegericht sieht die Beschwerden der Beteiligten zu 5 bis 9 als begr374ndet an. Es hat festgestellt, dass H. mit seinem Gebot kein eige-nes Interesse im Hinblick auf das Grundst374ck verfolgt, sondern dieses allein auf Veranlassung und im Interesse der Beteiligten zu 3 abgegeben habe. Das Ge-bot von H. sei missbr344uchlich und unwirksam. Im Termin vom 19. Juli 2005 habe daher die in 247 85a Abs. 1 ZVG bestimmte Grenze gegolten; der Beteilig-ten zu 10 habe der Zuschlag nicht erteilt werden d374rfen. 5 III. Das l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. 6 - 4 - Ein mit dem Ziel, die zum Schutz des Schuldners bestehenden Regelun-gen des Zwangsversteigerungsgesetzes im Interesse eines Gl344ubigers zu un-terlaufen, abgegebenes Gebot ist unwirksam. Ob der Bieter Terminsvertreter des Gl344ubigers ist, ist entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde insoweit ohne Bedeutung. 7 1. Das Recht zur Abgabe von Geboten in einem Zwangsversteigerungs-verfahren soll jedem Interessenten die M366glichkeit verschaffen, als Meistbie-tender den Zuschlag zu erhalten und Eigent374mer des Grundst374cks zu werden (247247 81 Abs. 1, 90 Abs. 1 ZVG). Die Aus374bung dieses Rechts ist missbr344uchlich, wenn der Bieter hieran nicht interessiert ist, sondern mit seinem Gebot rechtlich zu missbilligende Zwecke verfolgt (Senat, BGHZ 172, 218, 223). So verh344lt es sich, wenn ein Gebot zu dem Zweck abgegeben wird, den von 247 85a ZVG Abs. 1 ZVG bezweckten Schutz des Schuldners zu unterlaufen (Senat, aaO, 226). So liegt der Fall hier. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte H. kein Interesse an dem Grundst374ck und gab im Termin vom 15. Februar 2005 auf Veranlassung der Beteiligten zu 3 nur deshalb ein Gebot ab, um die-ser einen Gefallen zu erweisen. Durch das Gebot von H. sollte der Schutz des Schuldners durch 247 85a Abs.1 ZVG ausgehebelt werden. Das auf Betrei-ben der Beteiligten zu 3 von H. abgegebene Gebot war rechtsmissbr344uch-lich und nichtig. Es war gem344337 247 71 Abs. 1 ZVG von dem Vollstreckungsgericht zur374ckzuweisen. 8 Dass es sich bei H. nicht um einen Terminsvertreter der betreiben-den Gl344ubigerin und Beteiligten zu 3 gehandelt hat, ist entgegen der Auffas-sung der Rechtsbeschwerde ohne Belang. Das Eigengebot eines Gl344ubigerver-treters begr374ndet nach der Rechtsprechung des Senats zwar die tats344chliche Vermutung f374r die missbr344uchliche Absicht, den von dem Gesetz bezweckten 9 - 5 - Schuldnerschutz zu unterlaufen. Rechtsmissbr344uchliches Handeln ist aber nicht auf einen Gl344ubigervertreter beschr344nkt. Auch Dritte, die allein das Ziel verfol-gen, mit ihrem Gebot die zum Schutze des Schuldners bestehenden Regelun-gen auszuhebeln, handeln rechtsmissbr344uchlich. Der Unterschied zum Ter-minsvertreter besteht nur darin, dass f374r dessen Rechtsmissbrauch eine tat-s344chliche Vermutung spricht, w344hrend im Falle, dass ein Dritter handelt, das zu missbilligende Verhalten positiv festgestellt werden muss. So ist das Beschwer-degericht verfahren. 2. Die Feststellung der Missbr344uchlichkeit des von H. abgegebenen Gebots durch das Beschwerdegericht l344sst auch sonst keinen Rechtsfehler er-kennen. 10 a) Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde bedurfte es keiner Aus-f374hrungen zu 247 114a ZVG, um die Missbr344uchlichkeit des Gebots festzustellen. Der Senat hat, um das Gef374ge der Schuldnerschutzvorschriften und die beson-dere Position des Gl344ubigers als Bieter darzustellen, auf das Zusammenspiel von 247 85a Abs. 3 ZVG und 247 114a ZVG hingewiesen (BGHZ 172, 218, 229). Er hat daraus gefolgert, dass das Gesetz ein alleiniges Interesse des Gl344ubigers an der Beseitigung der Wertgrenzen nicht anerkennt, und dazu auf die struktu-rellen Besonderheiten abgestellt. Er hat damit die Feststellung rechtsmiss-br344uchlichen Verhaltens gerade nicht davon abh344ngig gemacht, ob im Einzelfall das Gebot des Terminsvertreters, h344tte es der Gl344ubiger selbst abgegeben, von den Regelungen der 247247 85a Abs. 3, 114a ZVG erfasst worden w344re. Er hat vielmehr im Gegenteil ausgef374hrt, dass gegen die 226 generelle 226 Annahme rechtsmissbr344uchlichen Bieterverhaltens nicht eingewendet werden k366nne, dass der Gl344ubiger, dessen Forderung 226 wie hier 226 weit genug unter dem Ver-kehrswert liegt, die Erteilung des Zuschlags nach 247 85a Abs. 3 ZVG durch ein 11 - 6 - entsprechendes Gebot vermeiden kann (Senat aaO S. 229 f.). Daher ist ohne Bedeutung, ob der Zuschlag auf ein im Auftrag des Gl344ubigers abgegebenes Gebot, das den Verkehrswert nicht erreicht, gem344337 247 114a ZVG Satz 1 ZVG dazu f374hren w374rde, dass der Gl344ubiger als befriedigt g344lte (vgl. hierzu BGHZ 117, 8, 12 ff.; St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 114a Anm. 2.8; Hintzen in Dass-ler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeier, ZVG, 13. Aufl., 247 114a Rdn. 25). b) Ohne Bedeutung ist auch, dass das Vollstreckungsgericht die Unwirk-samkeit des Gebotes von H. nicht erkannt und dieses nicht gem344337 247 71 Abs. 1 ZVG zur374ckgewiesen hat (Senat, Beschl. v. 4. Januar 2008, V ZB 178/06, WM 2008, 33, 34). 247 79 ZVG findet insoweit keine Anwendung. 12 c) Schlie337lich ist ohne Bedeutung, ob die Beschwerdef374hrer im Termin vom 15. Februar 2005 Gelegenheit hatten, das Vollstreckungsgericht auf die Unwirksamkeit des Gebotes von H. hinzuweisen. Dessen Gebot l366ste we-gen seiner Missbr344uchlichkeit keine Wirkungen aus. Der Mangel ist grunds344tz-lich nicht heilbar. Hiermit ist die Annahme der Rechtsbeschwerde unvereinbar, die Beschwerdef374hrer seien dadurch, dass sie sich nicht schon im Versteige-rungstermin auf die Unwirksamkeit des Gebots von H. berufen h344tten, dar-an gehindert, diese im Beschwerdeverfahren geltend zu machen. 13 - 7 - IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten im Zuschlagsbeschwerdeverfahren grunds344tzlich nicht im Sinne von Parteien ge-gen374berstehen (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.). 14 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Luckenwalde, Entscheidung vom 19.07.2007 - 9 K 175/01 - LG Potsdam, Entscheidung vom 14.12.2007 - 5 T 603/07 -
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