BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 108/05 vom 7. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Nr. 3104 Ist nach Erlass eines Vers344umnisurteils und nach Einspruch durch den Gegner dieser im daraufhin anberaumten Termin zur m374ndlichen Verhandlung weder erschienen noch ordnungsgem344337 vertreten, so ist f374r die Terminsgeb374hr RVG VV Nr. 3104 einschl344gig. Aus dem Umstand, dass das erste Vers344umnisurteil nach 247 331 Abs. 3 ZPO erging, ergibt sich nichts anderes. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2006 - VIII ZB 108/05 - OLG N374rnberg LG N374rnberg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 28. November 2005 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Kl344gerin wird der Kostenbeamte des Landgerichts N374rnberg-F374rth angewiesen, den Kostenfestset-zungsbeschluss vom 16. September 2005 dahin abzu344ndern, dass die vom Beklagten an die Kl344gerin zu erstattenden Anwalts-kosten hinsichtlich der Terminsgeb374hr aus dem Streitwert von 122.455,66 200 (Entscheidung vom 18. Januar 2005) nach RVG VV Nr. 3104 zu berechnen sind und dieser Betrag um die H344lfte der Geb374hrendifferenz aus den Gegenstandswerten 220.125,29 200 und 122.455,66 200 zu erh366hen ist. Im 334brigen werden die Rechtsmittel der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren haben die Kl344gerin 1/3, der Beklagte 2/3 zu tragen. Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 1.605,30 200. - 3 - Gr374nde: I. 1 Die Kl344gerin hat ein Vers344umnisurteil vom 18. Januar 2005 nach 247 331 Abs. 3 ZPO 374ber eine Klageforderung von 122.455,66 200 erwirkt. Nachdem der Beklagte hiergegen Einspruch eingelegt und Widerklage erhoben hatte, wo-durch der Streitwert auf 220.125,29 200 erh366ht worden ist, hat das Landgericht einen Termin zur m374ndlichen Verhandlung anberaumt. Zu diesem Termin vom 19. Juli 2005 ist der Beklagte nicht erschienen, und er hat sich auch nicht ord-nungsgem344337 vertreten lassen. Das Landgericht hat antragsgem344337 zur Klage-forderung ein zweites Vers344umnisurteil und zur Widerklage ein erstes Ver-s344umnisurteil erlassen. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht die anwaltliche Terminsgeb374hr des Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin ledig-lich gem344337 RVG VV Nr. 3105 mit einem Satz von 0,5 aus dem h366heren Streit-wert festgesetzt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Kl344gerin, mit der sie die Festsetzung einer Terminsgeb374hr zu einem Satz von 1,2 nach RVG VV Nr. 3104 erreichen m366chte, hat das Oberlandesgericht, dessen Ent-scheidung in NJW 2006, 1527 f. abgedruckt ist, zur374ckgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Kl344gerin ihr Begehren weiter. II. Die nach 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zul344ssige Rechtsbeschwerde ist 374berwiegend begr374ndet. Zu Recht begehrt die Kl344gerin die Festsetzung ihrer Terminsgeb374hr nach RVG VV Nr. 3104, soweit es sich bei der Entscheidung vom 19. Juli 2005 um ein zweites Vers344umnisurteil handelt. 2 - 4 - 1. Ist nach Erlass eines Vers344umnisurteils und nach Einspruch durch den Gegner dieser im daraufhin anberaumten Termin zur m374ndlichen Verhandlung weder erschienen noch ordnungsgem344337 vertreten, so ist nach einer Auffassung gleichwohl die erm344337igte Terminsgeb374hr nach RVG VV Nr. 3105 zu berechnen, auch wenn derselbe Prozessbevollm344chtigte bereits das erste Vers344umnisurteil erwirkt hat (Hansens, JurB374ro 2004, 243 ff. - 251 -; Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl., 247 15 RVG Rdnr. 20). Nach anderer Ansicht ist in einem solchen Fall f374r die Terminsgeb374hr RVG VV Nr. 3104 einschl344gig, das hei337t, es ist ein Ge-b374hrensatz von 1,2 festzusetzen (OLG Celle NJW 2005, 1283 f.; OLG M374n-chen, AGS 2006, 163 m.Anm. Schons; Z366ller/Herget, ZPO, 25. Aufl., 247 345 Rdnr. 7; Mayer in Mayer/Kroi337, RVG VV Nr. 3105 Rdnr. 3; nunmehr auch Han-sens, Anm. zu LG D374sseldorf, RVGreport 2005, 474 f.). 3 2. Die letztgenannte Ansicht trifft zu. Zwar ist dem Beschwerdegericht darin zuzustimmen, dass der Wortlaut der Nr. 3105 nicht eindeutig ist. Dennoch spricht eine daran ankn374pfende Auslegung gegen die Auffassung des Be-schwerdegerichts. Denn das Wort "nur" in Nr. 3105 w344re 374berfl374ssig und k366nnte gestrichen werden, wenn die Norm auch bei mehrmaligen Terminen einschl344gig w344re. Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift weist eher in diese Rich-tung. In der Gesetzesbegr374ndung zu Nr. 3105 hei337t es (BT-Drucks. 15/1971, S. 212): 4 "Findet nur ein Termin zur m374ndlichen Verhandlung statt und er-geht daraufhin Vers344umnisurteil, soll nur eine Terminsgeb374hr in H366he von 0,5 anfallen ... ." Es liegt nahe anzunehmen, der Gesetzgeber habe damit ausdr374cken wollen, wenn nur ein einziger Termin stattfinde, greife diese Vorschrift ein. Zu-dem stellt die Gesetzesbegr374ndung (aaO) ausdr374cklich fest, die verminderte Terminsgeb374hr nach Nr. 3105 trage dem in der Regel geringeren Aufwand des 5 - 5 - Rechtsanwalts in diesen Fallkonstellationen Rechnung. Die Vorbereitung und Pr344senz in einem zweiten Termin zur m374ndlichen Verhandlung 374bersteigt aber deutlich den von Nr. 3105 jedenfalls typischerweise unterstellten Arbeitsauf-wand des Rechtsanwalts. 6 Aus dem Umstand, dass das erste Vers344umnisurteil nach 247 331 Abs. 3 ZPO und damit nicht in einem Termin zur m374ndlichen Verhandlung erging, er-gibt sich nichts anderes. Aus Nr. 3105 Abs. 1 Nr. 2 RVG VV folgt, dass ein nach 247 331 Abs. 3 ZPO erwirktes Vers344umnisurteil hier nicht anders zu behandeln ist als ein Vers344umnisurteil nach 247 331 Abs. 1 ZPO. Die Terminsgeb374hr ist daher, soweit ein zweites Vers344umnisurteil erlas-sen ist, nach RVG VV Nr. 3104 zu berechnen. 7 3. Die Rechtsbeschwerde ist allerdings nur teilweise begr374ndet. Da das Urteil vom 19. Juli 2005 nur in H366he von 122.455,66 200 ein zweites Vers344umnis-urteil ist, kann die anwaltliche Terminsgeb374hr nach RVG VV Nr. 3104 nicht aus dem Gegenstandswert dieser Entscheidung errechnet werden. Die Geb374hr f374r den Termin vom 19. Juli 2005 ist vielmehr zun344chst aus dem Streitwert von 122.455,66 200 zu berechnen. Der sich daraus ergebende Betrag ist sodann um die H344lfte der Differenz einfacher Geb374hren aus den Gegenstandswerten 220.125,29 200 und 122.455,66 200 zu erh366hen. Die Geb374hr aus dem h366heren Streitwert betr344gt 1.934 200, diejenige aus dem niedrigeren Streitwert 1.431 200. Die Differenz beider Werte ergibt 503 200. Die H344lfte hiervon betr344gt 251,50 200. Um den letztgenannten Betrag ist die 1,2-Geb374hr aus 122.455,66 200 zu erh366hen: 1.717,20 200 + 251,50 200 = 1.968,70 200. Dieser Betrag ist der Kl344gerin als Termins-geb374hr insgesamt von dem Beklagten zu erstatten. 8 4. Die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin ist nach alledem teilweise zur374ck-zuweisen. Die Kl344gerin hatte als weitere Terminsgeb374hr 1.605,30 200 gefordert. 9 - 6 - Nachdem ihr bereits in den Vorinstanzen 967 200 zugesprochen wurden, stehen ihr noch weitere 1.001,70 200 nebst Zinsen zu. 10 Im 334brigen werden die Rechtsmittel der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Dr. Deppert Dr. Leimert Dr. Wolst Dr. Frellesen Hermanns Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 16.09.2005 - 2 O 12173/04 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 28.11.2005 - 4 W 2257/05 -
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