BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 108/06 vom 12. Dezember 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 240 Das Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird durch die Insolvenzer366ff-nung 374ber das Verm366gen des Schuldners nicht gem344337 247 240 ZPO unterbrochen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. M344rz 2007 - VII ZB 25/05, NZBau 2007, 373 = Rpfleger 207, 405). ZPO 247 725, InsO 247 89 Abs. 1 Die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners nicht bereits gem344337 247 89 Abs. 1 InsO unzul344s-sig. ZPO 247 727 Abs. 1 Hat der Schuldner in einer notariellen Urkunde die pers366nliche Haftung in der Weise 374bernommen, dass der jeweilige Gl344ubiger der Grundschuld ihn daraus in Anspruch nehmen kann, ist Rechtsnachfolger des in der Urkunde genannten Gl344ubigers grunds344tzlich nur, wer sowohl Gl344ubiger des Anspruchs aus dem Schuldversprechen als auch der Grundschuld ist. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - VII ZB 108/06 - AG Charlottenburg LG Berlin - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin, Zivilkammer 52, vom 23. Oktober 2006 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin betreibt gegen die Eheleute B. (im Folgenden: Schuld-ner) die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde. Die Schuldner haben sich gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel gewandt. 1 Die Schuldner, die Eigent374mer mehrerer Grundst374cke waren, bewilligten am 19. August 1999 zur Urkunde des Notars B. die Eintragung einer brieflosen Grundschuld f374r die D.-Bank. F374r die Zahlung eines Geldbetrags in H366he des Grundschuldbetrags, einer einmaligen Nebenleistung und der j344hrlichen Zinsen 374bernahmen sie die pers366nliche Haftung. Insoweit ist in der notariellen Urkunde festgelegt, dass der jeweilige Gl344ubiger der Grundschuld sie aus dieser Haftung schon vor der Vollstreckung in den Grundbesitz und schon vor und unabh344ngig von einer Eintragung der Grundschuld im Grundbuch in Anspruch nehmen kann. Des Weiteren ist bestimmt, dass sich jeder Schuldner insoweit der sofor- 2 - 3 - tigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in sein gesamtes Verm366gen unterwirft. 3 Am 31. Januar 2006 trat die D.-Bank neben der Grundschuld ihre An-spr374che aus der pers366nlichen Haftungs374bernahme einschlie337lich der Zwangs-vollstreckungsunterwerfung an die B.-Bank ab, die nach Verwertung und L366-schung der Grundschuld am 25. April 2006 diese Anspr374che ihrerseits am 30. Mai 2006 an die Gl344ubigerin abtrat. Am 16. Juni 2006 hat Notar B. der Gl344ubigerin unter Zur374ckziehung der urspr374nglich erteilten Vollstreckungsklausel eine Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 19. August 1999 zum Zwecke der Zwangsvollstreckung wegen des pers366nlichen Anspruchs gegen die Schuldner erteilt. Diese haben dagegen Erinnerung eingelegt, die das Amtsgericht zur374ckgewiesen hat. Auf die soforti-ge Beschwerde der Schuldner hat das Landgericht den Beschluss des Amtsge-richts aufgehoben und die Zwangsvollstreckung aus der Vollstreckungsklausel vom 16. Juni 2006 f374r unzul344ssig erkl344rt. Dagegen richtet sich die vom Landge-richt zugelassene Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin. 4 334ber das Verm366gen der Schuldner wurde am 3. Mai 2007 das Insol-venzverfahren er366ffnet und Rechtsanwalt Dr. Sch. als Insolvenzverwalter bestellt. 5 II. Die Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin hat keinen Erfolg. 6 1. Seit Er366ffnung des Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter an-stelle der Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren Verfahrensbeteiligter 7 - 4 - kraft Amtes (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1997 - IX ZR 220/96, NJW 1997, 1445). Das Verfahren ist nicht nach 247 240 ZPO unterbrochen. Der Senat hat bereits entschieden, dass diese Vorschrift bei Pf344ndungsma337nahmen im Rahmen der Zwangsvollstreckung keine Anwendung findet (BGH, Beschluss vom 28. M344rz 2007 - VII ZB 25/05, NZBau 2007, 373 = Rechtspfleger 2007, 405 = JurB374ro 2007, 383). Nichts anderes hat f374r die die Zwangsvollstreckung vorbereitenden und sie erst erm366glichenden Ma337nahmen, wie die Erteilung der Vollstreckungsklausel (Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., vor 247 704 Rdn. 29), zu gelten. 2. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. 8 a) Das Landgericht ist der Auffassung, aus der vollstreckbaren Urkunde vom 19. August 1999 ergebe sich, dass die Schuldner die pers366nliche Haftung nur gegen374ber dem jeweiligen Grundschuldgl344ubiger 374bernommen und sich nur diesem gegen374ber der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen h344tten. 9 Der Notar habe daher die Vollstreckungsklausel nicht zugunsten der Gl344ubigerin erteilen d374rfen, da diese nicht nachgewiesen habe, dass sie als Grundschuldgl344ubigerin Rechtsnachfolgerin der D.-Bank geworden sei. 10 b) Die Rechtsbeschwerde vertritt demgegen374ber die Meinung, die Voll-streckungsklausel sei zu Recht erteilt worden, da die Rechtsnachfolge der Gl344ubigerin hinsichtlich des Anspruchs aus der pers366nlichen Haftungs374ber-nahme der Schuldner durch die vorgelegten Abtretungsurkunden nachgewiesen sei. Im Klauselerinnerungsverfahren nach 247 732 ZPO k366nnten nur formelle Fehler der Vollstreckungsklausel ger374gt werden. Die von den Schuldnern geltend gemachte fehlende Sachlegitimation der Gl344ubigerin sei als materiell-rechtliche Einwendung gegen den zu vollstreckenden Anspruch unzul344ssig. 11 - 5 - c) Der Gl344ubigerin kann die beantragte vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 19. August 1999 nicht erteilt werden. 12 13 aa) Die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist allerdings nicht bereits im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Insolvenzer366ffnung gem. 247 89 Abs. 1 InsO unzul344ssig. Nach dieser Vorschrift ist lediglich die Zwangsvollstreckung in die Insolvenzmasse und in das sonstige Verm366gen der Schuldner f374r die Dauer des Insolvenzverfahrens f374r den einzelnen Insolvenzgl344ubiger ausgeschlossen. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel als die Zwangsvollstreckung lediglich vorbereitende Ma337nahme wird von dem Vollstreckungsverbot nicht erfasst (M374nchKommInsO-Breuer, 247 89 Rdn. 30; Braun/Kroth, InsO, 3. Aufl., 247 89 Rdn. 3; Diederich Eckardt in Jaeger, InsO, 247 89 Rdn. 55). bb) Ob dem Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel w344hrend des laufenden Insolvenzverfahrens das erforderliche Rechtsschutzbed374rfnis fehlt und ob dies davon abh344ngt, ob die Gl344ubigerin ihre Forderung auch zur Tabelle angemeldet hat oder nicht, kann offen bleiben. Denn das Beschwerdegericht hat den Antrag bereits deshalb zu Recht zur374ckgewiesen, weil die Gl344ubigerin nicht gem. 247 727 Abs. 1 ZPO nachgewiesen hat, Rechtsnachfolgerin der D.-Bank geworden zu sein. 14 (1) Ausweislich der Vollstreckungsklausel des Notars vom 16. Juni 2006 hat die Gl344ubigerin die Abtretung der Anspr374che aus der pers366nlichen Haf-tungs374bernahme und der Zwangsvollstreckungsunterwerfung von der D.-Bank an die B.-Bank und von dieser an sich nachgewiesen. Dies qualifiziert sie nicht als Rechtsnachfolgerin der D.-Bank. 15 (2) Die Schuldner haben in der notariellen Urkunde die pers366nliche Haf-tung in der Weise 374bernommen, dass der jeweilige Gl344ubiger der Grundschuld sie daraus in Anspruch nehmen kann. Insoweit hat sich jeder Schuldner der 16 - 6 - sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Das Beschwerdegericht hat diese vertragliche Bestimmung dahingehend ausgelegt, dass die Schuldner damit die pers366nliche Haftung nur gegen374ber dem jeweiligen Grundschuldgl344ubiger 374bernommen und sich auch nur insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde in ihr gesamtes Verm366gen unterworfen haben. Diese Auslegung ist nicht zu beanstanden. Bei der betreffenden Regelung handelt es sich um eine in der notariellen Urkunde festgelegte Voraussetzung f374r die Inanspruchnahme der Schuldner aus der pers366nlichen Haftung und f374r die sofortige Zwangsvollstreckung in deren gesamtes Verm366gen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1999 - XI ZR 256/98, WM 1999, 1616). (3) Rechtsnachfolger der in der notariellen Urkunde genannten Gl344ubige-rin kann daher nur derjenige sein, der nicht nur Gl344ubiger des Anspruchs aus dem Schuldversprechen, sondern auch gleichzeitig Gl344ubiger der Grundschuld ist. Dass Letzteres auf die Gl344ubigerin zutrifft, ergibt sich aus den vorgelegten Abtretungsurkunden nicht. Die Gl344ubigerin hat damit eine formelle Vorausset-zung f374r die behauptete Rechtsnachfolge nicht nachgewiesen. Auf die Frage, 17 - 7 - ob im konkreten Fall die Abtretung der Anspr374che aus der pers366nlichen Haftung der Schuldner ohne gleichzeitige Abtretung der Grundschuld materiell-rechtlich wirksam ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Dressler Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 17.08.2006 - 70 II 131/06 - LG Berlin, Entscheidung vom 23.10.2006 - 52 T 90/06 -
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