BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 108/07 vom 14. Februar 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 9. August 2007 wird auf Kosten der Beteiligten zu 3 zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 11.475 200. Gr374nde: I. Der Beteiligte zu 1 erwarb den im Eingang dieses Beschlusses bezeich-neten Grundbesitz des Beteiligten zu 2 durch Erteilung des Zuschlags in der Zwangsversteigerung. Die B374ror344ume des aufstehenden Geb344udes werden von der Beteiligten zu 3 genutzt. Die Rechtsgrundlage hierf374r sieht sie in einem Ver-trag vom 11. M344rz 2003, wonach sie alle Rechte und Pflichten des Einzelunter-nehmens G. B. Support aus einem Mietvertrag vom 20. Januar 2003 zwischen diesem Unternehmen und dem Beteiligten zu 2 374bernommen hat. 1 In dem Zwangsversteigerungsverfahren meldete der Beteiligte zu 2 als Mieter Baukosten an. 2 - 3 - Der Beteiligte zu 1 hat eine vollstreckbare Ausfertigung des Zuschlags-beschlusses beantragt, die sich in der Vollstreckungsklausel gegen die Beteilig-te zu 3 richtet. Das Amtsgericht hat den Antrag zur374ckgewiesen. Auf die soforti-ge Beschwerde hat das Landgericht das Amtsgericht angewiesen, die Erteilung der Vollstreckungsklausel nicht wegen des Vertrags vom 11. M344rz 2003 zu ver-sagen. 3 Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Beteiligte zu 3 die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung errei-chen. Der Beteiligte zu 1 beantragt die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 4 II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts darf der Beteiligte zu 1 gegen die Beteiligte zu 3 die auf R344umung und Herausgabe gerichtete Zwangsvollstre-ckung aus dem Zuschlagsbeschluss betreiben, weil der Vertrag vom 11. M344rz 2003 keinen ausreichenden Anhaltspunkt f374r ein Besitzrecht der Beteiligten zu 3 nach 247 57 ZVG bietet. Bedenken best374nden gegen die Wirksamkeit dieses Vertrags, weil der Mietvertrag vom 20. Januar 2003 wegen Personenidentit344t auf Vermieter- und Mieterseite unwirksam sein d374rfte. Selbst wenn der Vertrag vom 11. M344rz 2003 wirksam sei, begr374nde dies kein Besitzrecht der Beteiligten zu 3; denn die Vereinbarung sei ein Scheinvertrag. 5 Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis stand. 6 - 4 - III. Das Rechtsmittel ist - ungeachtet des Umstands, dass die Sache entge-gen der Ansicht des Beschwerdegerichts keine grunds344tzliche Bedeutung (sie-he dazu nur Senat, BGHZ 154, 288, 291 m. umfangr. N.) hat und deshalb kein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand - statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und im 334brigen zul344ssig (247 575 ZPO). Es ist jedoch unbegr374ndet. Das Beschwerdegericht hat ein die Klauselerteilung hinderndes Besitzrecht der Beteiligten zu 3 zu Recht verneint. 7 1. Nach 247 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG soll der Ersteher aus dem Zuschlagsbe-schluss die Zwangsvollstreckung gegen den Besitzer auf R344umung und Her-ausgabe von Gesch344ftsr344umen nicht betreiben, wenn dieser aufgrund eines Rechts besitzt, welches durch den Zuschlag nicht erloschen ist. Ein solches Recht kann dem Mieter nach Ma337gabe des 247 57 ZVG zustehen. Sind ihm die R344ume 374berlassen, findet die Vorschrift des 247 566 BGB i.V.m. 247 578 Abs. 2 BGB Anwendung. Dies setzt allerdings voraus, dass es noch vor der Versteige-rung zur 334berlassung der R344ume durch den Vermieter in Erf374llung seiner Pflichten aus 247 535 Abs. 1 BGB gekommen ist; die Besitzeinr344umung muss ge-rade im Hinblick auf das Mietverh344ltnis erfolgt sein. Denn 247 57 ZVG will allein den im Zeitpunkt des Zuschlags bereits besitzenden Mieter vor einer nachfol-genden R344umung sch374tzen. Durch das vereinfachte Klauselerteilungsverfah-ren, das es dem Ersteher erm366glicht, aus dem Zuschlagsbeschluss gegen den Besitzer von R344umen vorzugehen, darf dann nicht in ein bestehendes Recht zum Besitz eingegriffen werden, wenn es nach 247 57 ZVG sch374tzenswert ist. Wird ein solches Recht geltend gemacht, ist nach 247 93 Abs. 1 Satz 2 ZVG zu pr374fen, ob es einer Klauselerteilung entgegensteht. Auch wenn der Besitzer nicht den vollen (materiellen) Beweis f374r sein Besitzrecht erbringen muss, ge-n374gt es nicht, dass er sich lediglich auf ein solches Recht beruft. Es m374ssen 8 - 5 - - von ihm im Einzelnen darzulegende - Anhaltspunkte gegeben sein, die sein Besitzrecht zumindest nahe legen. Anderenfalls best374nde die Gefahr, dass der Missbrauch der Schutzvorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes - insbesondere des 247 57 ZVG - zum Nachteil des Erstehers gef366rdert und das vereinfachte Klauselerteilungsverfahren dadurch entwertet w374rde (siehe zu al-lem BGH, Beschl. v. 27. Februar 2004, IXa ZB 269/03, WM 2004, 754 f.). 2. Solche Anhaltspunkte hat die Beteiligte zu 3 nicht ausreichend darge-legt. 9 a) Unklar ist allerdings, was das Beschwerdegericht im Hinblick auf den Vertrag vom 11. M344rz 2003 mit dem Begriff "Scheinvertrag" hat ausdr374cken wollen. Falls es von einem Scheingesch344ft nach 247 117 Abs. 1 BGB ausgegan-gen ist, tr344gt seine Begr374ndung diese Annahme nicht. Denn der Umstand, dass die Beteiligte zu 3 zur Sicherung ihres sich aus 247 57 ZVG ergebenden Besitz-rechts in dem Zwangsversteigerungsverfahren nicht als Mieterin benannt wur-de, ist kein Indiz daf374r, dass sie und der Beteiligte zu 2 einverst344ndlich nur den 344u337eren Schein eines Rechtsgesch344fts hervorrufen, die mit dem Vertrag vom 11. M344rz 2003 verbundenen Rechtsfolgen jedoch nicht eintreten lassen wollten. Auch spricht der Vortrag der Beteiligten zu 3, dass die Vermietung der R344ume steuerrechtliche Gr374nde gehabt habe, gegen ein Scheingesch344ft; die von dem Beteiligten zu 2 erstrebten Steuervorteile lie337en sich n344mlich nur mit einem wirksamen Mietvertrag erzielen. Schlie337lich hat das Beschwerdegericht den Vortrag der Beteiligten zu 3 nicht ber374cksichtigt, dass sie seit Februar 2005 f374r die 334berlassung der R344ume Miete an den Beteiligten zu 2 zahle. Diese Zahlun-gen sprechen ebenfalls gegen ein Scheingesch344ft. 10 b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist es, dass das Beschwerdegericht die Frage der Wirksamkeit des Mietvertrags vom 20. Januar 2003 offen gelas- 11 - 6 - sen hat. Die gegen seine Bedenken gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde sind deshalb unerheblich. Denn sowohl im Fall der Wirksamkeit als auch im Fall der Unwirksamkeit beurteilt es sich nach dem Vertrag vom 11. M344rz 2003, ob die Beteiligte zu 3 ein die Klauselerteilung hinderndes Recht zum Besitz hat. Entweder hat sie - angeblich - die Rechte und Pflichten der vorherigen Mieterin 374bernommen, oder es ist - im Wege der Auslegung (247 157 BGB) oder der Um-deutung (247 140 BGB) - (vgl. Senat, Urt. v. 11. Dezember 1981, V ZR 222/80, NJW 1982, 2381, 2382) davon auszugehen, dass - angeblich - zu ihren Gunsten ein Mietvertrag mit dem Inhalt des Vertrags vom 20. Januar 2003 neu vereinbart wurde. c) Wie das Beschwerdegericht weitgehend zutreffend dargelegt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Vertrag vom 11. M344rz 2003 die Erteilung der von dem Beteiligten zu 1 beantragten Vollstreckungsklausel hin-dert. 12 aa) Zwar k366nnen sowohl die Mietzahlungen der Beteiligten zu 3 seit Feb-ruar 2005 als auch die Inbesitznahme der R344ume durch sie im Jahr 2003 Indi-zien sein, die f374r den Abschluss eines Mietvertrags vor der Zuschlagserteilung sprechen. Auch mag es zur Zerstreuung der von dem Zwangsverwalter in sei-nem Bericht vom 21. November 2005 ge344u337erten rechtlichen Bedenken gegen die Wirksamkeit des Mietvertrags vom 20. Januar 2003 sinnvoller gewesen sein, einen eigenst344ndigen neuen Mietvertrag zu schlie337en, als sich auf den Vertrag vom 11. M344rz 2003 zu berufen, wenn ein Mietverh344ltnis der Beteiligten zu 3 nur vorgeschoben werden sollte. 13 bb) Aber gegen das tats344chliche Bestehen dieses Mietverh344ltnisses spricht neben den 374brigen von dem Beschwerdegericht angef374hrten Umst344n-den entscheidend, dass nicht die Beteiligte zu 3, sondern der Beteiligte zu 2 am 14 - 7 - 9. Januar 2006 pers366nlich und am 16. November 2006 unter seiner Einzelfirma (vgl. den im Mietvertrag vom 20. Januar 2003 verwendeten Stempel) als Mieter bei dem Vollstreckungsgericht einen Baukostenzuschuss angemeldet hat. Die-se Anmeldung entbehrte der Grundlage, wenn man davon ausgeht, dass der Beteiligten zu 3 mit dem Vertrag vom 11. M344rz 2003 dieselbe Rechtsstellung wie die der fr374heren Mieterin 374bertragen wurde. Die Anmeldung konnte keinen K374ndigungsschutz zugunsten der Beteiligten zu 3 (247 57c ZVG) bewirken; sie war - die von der Beteiligten zu 3 behauptete Wirksamkeit des Vertrags vom 11. M344rz 2003 unterstellt - unsinnig. Weshalb dieser Weg gleichwohl beschrit-ten wurde, hat die Beteiligte zu 3 nicht erkl344rt, sondern sich lediglich auf den Vertrag berufen. 4. Somit hat sie nicht gen374gend Anhaltspunkte vorgetragen, die ihr Be-sitzrecht im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung nahe legen. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hat deshalb Bestand. 15 IV. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Sie ist hier ver-anlasst, weil es sich um eine gegen374ber dem vorhergehenden Zwangsverstei-gerungsverfahren eigenst344ndige Streitigkeit handelt, bei der sich die Beteiligten zu 1 und 3 wie Parteien in einem Zivilprozess gegen374berstehen. 16 - 8 - 2. Die Entscheidung 374ber den Gegenstandswert beruht auf 247 41 Abs. 1 GKG. 17 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 02.05.2007 - 2 K 697/04 - LG Potsdam, Entscheidung vom 09.08.2007 - 5 T 371/07 -
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