BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 108/11 vom 22. Mai 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Sch neider sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 17. April 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat in dem Beschluss vom 17. Apr il 2012 die von der Anhörungsrüge der Beklagten umfassten Angri f- fe der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie eine Zula s- sung der Rechtsbeschwerde erfordern. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgrei fend erachtet und h a t insoweit se i- nem die Rechtsbeschwerde verwerfenden Beschl u ss eine kurze Begründu n g beigefü g t. Von ei ner weiterreichenden Begründung sieht er auch in diesem Ver - 1 - 3 - fahrensabschnitt in entsprechende r A nwendu n g des § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO ab. Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG Burg, Entscheidung vom 06.06.2011 - 3 C 1002/09 - LG Stendal, Entscheidung vom 10.11.2011 - 22 S 77/11 -
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