BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 1/09 vom 15. Oktober 2009 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 766, 850 e Nr. 1 Satz 1 a) Das Rechtsschutzbed374rfnis f374r eine Vollstreckungserinnerung fehlt regelm344337ig, wenn die Zwangsvollstreckung beendet ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 324/03, MDR 2005, 648). b) Zur Frage, ob Arbeitnehmerbeitr344ge zur Pflichtversicherung bei der Versorgungs-anstalt des Bundes und der L344nder zum pf344ndbaren Arbeitseinkommen zu rech-nen sind. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - VII ZB 1/09 - LG Bremen AG Bremen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 16. Dezember 2008 wird mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass die sofortige Be-schwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 13. Juni 2007 als unzul344ssig verworfen wird. Die Schuldnerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Teilanerkenntnisurteil. Die Schuldnerin ist als Angestellte im 366ffentli-chen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (VBL) pflichtversichert. Von ihrem Bruttoeinkommen werden u.a. monatliche Beitr344ge zur VBL in Abzug gebracht. Bei der Berechnung des pf344ndbaren Arbeitsein-kommens hat die Drittschuldnerin diese Betr344ge dem monatlichen Nettoein-kommen hinzugerechnet. 1 - 3 - Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Schuldnerin und deren Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hat das Amtsgericht zu-r374ckgewiesen. 2 3 Dagegen hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Nach Ein-legung der sofortigen Beschwerde ist die gesamte Forderung ausgeglichen worden. Die Schuldnerin hat es abgelehnt, die sofortige Beschwerde f374r erledigt zu erkl344ren. Die Forderung sei nur deswegen ausgeglichen worden, weil ihrem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht stattgegeben worden sei. Es sei nach wie vor f374r sie von Bedeutung, ob die Drittschuldnerin zum Ausgleich der 374berh366hten Pf344ndungsbetr344ge verpflichtet sei. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zur374ckgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. 4 Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und die Feststellung, dass bei der Berechnung des pf344ndbaren Betrags der Arbeitnehmerbeitrag zur VBL-Pflichtversicherung den Nettobez374gen der Schuldnerin nicht hinzuzurechnen ist. 5 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, 247 575 ZPO statthaf-te und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist im Ergebnis unbe-gr374ndet. 6 1. Das Beschwerdegericht l344sst es dahinstehen, ob die Schuldnerin ihre Beschwerde nach Ausgleich der gesamten Forderung weiterverfolgen k366nne 7 - 4 - oder die Hauptsache f374r erledigt h344tte erkl344ren m374ssen. Denn die Erinnerung sei zu Recht zur374ckgewiesen worden. 8 Zum Arbeitseinkommen im Sinne von 247 850 Abs. 2 ZPO geh366re das lau-fende Arbeitsentgelt, nicht aber die Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Al-tersversorgung. Die Arbeitnehmerbeitr344ge zur VBL-Pflichtversicherung seien dem pf344ndbaren Einkommen zuzurechnen und k366nnten weder in direkter noch in analoger Anwendung des 247 850 e Nr. 1 ZPO unber374cksichtigt bleiben. Nicht entscheidend sei, dass es sich um Pflichtbeitr344ge handele, denen sich die Schuldnerin nicht entziehen k366nne, weil ihr als verm366genswerte Gegenleistung eine Versorgungsanwartschaft zuflie337e. 2. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde im Ergebnis zu Recht zur374ckgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist nach Ausgleich aller Gl344ubigerforderungen unzul344ssig geworden, denn das Rechtsschutzbed374rfnis der Schuldnerin ist dadurch entfallen. 9 a) Mit dem Ausgleich aller Gl344ubigerforderungen ist die Zwangsvollstre-ckung beendet. Nach Beendigung der Zwangsvollstreckung entf344llt das Recht-schutzbed374rfnis des Schuldners f374r eine sofortige Beschwerde, die sich gegen einen Beschluss richtet, mit dem Ma337nahmen der Zwangsvollstreckung auf-rechterhalten werden. Denn der Schuldner kann nach Beendigung der Zwangs-vollstreckung das mit der sofortigen Beschwerde verfolgte Ziel, die Zwangsvoll-streckung zu verhindern, nicht mehr erreichen. Eine bereits vollzogene Ma337-nahme kann nicht mehr aufgehoben werden. Sie m374sste vielmehr r374ckg344ngig gemacht werden, was mit der sofortigen Beschwerde nicht durchgesetzt wer-den kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 324/03, MDR 2005, 648). Der Schuldner hat die M366glichkeit, die sofortige Beschwerde f374r erledigt zu erkl344ren (vgl. Z366ller/He337ler, ZPO, 27. Aufl., 247 567 Rdn. 12 m.w.N.). 10 - 5 - b) Der bereits in der Instanz sinngem344337 gestellte Antrag, die Rechtswid-rigkeit der Vollstreckung festzustellen, ist im Ergebnis ebenfalls zu Recht zu-r374ckgewiesen worden. Denn dieser Antrag war unzul344ssig. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bereits beendeten hoheitlichen Ma337nahme sieht die Zi-vilprozessordnung im Gegensatz zu anderen Verfahrensvorschriften (vgl. 247 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG, 247 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bzw. 247 131 Abs. 1 Satz 3 SGG und 247 100 Abs. 1 Satz 4 FGO) nicht vor. Besondere Umst344nde, die ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ausnahmsweise rechtfertigen k366nnten, sind nicht dargelegt. Der Umstand, dass die Schuldnerin meint, Anspr374che gegen die Drittschuldnerin erheben zu k366nnen, rechtfertigt das Feststellungsinteresse nicht. Sofern es darauf ank344me, k366nnte in dem Verfahren gegen die Dritt-schuldnerin die Rechtm344337igkeit der Pf344ndung 374berpr374ft werden. Die Zwangs-vollstreckung in das Verm366gen der Schuldnerin war auch nicht mit einem tief-greifenden Grundrechtseingriff verbunden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 324/03, aaO). 11 3. In der Sache selbst ist nicht zu entscheiden, da die Erinnerung unzu-l344ssig geworden ist. Der Senat weist jedoch auf Folgendes hin: 12 Entgegen der Meinung des LAG Baden-W374rttemberg (Urteil vom 8. Ok-tober 2008, Az. 22 Sa 63/07, Tz. 23, 26, dokumentiert bei juris; nicht rechtskr344f-tig; gegen das Urteil wurde Revision zum Bundesarbeitsgericht eingelegt, Az. 10 AZR 866/08) ist nach Auffassung des Senats die Pf344ndbarkeit der VBL-Pflichtbeitr344ge bereits durch 247 850 e Nr. 1 Satz 1 ZPO ausgeschlossen. Es handelt sich um Beitr344ge, die denjenigen gleichzustellen sind, die unmittelbar auf Grund sozialrechtlicher Vorschriften zur Erf374llung gesetzlicher Verpflichtun-gen des Schuldners abzuf374hren sind. In dem Gesetzgebungsverfahren zur 304n-derung von Vorschriften 374ber den Pf344ndungsschutz f374r Arbeitseinkommen (Ge-setz vom 22. April 1952, BGBl. I 1952, 247), das die Vorg344ngerregelung zu 13 - 6 - 247 850 e Nr. 1 Satz 1 ZPO, n344mlich 247 7 Nr. 1 Satz 1 der Verordnung zur einheit-lichen Regelung des Pf344ndungsschutzes f374r Arbeitseinkommen (Lohnpf344n-dungsverordnung) vom 30. Oktober 1940 (RGBl. I S. 1451), zum Gegenstand hatte, hat der Bundesrat zu Art. 1 Ziff. 7 Nr. 1 a des Gesetzes beschlossen, dass nur die zur Weiterversicherung, nicht aber die zur freiwilligen H366herversi-cherung aufgewandten Beitr344ge bei der Berechnung des pf344ndungsfreien Ar-beitseinkommens unber374cksichtigt bleiben sollen (BR-Drucks. Nr. 662/51; 69. Sitzung vom 5. Oktober 1951, Sitzungsbericht S. 667, 668). Bei der zweiten und dritten Beratung im Deutschen Bundestag hat dieser darauf hingewiesen, dass durch 247 7 Nr. 1 a des Gesetzes die Beitr344ge, die f374r die freiwillige Weiter-versicherung in der Sozialversicherung geleistet w374rden, nunmehr f374r abzugs-f344hig erkl344rt w374rden (BT-Drucks. 2917; 201. Sitzung vom 26. M344rz 1952, Stenographischer Bericht S. 8665). Aus den Materialien l344sst sich damit ableiten, dass im Gesetzgebungs-verfahren die Abzugsf344higkeit von freiwilligen Beitr344gen als problematisch an-gesehen wurde. Pflichtbeitr344ge, wie sie auch seiner Zeit schon an die Zusatz-versorgungskasse zu zahlen waren, wurden in diesem Zusammenhang nicht er366rtert. Dies kann sich nur in der Weise erkl344ren, dass der Gesetzgeber von vornherein davon ausgegangen ist, dass f374r diese Beitr344ge bereits eine Rege-lung, und zwar durch 247 850 e Nr. 1 Satz 1 ZPO, getroffen worden ist. 14 Es ist auch sachgerecht, die Pflichtbeitr344ge des Arbeitnehmers zu der VBL denjenigen Beitr344gen gleichzustellen, die unmittelbar auf Grund sozial-rechtlicher Vorschriften zur Erf374llung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuld-ners abzuf374hren sind. Zwar handelt es sich insoweit nicht um eine gesetzlich, sondern um eine tarifvertraglich statuierte Verpflichtung des Schuldners. Dieser kann sich jedoch wie bei einer gesetzlichen Beitragsverpflichtung auf Grund einer sozialrechtlichen Vorschrift der Abf374hrung der Beitr344ge nicht entziehen, so 15 - 7 - dass ihm in der H366he der Pflichtbeitr344ge zur VBL sein Nettoverdienst nicht zur Verf374gung steht. 16 Auch der Zweck der Zusatzversorgung, die Versorgungsbez374ge der im 366ffentlichen Dienst angestellten Arbeitnehmer entsprechend der Versorgung der Beamten auszugestalten (vgl. BGH, Urteil vom 16. M344rz 1988 - IV ZR 154/87, BGHZ 103, 370, 371 ff.), erfordert die Gleichstellung der Pflichtbeitr344ge mit den-jenigen Beitr344gen, die unmittelbar auf Grund sozialrechtlicher Vorschriften zur Erf374llung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuf374hren sind. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 17 Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 13.06.2007 - 5 C 452/05 - LG Bremen, Entscheidung vom 16.12.2008 - 4 T 492/07 -
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