BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 1/09 vom 4. Juni 2009 in dem Aufgebotsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1104; GBBerG 247 6 Abs. 1a In den Bundesl344ndern, in denen 247 6 Abs. 1a GBBerG - gegebenenfalls auf Grund landesrechtlicher Erstreckung nach Absatz 3 der Vorschrift - gilt, kann der Inhaber eines vor dem 3. Oktober 1990 begr374ndeten dinglichen Vorkaufsrechts mit seinem Recht nach Ma337gabe von 247 1104 Abs. 1 BGB im Wege des Aufgebotsverfahrens auch dann ausgeschlossen werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2009 - V ZB 1/09 - LG Berlin AG Charlottenburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2009 durch den Vorsit-zenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden die Be-schl374sse des Amtsgerichts Charlottenburg vom 5. Juni 2008 und der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 10. Dezember 2008 aufgehoben. Das Amtsgericht Charlottenburg wird angewiesen, den Antrag, den Berechtigten des in Abteilung II unter laufender Nummer 1 des Grundbuchs f374r das eingangs bezeichnete Grundst374ck einge-tragenen Vorkaufsrechts im Wege des Aufgebotsverfahrens nach 247 1104 BGB mit seinem Recht auszuschlie337en, nicht aus den in den aufgehobenen Beschl374ssen angef374hrten Gr374nden zur374ckzu-weisen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsteller war zun344chst als einer von mehreren, sp344ter als alleini-ger Eigent374mer des eingangs genannten, im ehemaligen Westteil von Berlin belegenen Grundst374cks eingetragen. Das Grundst374ck ist mit dem aufzubieten-den Vorkaufsrecht belastet, das auf Grund einer Bewilligung vom 31. M344rz 1933 am 5. April 1933 zugunsten des am 6. Juni 1918 geborenen H. B. eingetragen wurde. 1 Der Antragsteller hat unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung sowie amtlicher Ausk374nfte geltend gemacht, der Berechtigte sei ihm unbekannt. Ob dieser - im Hinblick darauf, dass nach dem Inhalt der notariellen Urkunden stets sein Vater f374r ihn aufgetreten sei - jemals gelebt habe, ob er noch lebe und wo er sich aufhalte, sei mit den zu Gebote stehenden Mitteln nicht in Erfah-rung zu bringen. Die fehlende Registrierung im Berliner Adressbuch von 1943 spreche vielmehr daf374r, dass H. B. schon zu Beginn des Zweiten Welt-krieges verstorben sei. Dar374ber hinaus sei das Vorkaufsrecht trotz vielfacher Verf374gungen 374ber das Grundst374ck zu keiner Zeit ausge374bt worden. Gest374tzt darauf betreibt der Antragsteller das Aufgebotsverfahren mit dem Ziel, H. B. nach Ma337gabe des 247 1104 BGB mit seinem Recht auszuschlie337en. 2 Das Amtsgericht hat den Antrag zur374ckgewiesen. Die sofortige Be-schwerde des Antragstellers hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der er seinen Antrag auf Durchf374hrung des Aufgebotsverfahrens weiterverfolgt. 3 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. Das Aufgebotsverfahren ist statt-haft. 4 1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. Ein Aufgebotsverfahren nach 247 1104 Abs. 1 BGB gegen den eingetragenen Inhaber eines Vorkaufsrechts ist ebenso wie ein Aufgebotsverfahren nach 247 1170 BGB nur zul344ssig, wenn der Inhaber unbekannt ist. In diesem Sinne un-bekannt ist der Inhaber eines Vorkaufsrechts nicht schon dann, wenn sein Auf-enthalt nicht ermittelt werden kann, sondern nur, wenn er von Person unbe-kannt ist (BGH, Beschl. v. 3. M344rz 2004, IV ZB 38/03, NJW-RR 2004, 664, 665; Senat, Beschl. v. 29. Januar 2009, V ZB 140/08, WM 2009, 756, 757). Das er-gibt sich insbesondere daraus, dass die Vorschrift des 247 6 Abs. 1a Satz 1 GBBerG ein Aufgebot, soweit auf 247 1170 BGB verwiesen wird, 204auch dann223 zu-l344sst, wenn nicht die Person des Rechtsinhabers, sondern ihr Aufenthalt unbe-kannt ist. F374r 247 1104 Abs. 1 BGB gilt im Ausgangspunkt nichts anderes. Ein Aufgebot des Vorkaufsrechts w344re deshalb hier unmittelbar nach 247 1104 Abs. 1 BGB nur statthaft, wenn der als Inhaber eingetragene H. B. verstorben ist. 5 2. Das hat der Antragsteller nicht, wie nach 247247 988 Satz 1, 985 ZPO ge-boten, glaubhaft gemacht. Er schlie337t zwar aus der fehlenden Registrierung im Berliner Adressbuch von 1943, dass H. B. schon zu Beginn des Zweiten Weltkrieges verstorben ist. Dieser Umstand belegt aber ebenso wenig wie das hohe Alter von 374ber 90 Jahren, das dieser zwischenzeitlich erreicht haben m374sste, dessen Ableben nicht. Dem Antragsteller sind die zur Identifizierung erforderlichen Angaben bekannt (anders bei LG Berlin, Beschl. v. 29. Juli 2008, 6 - 5 - 36 T 3/07, unver366ff.). Die Standes344mter von Berlin haben das Ableben von H. B. nicht best344tigt, sondern nur mitgeteilt, sie h344tten keinen Geburtsein-trag, was aber auch daran liegen kann, dass dieser nicht in Berlin geboren ist. Es ist deshalb nicht auszuschlie337en, dass H. B. an einen anderen Ort gezogen ist und noch lebt. 3. Dem Antragsteller hilft auch nicht, dass ein Vorkaufsrecht abweichend von dem gesetzlichen Regelfall (vgl. 247247 1098 Abs. 1 Satz 1, 473 Satz 1 BGB) 374bertragbar sein kann und bei einer zeitlichen Beschr344nkung im Zweifel vererb-lich ist (vgl. 247247 1098 Abs. 1 Satz 1, 473 Satz 2 BGB). Solche Regelungen fehlen in der Bewilligung, die der Eintragung zugrunde liegt. Au337erdem scheidet - anders als bei Briefgrundpfandrechten (dazu Senat, Beschl. v. 29. Januar 2009, V ZB 140/08, WM 2009, 756, 758) - bei 374bertragbaren Vorkaufsrechten ein Inhaberwechsel au337erhalb des Grundbuchs, vom Erbfall abgesehen, aus, weil die rechtsgesch344ftliche 334bertragung eines Vorkaufsrechts nach 247 873 BGB zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Grundbuch bedarf (M374nchKomm-BGB/H. P. Westermann, 4. Aufl., 247 1094 Rdn. 13; RGRK/Rothe, BGB, 12. Aufl., 247 1094 Rdn. 15). Deshalb f374hrt der Umstand, dass der Verbleib von H. B. unbekannt ist, nicht dazu, dass auch unbekannt w344re, wem das Vorkaufsrecht jetzt zusteht. 7 4. Das Beschwerdegericht hat aber 374bersehen, dass ein Vorkaufsrecht im Westteil von Berlin nach 247 6 Abs. 1a Satz 1, Abs. 3 Satz 2 GBBerG auch dann nach n344herer Ma337gabe von 247 1170 BGB aufgeboten werden kann, wenn nicht die Person des Inhabers, sondern sein Aufenthalt unbekannt ist. 8 a) 247 6 Abs. 1a Satz 1 GBBerG gilt nach Absatz 3 Satz 1 dieser Vorschrift unmittelbar nur in den neuen Bundesl344ndern und im Ostteil von Berlin. Im 374bri- 9 - 6 - gen Bundesgebiet kann die Vorschrift indes durch Rechtsverordnung der Lan-desregierung in Kraft gesetzt werden. Das ist f374r den Westteil von Berlin durch 247 1 der Verordnung des Senats von Berlin vom 27. Februar 1995 (GVBl. 65) geschehen. b) Diese Verordnung ist im Westteil von Berlin auch 374ber den 31. De-zember 1996 anzuwenden. Sie war zwar bei ihrem Erlass bis zum 31. Dezem-ber 1996 befristet. Diese Befristung ergab sich aber nicht aus der Verordnung des Senats, sondern aus dem damals noch geltenden 247 6 Abs. 3 Satz 3 GBBerG, wonach Verordnungen (der Landesregierungen) gem344337 Absatz 3 Satz 2 dieser Vorschrift mit dem Ablauf des 31. Dezember 1996 au337er Kraft traten. Diese Befristung ist durch Art. 2 Nr. 1 des Eigentumsfristengesetzes (vom 20. Dezember 1996, BGBl. I S. 2028) mit Wirkung vom 28. Dezember 1996 (Art. 3 des Gesetzes) ersatzlos aufgehoben worden. Das hat zur Entfris-tung der landesrechtlichen Regelungen (dazu DNotI, DNotI-Report 2007, 9, 10) gef374hrt, die damit vorbehaltlich sp344terer landesrechtlicher Befristung Dauerrecht geworden sind. Die Berliner Verordnung vom 27. Februar 1995 ist weder durch Landesrecht befristet noch aufgehoben oder eingeschr344nkt worden. 247 6 Abs. 1a Satz 1 GBBerG gilt deshalb uneingeschr344nkt auch im Westteil von Berlin. 10 c) Die M366glichkeit, ein Aufgebotsverfahren auch bei unbekanntem Auf-enthalt des Rechtsinhabers durchzuf374hren, besteht nach 247 6 Abs. 1a Satz 1 GBBerG nur bei Rechten, die vor dem 3. Oktober 1990 begr374ndet worden sind, und nur, soweit auf 247 1170 BGB verwiesen wird. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 11 - 7 - aa) Das Vorkaufsrecht ist am 5. April 1933 und damit vor dem nach 247 6 Abs. 1a Satz 1 GBBerG ma337geblichen Stichtag in das Grundbuch eingetragen worden. 12 bb) Das dingliche Vorkaufsrecht geh366rt auch zu den Rechten, bei denen im Sinne der genannten Norm auf 247 1170 BGB verwiesen wird. 247 1104 BGB bestimmt zwar die Grundvoraussetzung f374r das Aufgebotsverfahren, n344mlich dass der Inhaber des Vorkaufsrechts unbekannt sein muss, selbst und verweist nur im 334brigen auf 247 1170 BGB. Das reicht aber f374r die Anwendung des 247 6 Abs. 1a Satz 1 GBBerG aus (Eickmann/B366hringer, Stand Juni 2006, 247 6 GBBerG Rdn. 10; Wehrstedt, RNotZ 2001, 516, 518). Aus den Gesetzesmate-rialien ergibt sich n344mlich, dass der Gesetzgeber mit der Bezugnahme auf ei-nen Verweis auf 247 1170 BGB die Durchf374hrung eines Aufgebots gerade auch in dem Fall erm366glichen wollte, dass der Aufenthalt des von Person bekannten Inhabers eines dinglichen Vorkaufsrechts unbekannt ist (Beschlussempfehlung zum Sachenrechtsbereinigungsgesetz in BT-Drucks 12/7425 S. 93 f.). Das dingliche Vorkaufsrecht muss auch nicht unter Geltung des 247 306 ZGB/DDR begr374ndet worden sein. Wie sich schon aus der M366glichkeit der Erstreckung der Vorschrift auf das 374brige Bundesgebiet ergibt, kann das dingliche Vorkaufsrecht auch, wie hier, unter Geltung des B374rgerlichen Gesetzbuchs begr374ndet worden sein (Maa337 in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., 247 6 GBBerG Rdn. 15). 13 5. Ist das Aufgebotsverfahren aber schon nach geltendem Recht statt-haft, wenn nicht die Person, sondern der Aufenthalt des Inhabers eines dingli-chen Vorkaufsrechts unbekannt ist, fehlt der angeregten Vorlage nach Art. 100 GG die Grundlage. Es bedarf auch keiner Entscheidung dar374ber, ob eine sol-che Vorlage schon deshalb ausscheidet, weil das Bundesrecht den L344ndern in 247 6 Abs. 3 Satz 2 GBBerG die M366glichkeit gibt, die Regelung des 247 6 Abs. 1a 14 - 8 - GBBerG in den Teilen des Bundesgebiets, in denen sie nicht unmittelbar gilt, durch Rechtsverordnung der Landesregierung in Kraft zu setzen. III. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 15 1. Die - dem Senat aus einem Parallelverfahren wegen eines anderen Rechts am gleichen Grundst374ck bekannte - zwischenzeitliche Ver344u337erung des Grundst374cks durch den Antragsteller ber374hrt dessen Aktivlegitimation nach den auch im Aufgebotsverfahren anwendbaren Vorschriften der 247247 265, 266 ZPO (dazu: Senat, Beschl. v. 29. Januar 2009, V ZB 140/08, WM 2009, 756, 758 f.) nicht. 16 2. F374r die Glaubhaftmachung kann auf die zu 247 185 ZPO entwickelten Anforderungen zur374ckgegriffen werden (BGH, Beschl. v. 3. M344rz 2004, IV ZB 38/03, NJW-RR 2004, 664, 666). In diesem Sinne ist der Aufenthalt einer Per-son unbekannt, wenn er nicht nur dem Gegner und dem Gericht, sondern all-gemein unbekannt ist (BGHZ 149, 311, 314). Um das glaubhaft machen zu k366nnen, muss der Antragsteller selbst Nachforschungen anstellen (BGH, Beschl. v. 3. M344rz 2004, aaO; a. A. Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002] 247 1170 Rdn. 9). Dazu ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller die nach den Umst344nden des Falles in Betracht zu ziehenden Erkenntnisquellen aussch366pft. Hier wird zu beachten sein, dass der Antragsteller zwar eine Such-umfrage bei den Standes344mtern Berlins hat durchf374hren lassen, diese aber ei-nen Geburtseintrag zum Gegenstand hatte. Da H. B. auch au337erhalb von 17 - 9 - Berlin geboren und im Krieg vermisst sein kann, spricht einiges daf374r, dass der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass der Aufenthalt von H. B. unbe-kannt ist, wenn die noch einzuholenden Ausk374nfte aus dem Melderegister und ggf. noch eines Vermisstensuchdienstes keine Hinweise auf den Aufenthaltsort bieten. IV. Eine Kostenentscheidung ist im Verfahren 374ber eine Beschwerde gegen die Zur374ckweisung eines Antrags auf Einleitung eines Aufgebotsverfahrens nicht veranlasst (Senat, Beschl. v. 29. Januar 2009, V ZB 140/08, WM 2009, 756, 759). 18 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Roth Vorinstanzen: AG Charlottenburg, Entscheidung vom 05.06.2008 - 70 C 10/07 - LG Berlin, Entscheidung vom 10.12.2008 - 51 T 468/08 -
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